Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310002/6/Le/La

Linz, 23.10.1995

VwSen-310002/6/Le/La Linz, am 23. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des A.

S., .............., .............., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ...............

vom 17.1.1995, UR96-36-4-1994-Pepc, wegen Übertretungen des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Tatvorwurfes "Schüttung 2" Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zur Gänze aufgehoben.

Hinsichtlich des Tatvorwurfes "Schüttung 1" wird der Berufung hinsichtlich der Schuld insofern Folge gegeben, als der Tatvorwurf auf die Ablagerung von Asphaltresten eingeschränkt wird; der Berufung hinsichtlich der Strafe wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe aufgehoben und stattdessen eine Ermahnung ausgesprochen wird.

II. Es entfallen alle Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens sowie des Berufungsverfahrens.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 (hinsichtlich Schüttung 2), 45 Abs.1 Z2 (hinsichtlich Schüttung 1), 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 17.1.1995 wurde der nunmehrige Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 42 Abs.1 Z2 lit.c iVm § 9 Abs.2 des O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (im folgenden kurz: O.ö. AWG) mit einer Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) bestraft. Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, im Frühjahr 1993 auf näher bezeichneten Standorten im Gebiet der Stadtgemeinde .......... illegal Schüttungen ausgeführt zu haben.

Hinsichtlich der Schüttung 1 wurde ihm vorgeworfen, diese mit üblichem Bauschutt, Schotter, Asphaltresten und Rollschotter (Bruch) vorgenommen zu haben. Überdies hätte er in diesem Bereich imprägnierte Masten gelagert.

Weiters wurde ihm vorgeworfen, bei einer zweiten Schüttung ("wahrscheinlich zur Schaffung einer Zufahrt zu einem Wiesengrundstück") ebenfalls Bauschutt, jedoch zusätzlich Dachziegel, verwendet zu haben. Die Schüttung hätte eine Länge von rund 25 m und eine maximale Breite von 5 m.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 1.2.1995, mit der beantragt wurde, der Berufung stattzugeben und die verhängte Strafe aufzuheben, zumindest aber deutlich herabzusetzen. In der Begründung führte der Bw aus, daß die Schüttung 1 vor allem dazu diente, eine einigermaßen ebene Fläche und eine Zufahrtsmöglichkeit über die Wiese für ein Räumfahrzeug zu schaffen. Durch den Humuseintrag aus den dem Gerinne angrenzenden Feldern bei starkem Regen komme es immer wieder zu einer Verschlammung des Gerinnes, die so stark sei, daß das Gerinne alle paar Jahre ausgeräumt werden müsse. Durch das Aufschütten mit inertem Material sollte das Ausufern des verschlammten Baches verhindert werden.

Die imprägnierten Masten würden auf eigenem Grunde als Unterlage für Scheiterholztristen benötigt. Er hätte sich bei der O.ö. Umweltanwaltschaft bzw. direkt bei Umweltanwalt Dipl.-Ing. Dr. W. erkundigt und wisse, daß selbst die Gartengestaltung mit imprägnierten Masten eine der besten Verwendungs- und Entsorgungsmöglichkeiten für solche Materialien sei und davon keinerlei Umweltgefährdung ausgehe.

Der Bruchschotter sei nur zwischengelagert worden.

Hinsichtlich der Schüttung 2 führte der Bw aus, daß diese Schüttung nur geringfügig war und mit inertem Material durchgeführt wurde; sie diente ausschließlich der Herstellung einer landwirtschaftlichen Zufahrtsmöglichkeit.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat zur Klärung des Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und am 19.10.1995 auch durchgeführt. An dieser Verhandlung nahm der Bw teil; als Zeuge gab Herr AR J. M.

von der Bezirkshauptmannschaft ............. über seine Feststellungen an Ort und Stelle Auskunft.

Demnach steht als erwiesen fest, daß die Schüttung 1 zur Geländekorrektur vorgenommen wurde. Das Material dazu stammte vom teilweisen Abbruch des eigenen Hauses (Garage und Stallgebäude). Die Asphaltbrocken waren bei der Asphaltierung des Zufahrtsweges zum eigenen Anwesen übrig geblieben und hätten sich auf eine geringfügige Menge von etwa 50 kg beschränkt. Auch der Zeuge bestätigte, daß es sich nur um sehr geringe Mengen Asphaltbrocken handelte.

Die imprägnierten Masten waren dem Bw von der ESG überlassen worden, als im gegenständlichen Bereich die Stromleitungen als Erdkabel verlegt worden waren. Der Bw hatte sie selbst ausgegraben, um sie als Unterlagen für Holztristen zu verwenden.

Das Material für die Schüttung 2 bekam der Bw von seinem Onkel, der einen Zubau zum Hause ausgeführt hatte und zu diesem Zweck den Hang abgegraben hatte. Bei diesem Abgraben des Hanges kam grobkörniges Steinmaterial zum Vorschein.

