Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310001/9/Le/La

Linz, 23.10.1995

VwSen-310001/9/Le/La Linz, am 23. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des F.

T., ................, ................, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ............. vom 18.1.1995, UR96-35-4-1994-Pepc, wegen Übertretungen des O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben.

Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe von 4.000 S auf 500 S herabgesetzt wird.

II. Die Kosten für das Strafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft .............. ermäßigen sich demgemäß auf 50 S.

Es entfallen Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 Abs.2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 18.1.1995 wurde der nunmehrige Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 42 Abs.1 Z.2 lit.c iVm § 9 Abs.2 des O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (im folgenden kurz: O.ö. AWG) mit einer Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) bestraft.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, an drei Stellen Mulden mit Bauschuttmaterialien aufgeschüttet zu haben. Bei diesen Materialien hätte es sich vorwiegend um Bauschutt, wie zB Betonklötze, Ziegelreste, Mörtelreste, Holzabfälle, Bewehrungsmaterial, Blechabfälle und Rohre, Bauvlies, Schutzrohre für Elektroinstallationen, Reste von Mauerputz und verschiedentlich Asphaltbrocken gehandelt.

In der Begründung wurde der Gang des Verwaltungsverfahrens dargelegt und die Rechtfertigung des Beschuldigten widerlegt. Nach einer Wiedergabe der Rechtslage wies die belangte Behörde auf die Erfüllung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen hin und legte die Gründe für die Strafbemessung dar.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit der beantragt wurde, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. Zur Begründung führte der Bw an, daß für ihn alle vorgeworfenen Schüttungen sinnhaft begründbar waren und von der Wirkung her nach wie vor sinnhaft seien. Es wären nämlich an allen drei Stellen Geländemulden ausgeglichen worden, um einerseits eine Drainage aus dem benachbarten Grundstück in Richtung des unbenannten Gerinnes führen zu können, andererseits zur sinnvollen Wiederherstellung und Ausformung eines landwirtschaftlichen Grundstückes bzw. zur Eigenvorsorge für den Löschwasserbedarf. Er habe soviel Unrechtsbewußtsein, daß er einsehe, daß eine symbolische Verwaltungsstrafe in der maximalen Höhe von 500 S vorgeschrieben werde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat zur Klärung des Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung am 19.10.1995 durchgeführt, bei der der Bw die Gründe für die von ihm vorgenommenen Schüttungen näher darlegte.

Gleichzeitig wurde der beigezogene Amtssachverständige als Zeuge befragt.

Aus dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung ergab sich im wesentlichen die Richtigkeit des von der Erstbehörde festgestellten Sachverhaltes; insbesonders wurde bestätigt, daß in diesen Schüttungen neben inerten Bauschuttmaterialien auch Holz, Eisen, Plastik, Bauvlies und Asphaltbrocken waren, jeweils jedoch in relativ geringer Menge.

Überdies hinterließ der Bw einen durchaus glaubwürdigen Eindruck bei seiner Verantwortung, daß er von sich aus bestrebt gewesen wäre, die nicht inerten Materialien auszusortieren.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Dem Beschuldigten steht gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Nach dem angefochtenen Straferkenntnis liegt der Tatort in der Gemeinde .........., sodaß die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates gegeben ist.

Gemäß § 51c VStG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe unter 10.000 S verhängt wurde, ergab sich die Zuständigkeit des nach der Geschäftsverteilung des unabhängigen Verwaltungssenates mit dieser Aufgabe betrauten Mitgliedes.

4.2. Gemäß § 42 Abs.1 Z.2 lit.c des O.ö. AWG begeht eine Verwaltungsübertretung, die, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist 2. mit Geldstrafe bis 100.000 S, wer c) entgegen § 9 Abs.2 die dort genannten Abfälle aus Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstellen nicht lagert und abführt.

§ 9 Abs.2 O.ö. AWG bestimmt, daß die sonstigen Abfälle und Abfälle im Sinne des § 2 Abs.9 ("Altstoffe") aus Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstellen sowie die sonstigen Abfälle aus Haushalten von demjenigen, bei dem sie anfallen, gemäß § 6 zu lagern und zu in Betracht kommenden Abfallbehandlungsanlagen (§ 20 Abs.1) abzuführen bzw. direkt einer Verwertung zuzuführen sind.

