Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310005/8/Le/La

Linz, 05.09.1995

VwSen-310005/8/Le/La Linz, am 5. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des F. M., ............, .............., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ...............

vom 20.1.1995, UR96-68-1994, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 45 Abs.1 Z.2, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 65 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 20.1.1995 wurde der nunmehrige Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.b Z.22 des Abfallwirtschaftsgesetzes (im folgenden kurz: AWG) mit einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) bestraft; gleichzeitig wurde er zum Kostenersatz verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, zumindest bis zum 2.9.1994 dem Behandlungsauftrag gemäß § 32 AWG der BH .......... vom 28.6.1993 nicht entsprochen zu haben, obwohl er bis längstens 31.7.1993 entsprechende Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen gehabt hätte.

In der Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, daß dem Beschuldigten mit Bescheid vom 28.6.1993 gemäß § 32 AWG aufgetragen worden sei, bestimmte bezeichnete Abfälle unverzüglich einem zur Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben. Dabei handelte es sich um insgesamt 4 Traktoren, einen VW Passat, einen VW Kastenwagen, 1 Schubraupe, um Plastik- und Stahlbehälter, welche Mineralöle oder sonstige wassergefährdende Stoffe beinhalteten und um "alle Akkumulatoren". Weiters wurde ihm aufgetragen, über die erfolgte Übergabe dieser Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Befugten der BH ........... bis längstens 31.7.1993 entsprechende Nachweise vorzulegen.

Bei einer Überprüfung durch die Gendarmerie sei am 2.9.1994 festgestellt worden, daß seit der letzten Überprüfung entweder überhaupt nichts oder nur sehr wenig entsorgt worden sei.

Mit der Aufforderung vom 27.9.1994 wäre dem Beschuldigten die im Spruch dargelegte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und er zur Rechtfertigung aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei er rechtzeitig nachgekommen; bei der Vernehmung vom 19.10.1994 hätte er jedoch angegeben, daß sich auf seinem Grundstück zwar 5 Traktoren befinden würden, daß diese jedoch zugelassen und fahrbereit wären. Diese Fahrzeuge wurden typenmäßig beschrieben (Anmerkung:

Kennzeichen wurde jedoch keines bekanntgegeben). Mit Ausnahme der Schubraupe wären sonst sämtliche Fahrzeuge entfernt und ordnungsgemäß durch die Firma ..... entsorgt worden. Bei den Plastik- und Stahlbehältern mit Mineralölen und sonstigen Stoffen handle es sich um Stoffe, die er für den landwirtschaftlichen Betrieb benötigen würde, weshalb es sich nicht um Abfälle handle. Zur Vermeidung einer Gewässergefährdung hätte er die Behälter jedoch in spezielle flüssigkeitsdichte Container gestellt. Die Schubraupe sei kein Abfall, sondern betriebsbereit; die Akkumulatoren hätte er beim Altstoffsammelzentrum ........... abgegeben, wo er jedoch keine Belege bzw. Begleitscheine erhalten hätte.

Nach einer Wiedergabe der Gesetzeslage stellte die belangte Behörde fest, daß die im Behandlungsauftrag vorgeschriebenen Nachweise weder bis zum 31.7.1993 noch bis zum "derzeitigen" Zeitpunkt vorgelegt worden seien. Darüber hinaus sei durch die Gendarmerie am 2.9.1994 festgestellt worden, daß seit der letzten Überprüfung entweder überhaupt nichts oder nur sehr wenig entsorgt worden sei; keinesfalls wäre jedoch der gesamte Behandlungsauftrag vom 28.6.1993 erfüllt worden.

Zur Rechtfertigung, wonach die auf dem Grundstück befindlichen 5 Traktoren zugelassen und fahrbereit wären und auch die Schubraupe noch in Betrieb stehe, verwies die belangte Behörde darauf, daß in der Verhandlung vom 7.6.1993 festgestellt worden sei, daß sämtliche im Behandlungsauftrag vom 28.6.1993 angeführten Gegenstände als Abfälle iSd AWG zu qualifizieren wären. Auf Grund des desolaten Zustandes der Fahrzeuge, die auf unbefestigtem Untergrund standen, wäre eine Gefahr für Grundwasser und Boden nicht auszuschließen gewesen und wäre er deshalb beauftragt worden, diese Gegenstände als gefährliche Abfälle einer geordneten Beseitigung zuzuführen. Dieser Behandlungsauftrag sei rechtskräftig geworden; wenn der Beschuldigte mit diesem Bescheid nicht einverstanden gewesen wäre, hätte es ihm freigestanden, binnen zwei Wochen dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Zur Behauptung, daß sämtliche andere Fahrzeuge mittlerweile entfernt und ordnungsgemäß entsorgt worden wären, merkte die belangte Behörde an, daß weder bis 31.7.1993 noch bis zum derzeitigen Zeitpunkt entsprechende Nachweise vorgelegt worden wären, weshalb er auch schon aus diesem Grunde dem Behandlungsauftrag vom 28.6.1993 nicht entsprochen habe.