Zur gleichen Zeit hatte der Bw im Bereich der Schüttung 2 eine Drainage zu erneuern. Bei diesen Arbeiten beschloß er, mit Abbruchmaterial einen Zufahrtsweg aufzuschütten, um eine Zufahrt zur Gehölzgruppe sowie eine Durchfahrt durch diese Gehölzgruppe zur angrenzenden Wiese zu schaffen. Der Bw räumte ein, daß zum verwendeten Abgrabungsmaterial von irgendwem noch Ziegelreste und Teile von Schlackensteinen zugemischt worden sind. Er hätte sich aber diesbezüglich nichts gedacht, weil derartige Materialien üblicherweise für den Wegeunterbau verwendet würden.

Der Zeuge konnte sowohl die erkennbare Absicht des Wegebaues als auch die Beschaffenheit des verwendeten Materials bestätigen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

Gemäß § 51c VStG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des nach der Geschäftsverteilung des O.ö. Verwaltungssenates dazu bestimmten Mitgliedes.

4.2. Die hier zur Anwendung kommende Strafbestimmung des § 42 Abs.1 Z2 lit.c O.ö. AWG lautet wie folgt:

"(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen 2. mit Gelstrafe bis 100.000 S, wer c) entgegen § 9 Abs.2 die dort genannten Abfälle aus Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstellen nicht lagert und abführt." Gemäß § 9 Abs.2 O.ö. AWG sind die sonstigen Abfälle und Abfälle iSd § 2 Abs.9 ("Altstoffe") aus Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstellen sowie die sonstigen Abfälle aus Haushalten von demjenigen, bei dem sie anfallen, gemäß § 6 zu lagern und zu in Betracht kommenden Abfallbehandlungsanlagen (§ 20 Abs.1) abzuführen bzw. direkt einer Verwertung zuzuführen.

4.3. Zum Tatvorwurf "Schüttung 1":

Dieser Vorwurf ist im Grunde genommen auf drei Vorwürfe aufzuteilen: Die Lagerung der imprägnierten Masten, die Lagerung von Bruchschotter sowie die Anschüttung einer Grundfläche zur Herstellung einer waagrechten, ebenen Fläche mittels Bauschutt, um diese Fläche besser landwirtschaftlich nutzen zu können und ein künftiges Ausufern des Baches zu verhindern.

Zur Lagerung der imprägnierten Masten:

Wie der Bw glaubhaft versicherte, gehörten diese Masten ursprünglich der ESG und dienten zur Befestigung der Stromleitungen. Als die Stromleitungen unter die Erde verlegt wurden, grub der Bw diese Masten im Einvernehmen mit der ESG aus, wobei vereinbart worden war, daß er sie dafür behalten durfte. Er beabsichtigte, diese Masten als Unterlage für Holztristen zu verwenden.

Dazu ist festzustellen, daß bekannt ist, daß derartige Masten zwar mit Imprägnierungsmitteln, die gefährliche Inhaltsstoffe aufwiesen, behandelt sind, doch sind diese Inhaltsstoffe aufgrund des Umstandes, daß derartige Masten lange Jahre der Witterung bereits ausgesetzt waren, nicht mehr oder zumindest nicht mehr in nennenswerter Menge ausschwemmbar, sodaß die ungeschützte Lagerung solcher Masten keine Grundwassergefährdung mehr darstellt. Bei Verwendung als Unterlagen für das Aufstapeln von Holz ist daher eine Abfalleigenschaft iSd § 2 Abs.1 Z2 O.ö. AWG im objektiven Sinn nicht mehr gegeben. Eine subjektive Abfalleigenschaft ist mangels Entledigungsabsicht des Inhabers, das ist der Bw, ebenfalls nicht gegeben.

Der Tatvorwurf war daher mangels Abfalleigenschaft aufzuheben.

Zur Zwischenlagerung von Bruchschotter:

Gemäß § 22 Abs.5 O.ö. AWG besteht eine Bewilligungspflicht von Zwischenlagern von Abfällen dann nicht, wenn die vorübergehende Lagerung nicht länger als sechs Monate dauert.

Die Grundsätze des § 8 sind jedenfalls zu beachten.

Der Bw gab anläßlich der mündlichen Verhandlung beim unabhängigen Verwaltungssenat an, diesen Bruchschotter im gegenständlichen Bereich lediglich zwischengelagert zu haben, um ihn später in der Nähe zum Drainieren zu verwenden.

Abgesehen davon, daß auch hier die Abfalleigenschaft ernsthaft in Frage gestellt werden muß, ließ sich nicht mehr ermitteln, wie lange dieser Schotter dort schon zwischenlagerte und ob irgendwelche Grundsätze des § 8 O.ö. AWG verletzt wurden. Es war daher der Aussage des Bw zu folgen und auch dieser Tatvorwurf aufzuheben.