4.3. Wie der Bw anläßlich der mündlichen Verhandlung glaubhaft versicherte, handelte es sich bei den zu den Schüttungen verwendeten BauschuttMaterialien um solche, die bei Abbrucharbeiten auf einer Baustelle in Linz angefallen waren. Diese Abfälle sind daher als Abfälle im Sinne des § 2 Abs.1 Z1 und 2 O.ö. AWG anzusehen, weil sich offensichtlich der vorige Eigentümer dieser Materialien entledigt hat (= subjektive Abfalleigenschaft) und überdies deren geordnete Sammlung und Abfuhr (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 8) geboten war (= objektive Abfalleigenschaft). Dies ergibt sich daraus, daß der gegenständliche Bauschutt nicht sortiert war.

Damit steht fest, daß die Bestimmungen des O.ö. AWG anzuwenden sind. Der Bw übernahm diesen Bauschutt in der Absicht, damit verschiedene Geländemulden auf seinen Grundstücken aufzufüllen, um die so entstandenen ebenen Flächen künftig besser nutzen zu können. Die Übernahme dieses Materials durch den Bw bewirkte sohin das Ende der subjektiven Abfalleigenschaft; die objektive Abfalleigenschaft hätte erst dann geendet, wenn der Bauschutt sortiert und die so gewonnenen inerten Stoffe getrennt einer zulässigen Verwendung im Sinne des § 6 O.ö. AWG zugeführt worden wären.

§ 17 Abs.2 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.Nr. 325/1990, enthält sogar die Verpflichtung, daß beim Abbruch von Baulichkeiten verwertbare Materialien, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht möglich ist - einer Verwertung zuzuführen sind.

Verstärkt wurde die Bedeutung dieser Bauschuttverwertung durch die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, BGBl. 259/1991, in der angeordnet ist, daß beim Überschreiten bestimmter Mengenschwellen bestimmte Stoffgruppen aus dem anfallenden Bauschutt zu trennen sind.

Daraus ergibt sich, daß Bauschutt grundsätzlich zu Aufschüttungszwecken verwendet werden kann, ja sogar soll, jedoch nur dann, wenn dieses Schüttmaterial inert ist. Das bedeutet, daß nur solche Abfälle außerhalb von dazu bewilligten Deponien abgelagert werden dürfen, deren ungeschützte Lagerung keinen negativen Einfluß auf das Grundwasser und den Boden hat. Dies ist bei Beton, Steinen und Ziegeln (sofern sie nicht durch Anhaftungen kontaminiert sind) der Fall, nicht aber bei Bauschuttmaterialien, die organische Bestandteile enthalten oder bei Altasphalt.

Derartige Materialien sind vielmehr auf einer dafür genehmigten Deponie abzulagern.

Dadurch, daß der Bw neben inerten Stoffen auch nicht inerte Materialien auf seinen Grundstücken aufgeschüttet hat, verletzte er die oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen des O.ö. AWG. Der vorgeworfene Tatbestand ist daher in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen.

4.4. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung ist aber auch in subjektiver Hinsicht dem Bw anzulasten:

§ 5 Abs.1 VStG bestimmt, daß dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Es handelt sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil der Täter ein gesetzliches Gebot (nämlich jenes des § 9 Abs.2 O.ö. AWG) nicht befolgt hat. Bereits die Nichtbefolgung dieses Gebotes genügt als Begründung der Strafbarkeit. Dem Bw ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß ihn an der Nichtbefolgung dieses Gebotes kein Verschulden trifft.

Unkenntnis der Gesetze schützt bekanntlich nicht vor Strafe.

Damit ist aber auch die subjektive Tatseite erfüllt.

4.5. Bei der Strafbemessung konnte davon ausgegangen werden, daß der Bw unbescholten ist und selbst bemüht war - wenn auch erst nach dem Einschreiten der Behörde - die unzulässigen Ablagerungen zu entfernen. Da es sich überdies nur um geringfügige Mengen von nicht zur Aufschüttung geeigneten Materialien handelte, konnte die verhängte Strafe herabgesetzt werden.

Von der Verhängung einer Strafe konnte jedoch aus generalund spezialpräventiven Gründen nicht abgesehen werden, um einerseits dem Bw das Unerlaubte seiner Handlung vor Augen zu führen und ihn von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen künftighin abzuhalten und andererseits auch anderen Landwirten zu signalisieren, daß ungeordnete Abfallablagerungen verboten sind.

zu II.:

In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64 Abs.1 VStG auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen.

Die Herabsetzung der verhängten Strafe hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß der 10%ige Verfahrenskostenanteil von der herabgesetzten Strafe zu bemessen war und daher nur mehr 50 S beträgt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde. Damit entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

Zusatz zu 2.:

Im do Vorlageschreiben vom 7.2.1995 wurde der Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes begehrt.

Dazu darf darauf hingewiesen werden, daß im VStG ein derartiger Aufwandersatz nicht vorgesehen ist, weshalb dem Begehren nicht entsprochen werden konnte.

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