Dies gelte auch für die behauptete Abgabe der Akkumulatoren beim Altstoffsammelzentrum ............. Da ein Behandlungsauftrag gemäß § 32 AWG erst dann als erfüllt anzusehen sei, wenn sämtliche in diesem Behandlungsauftrag angeführten Forderungen erfüllt worden wären, jedoch weder sämtliche im Behandlungsauftrag angeführten Gegenstände an einen zur Sammlung oder Behandlung Befugten übergeben worden seien noch entsprechende Nachweise vorgelegt worden seien, stehe für die Behörde die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht fest.

Auch das Vorliegen eines Verschuldens wurde iSd § 5 Abs.1 VStG angenommen, weil der Beschuldigte nicht glaubhaft machte, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

Auch die Strafbemessung wurde begründet dargelegt, wobei von einer Notstandsunterstützung in Höhe von 3.000 S pro Monat, Schulden in der Höhe von ca. 400.000 S und vom Vorliegen keiner Sorgepflichten ausgegangen wurde. Selbst unter diesen Umständen könne die Strafe nicht als überhöht bezeichnet werden, da sich die Strafe im untersten Bereich bewege, da als Höchststrafe für dieses Vergehen 100.000 S vorgesehen wären.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 20.2.1995. Darin gab der nunmehrige Bw an, daß alle angeführten Traktoren nach wie vor zugelassen und betriebsbereit wären und mittlerweile alle in einer Garage mit befestigtem Boden abgestellt wären. Die Laderaupe sei ebenfalls in betriebsbereitem Zustand und auf befestigtem Boden abgestellt. Alle sonst auf dem Gelände befindlichen Fahrzeuge wären in vorschriftsmäßigem Zustand.

Die Fahrzeuge, die von der Behörde zur Entsorgung vorgeschrieben worden wären, seien in der Zwischenzeit durch die Firma ..... ordnungsgemäß entsorgt worden. Die Akkumulatoren hätte er im Altstoffsammelzentrum ........ abgegeben, wofür er aber keine Bescheinigung erhalten hätte.

Er wies nochmals darauf hin, daß diverse Landmaschinen als Abfall bezeichnet wurden, diese aber nach wie vor im Einsatz wären. Am 1.12.1994 habe eine Flurbegehung stattgefunden, bei der Herr Mag. U. neben einigen Behördenvertretern und Sachverständigen anwesend gewesen wäre. Bei dieser Begehung hätte man ihm einige "Vorlagen" gemacht, die inzwischen alle erfüllt wären. Für die ausständigen Dinge wäre ihm eine Frist bis 1. Juni 1995 zugestanden worden.

Da er die zuerst ausgesprochene Strafe vom 17.2.1994 in Höhe von 44.000 S im Vergleich zu seinen finanziellen Möglichkeiten als zu hoch angesetzt empfinde und ihm außerdem von Herrn Mag. U. zugesagt worden sei, daß es zu keiner weiteren Strafe komme, ersuche er nochmals um Überprüfung nach dem ihm gegebenen Termin 1.6.1995 zur Bereinigung der restlichen Angelegenheit. Er wies darauf hin, daß eine Beeinträchtigung des Grundwassers auch bei einem voll funktionsfähigen KFZ nicht ausgeschlossen sei, zumal auch hier technische Gebrechen auftreten könnten. Die Lagerung der oa KFZ widerspreche daher nicht den Grundsätzen des § 1 Abs.3 AWG. Die Geräte wären wohl gebraucht, aber nicht verbraucht, sodaß sie nicht Abfall iSd § 2 O.ö. AWG wären.

Der Bw beantragte daher die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat am 24.8.1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Berufungswerber teilgenommen hat; der Vertreter der belangten Behörde hat sich zeitgerecht entschuldigt. Bei dieser mündlichen Verhandlung wurden die Zeugen GI H. S. und W. P. befragt.