Zur Aufschüttung mittels Bauschutt:

In § 17 Abs.2 Z1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl.

325/1990 idgF, ist angeordnet, daß beim Abbruch von Baulichkeiten verwertbare Materialien - soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht möglich ist - einer Verwertung zuzuführen sind.

Dementsprechend wurde auch die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, BGBl. 259/1991, erlassen, die am 1.1.1993 in Kraft trat.

Nach dieser Verordnung müssen - bei Erreichen bestimmter Mengenschwellen - näher bezeichnete Stoffgruppen aus dem anfallenden Bauschutt ausgeschieden und einer getrennten Verwertung zugeführt werden.

Aus diesen Regelungen geht eindeutig hervor, daß Bauschutt vom Bundesgesetzgeber als grundsätzlich wiederverwertbar eingestuft und daher die Verwertung sogar verpflichtend normiert wurde.

Voraussetzung dieser Verwertung ist selbstverständlich, daß - entsprechend dem beabsichtigten Verwendungszweck - eine Trennung in die einzelnen Stoffgruppen erfolgt. Wenn zB Bauschutt wiederum zur Betonerzeugung verwendet werden soll, müssen eben Betonbrocken (ohne Bewehrung!) und Steine heraussortiert werden, oder es müssen Asphaltschollen heraussortiert werden, wenn daraus wieder neuer Asphalt erzeugt werden soll.

Wenn Bauschutt dagegen zu Schüttungszwecken Verwendung finden soll, dann sind jene Stoffe herauszusortieren, die inert sind, also keine Gefährdung des Grundwassers oder des Bodens bewirken können, und die je nach vorgesehener Verwendung entsprechend tragfähig sind. Andere Stoffe sind einer anderweitigen Verwertung oder Behandlung (zB Ablagerung auf einer dazu genehmigten Deponie) zuzuführen.

Die Verwendung von solcherart sortiertem Bauschutt zu Schüttungszwecken entspricht daher durchaus dem gesetzlichen Gebot des § 17 Abs.2 Abfallwirtschaftsgesetz; sie entspricht aber auch durchaus dem in § 9 Abs.2 letzter Satzteil O.ö.

AWG angeordneten Gebot, die sonstigen Abfälle direkt einer Verwertung zuzuführen.

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren geht hervor, daß - mit Ausnahme der Asphaltbrocken - ausschließlich inertes Material aufgeschüttet wurde.

Es war daher der Tatvorwurf auf Asphaltreste zu beschränken, weil bei Asphaltbrocken eben eine Grundwassergefährdung durch Ausschwemmen von gefährlichen Inhaltsstoffen besteht.

Dazu kommt noch, daß die verwendeten Materialien vom eigenen Grund stammen: Das bedeutet, daß diese Abbruchmaterialien aufgrund der zulässigen Verwertung auf eigenem Grund (ausgenommen die Asphaltbrocken) wegen der in § 2 Abs.2 Z3 O.ö. AWG enthaltenen Anordnung gar keine Abfälle geworden sind! 4.4. Zum Tatvorwurf Schüttung 2:

Zu dieser Schüttung wurde - wie die Verhandlung beim unabhängigen Verwaltungssenat ergeben hat - ausschließlich inertes Abgrabungsmaterial sowie einige Ziegelbrocken verwendet.

Es gelten daher für diese Aufschüttung die oben unter 4.3.

"Zur Aufschüttung mittels Bauschutt" getroffenen Ausführungen mit der Einschränkung, daß § 2 Abs.2 Z3 O.ö. AWG in diesem Fall deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil der Bauschutt nicht von eigenem Grund und Boden stammt, sondern von einem fremden (Onkel): In diesem Fall wurde das gegenständliche Material durch die Entledigung seitens des bisherigen Eigentümers, nämlich des Onkels, zum Abfall im subjektiven Sinn; aufgrund der beabsichtigten Verwendung als Schüttmaterial im Wegebau durch den Bw wurde dieser Abfall sodann zum Altstoff; das Material verlor diese Eigenschaft und damit auch die Abfalleigenschaft bereits dann, als das Material tatsächlich im Wegebau eingesetzt worden war. Die Aufschüttung von inerten Bauschuttmaterialien im Wegebau stellt eine zulässige Verwertung dar.

Damit hat der Bw aber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht nicht erfüllt, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II.:

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben oder die Strafe gemäß § 51 Abs.4 abgeändert worden ist.

Wenn ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Berufung aufgehoben wurde, so sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 66 Abs.1 VStG von der Behörde zu tragen.

Damit entfiel für den Bw die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

Zusatz zu 2.:

Im do Vorlageschreiben vom 7.2.1995 wurde der Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes begehrt.

Dazu darf darauf hingewiesen werden, daß im VStG ein derartiger Aufwandersatz nicht vorgesehen ist, weshalb dem Begehren nicht entsprochen werden konnte.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum