Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310004/4/Ga/La

Linz, 03.04.1995

VwSen-310004/4/Ga/La Linz, am 3. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Dipl.-Ra. C. F. in ............., ..............., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ......... vom 2. Jänner 1995, Zl. BauR96-8-1994-AP/FR, wegen Übertretung von Luftreinhaltevorschriften, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4; § 63 Abs.1 und Abs.5.

VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51d, § 51e Abs.1; § 64 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .............. hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Beschuldigten J.

F. einer Übertretung des § 4 Abs.4 der O.ö. Luftreinhalteverordnung iVm § 8 Abs.1 lit.a des O.ö. Luftreinhaltegesetzes schuldig gesprochen und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) kostenpflichtig verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist dem Beschuldigten zu eigenen Handen an seiner Abgabestelle zugestellt worden.

2.1. Eine offensichtlich gegen dieses (mit einem falschen Datum bezeichnete) Straferkenntnis erhobene Berufung ist dem unabhängigen Verwaltungssenat samt Strafakt, jedoch ohne Gegenäußerung zur Entscheidung vorgelegt worden.

Die Ausstattung der Berufung erweckte Zweifel, ob sie vom Beschuldigten selbst eingebracht wurde. Dem Anschein nach war weder die eindeutige Zuordnung der Eingabe zum Beschuldigten möglich noch konnte ausgeschlossen werden, daß sie von einem, allerdings nicht bevollmächtigten, Vertreter - im Hinblick auf den gleichen Nachnamen auch von einem, dem unabhängigen Verwaltungssenat jedoch nicht bekannten Familienmitglied - erhoben wurde.

2.2. Um die deshalb begründeten Zweifel an der Rechtsmittelbefugnis des Einschreiters vor Befassung in der Sache einer Klärung zuzuführen, hat der unabhängige Verwaltungssenat den Beschuldigten mit Schreiben vom 27. Februar 1995, VwSen-310004/2, zur Mitwirkung wie folgt aufgefordert:

"Die Eingabe trägt das Datum "10. Jänner 1995"; als Zeichen-Kürzel ist eingefügt: "Mag/A 1". Der Briefkopf der Eingabe hat folgenden Inhalt: "Dipl.-Ra. C. F., Autohandel, ................-............., ............., F. 161, 275 Mhz.". Die Eingabe ist mit einer - unleserlichen Unterschrift (nach Art eines Namenskürzels) gezeichnet.

Darunter ist mit Maschinschrift der Namenszug "F." (ohne Vorname) gesetzt.

Im Hinblick auf diese Umstände geht aus der Eingabe nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, daß es sich um ein von Ihnen selbst (als Beschuldigter des zit. Straferkenntnisses vom 2. Jänner 1995) erhobenes Rechtsmittel handelt.

Der im Briefkopf genannte "Dipl.-Ra. C. F." ist augenscheinlich nicht mit Ihnen ident. Auch daß eine Person dieses Namens von Ihnen gemäß § 10 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) als Ihr Vertreter ausdrücklich und schriftlich bevollmächtigt worden wäre, geht weder aus der Eingabe selbst noch aus dem Strafakt der Bezirkshauptmannschaft hervor.

Im Ergebnis liegt dem Anschein nach eine Eingabe von einem in dieser Sache nicht legitimierten Einschreiter vor.

Der unabhängige Verwaltungssenat fordert Sie auf, zu diesen Umständen zuverlässig bis spätestens 15. März 1995 schriftlich Stellung zu nehmen. Wenn Sie sich jedoch verschweigen oder bis zum genannten Termin die näheren Umstände der Erhebung dieser Eingabe (insbesondere durch Nachweis eines zwischen Ihnen und Herrn C. F. abgeschlossenen und aufrechten Vollmachtsverhältnisses) nicht zweifelsfrei aufklären können, müssen Sie mit der Zurückweisung der Eingabe vom 10. Jänner 1995 wegen Unzulässigkeit rechnen." Eine Antwort des Beschuldigten auf diese Note ist nicht eingelangt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Vorliegend hat gemäß § 63 Abs.1 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51d VStG Berufungsrecht der Beschuldigte; er ist Partei im Verwaltungsstrafverfahren. Die Regelungen der Vertretung gemäß § 10 AVG gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren. Danach kann sich gemäß Abs.1 dieser Vorschrift der Beschuldigte durch eigenberechtigte, entweder ausdrücklich schriftlich oder vor dem unabhängigen Verwaltungssenat mündlich bevollmächtigte Personen vertreten lassen. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar für den Beschuldigten ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Gemäß Abs.4 dieser Vorschrift kann der unabhängige Verwaltungssenat als jene Behörde, vor der ein Berufungswerber in Strafsachen prozeßwirksam handelnd auftritt - von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch (ua) amtsbekannte Familienmitglieder handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen.

3.2. Gegenständlich liegt mit der Berufung vom 10. Jänner 1995 eine Eingabe vor, die im Hinblick auf die oben geschilderten Umstände offenbar nicht vom Beschuldigten selbst stammt. Dafür nämlich, daß die einschreitende Person mit dem Beschuldigten nicht ident ist, spricht vor allem die augenscheinliche Namensverschiedenheit. Zu diesem Umstand ist aus dem vorgelegten Strafakt - das Ermittlungsverfahren ist gegen den Beschuldigten mit dem Namen 'Johann Fazeny' geführt worden - keine abschließende Aufhellung zugunsten des Beschuldigten zu gewinnen. Aus der vergleichenden Betrachtung des unleserlichen Namenskürzels, mit dem die Eingabe anstelle einer Unterschrift gefertigt ist, kann nicht mit Sicherheit ersehen werden, daß die Unterfertigung vom Beschuldigten stammt. Auch die der Berufung angeschlossen gewesenen Unterlagen geben in diese Richtung keine Auskunft.

Wegen des mit dem Nachnamen des Beschuldigten übereinstimmenden Nachnamens des Einschreiters ist aber immerhin der Schluß naheliegend, daß die Eingabe von einem Familienmitglied des Beschuldigten verfaßt und gefertigt wurde.

Diesfalls aber wäre im Grunde des § 10 Abs.4 AVG für die prozeßwirksame Erhebung der Berufung der Nachweis einer erteilten ausdrücklichen Vollmacht erforderlich gewesen.

3.3. Der unter gleichzeitiger Mitteilung des zu Zweifeln Anlaß gebenden Sachverhalts zur Aufklärung schriftlich binnen angemessener Frist aufgeforderte Beschuldigte hat diese Aufklärung verweigert. Aus diesem Schweigen schließt der unabhängige Verwaltungssenat vor dem Hintergrund der oben (2.2. und 3.2.) dargestellten Aktenlage, daß die vorliegende Berufung nicht vom Beschuldigten selbst, sondern von einem zur Vertretung des Beschuldigten in diesem Berufungsfall nicht bevollmächtigt gewesenen Familienangehörigen eingebracht wurde. Damit aber ist eine zur Erhebung der Berufung in diesem Fall nicht legitimierte, verfahrensfremde Person eingeschritten.

Aus diesem Grund war diese Berufung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

4. Ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat war von Gesetzes wegen nicht vorzuschreiben.

Dieses Erkenntnis war ohne öffentliche mündliche Verhandlung zu fällen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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