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VwSen-104714/10/Br

Linz, 22.07.1997

-DOKNR-
JUR/OB/19970722/VWSEN104714/97/01
-KINFO-
RS UVS Oberösterreich Erkenntnis 1997/07/22 VwSen104714
-TYP-
UVS Oberösterreich Erkenntnis
-DATUM-
19970722
-GZ-
VwSen-104714/10/Br
-LAND-
Oberösterreich
-INDEX-
90.01.01 Straßenverkehrsordnung 1960;
90.02.01 Kraftfahrgesetz 1967;
41.01.06 Sicherheitspolizeigesetz
-NORM-
StVO §97 Abs5;
KFG §99 Abs1;
SPG §82 Abs1
-RECHTSSA-
Nach § 97 Abs.5 sind die Organe der Straßenaufsicht
berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen
Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle
oder anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte
Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten
aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung
Folge zu leisten.
Dieser Bestimmung kann aber nicht die Intention
unterstellt werden, daß einem zum Anhalten
aufgeforderten Fahrzeuglenker (hier nach einer erst
verspäteten Wahrnehmung dieser Verpflichtung) keinerlei
Disposition im Hinblick auf die Wahl eines geeigneten
Anhalteortes - nämlich das Weiterfahren auf der Autobahn
bis zu einer wenige hundert Meter weiter vorne
befindlichen Anhaltebucht - aus Gründen der
Verkehrssicherheit zuzubilligen ist. Immerhin herrschte
Dunkelheit und starker Regen. Es wäre daher geradezu
sinnwidrig und im hohen Ausmaß gefährlich gewesen, etwa
auf der Fahrbahn anzuhalten, anstatt noch bis zur
nächstliegenden Bucht weiterzufahren. Mit dem Verhalten
des Berufungswerbers wurde dem im § 97 Abs.5 inhärenten
Zweck nicht zuwidergehandelt.
-END-

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