Im Zusammenhang mit dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich daher folgender Sachverhalt:

Es steht fest, daß dem nunmehrigen Bw mit Bescheid der BH ............ vom 28.6.1993, Ge-0702/La, aufgetragen wurde, eine Reihe von (ungenau) bezeichneten Abfällen unverzüglich einem zur Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben und bis längstens 31.7.1993 entsprechende Nachweise an die BH Braunau vorzulegen. Der Spruch dieses Bescheides enthielt nachstehende Aufzählung der zu entsorgenden Abfälle:

"- Traktor an der Ostseite des Anwesens - VW-Passat (rot), abgestellt an der Ostseite des Anwesens - VW-Kastenwagen, abgestellt an der Nordseite des Anwesens - 3 Stück Traktoren, abgestellt an der überdachten Nordseite des Anwesens - Schubraupe, abgestellt an der Nordseite des Anwesens - alle rund um das landwirtschaftliche Anwesen lagernden Plastik- und Stahlbehälter, welche Mineralöle oder sonstige wassergefährdende Stoffe beinhalten - alle rund um das landwirtschaftliche Anwesen lagernden Akkumulatoren" Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, weil der Verpflichtete dagegen keine Berufung erhoben hatte.

Über Erhebungsauftrag der BH ........... wurde vom Gendarmerieposten .......... (GI H. S.) am 2.9.1994 am Grundstück des Bw Nachschau gehalten und festgestellt, daß nach wie vor eine Unmenge alter landwirtschaftlicher und teilweise auch gewerblicher Maschinen, Altreifen, PKW und PKW-Teile und sonstiges Grümpel verschiedenster Art rund um das Anwesen gelagert waren. Die Abfälle waren teilweise durch Unkraut überwuchert, weshalb davon ausgegangen wurde, daß seit der letzten Überprüfung durch Herrn M. entweder überhaupt nichts oder nur sehr wenig entsorgt wurde.

Dieser Sachverhalt wurde dem Beschuldigten mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.9.1994 vorgehalten.

Er äußerte dazu anläßlich seiner Rechtfertigung vom 19.10.1994, daß sich auf seinem Grundstück zwar 5 Traktoren befänden, daß diese jedoch zugelassen und fahrbereit wären.

Mit Ausnahme der Schubraupe hätte er sämtliche sonstigen auf dem Gelände befindlichen Fahrzeuge entfernt und ordnungsgemäß über die Firma ..... entsorgt. Die Plastik- und Stahlbehälter mit Mineralölen und sonstigen Stoffen würde er weiter benötigen; zur Vermeidung einer Gewässergefährdung hätte er sie jedoch in spezielle flüssigkeitsdichte Container gestellt. Die Schubraupe sei ebenfalls kein Abfall, sondern betriebsbereit. Die Akkumulatoren hätte er beim Altstoffsammelzentrum ......... abgegeben, dafür jedoch keine Belege erhalten.

Die belangte Behörde hat kein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Dem Beschuldigten steht gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Nach dem angefochtenen Straferkenntnis liegt der Tatort in der Gemeinde ........, sodaß die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates gegeben ist.

Da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Gemäß § 39 Abs.1 lit.b Z.22 AWG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen b) mit Geldstrafe von 5.000 S bis 100.000 S, wer 22. Aufträge oder Anordnungen gemäß den §§ 32, 34a und 35a nicht befolgt.

4.3. Mit dem rechtskräftigen Bescheid der BH .......... vom 28.6.1993 wurde dem nunmehrigen Bw aufgetragen, näher beschriebene, auf seinen Grundstücken lagernde Abfälle unverzüglich einem zur Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben und über die erfolgte Übergabe der Behörde bis längstens 31.7.1993 entsprechende Nachweise vorzulegen.

Im vorliegenden Straferkenntnis wurde dem Bw vorgeworfen, die beschriebenen Abfälle zumindest bis zum 2.9.1994 nicht einem zur Sammlung oder Behandlung Befugten übergeben zu haben, da festgestellt werden mußte, daß die Abfälle weiterhin auf dem landwirtschaftlichen Anwesen lagern.

Weiters wurde ihm vorgeworfen, über die Übergabe der Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Befugten zumindest bis 27.9.1994 keinen Nachweis vorgelegt zu haben.

Dabei übersieht das angefochtene Straferkenntnis, daß der auf § 32 AWG gestützte Beseitigungsauftrag der BH .........

vom 28.6.1993, Ge-0702/La, nicht dem Konkretisierungsgebot des § 59 AVG entspricht. Nach der Judikatur zu dieser Gesetzesstelle muß der Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefaßt sein, daß nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (siehe etwa VwGH 23.3.1988, 87/03/0223; 23.5.1995, 95/04/0035 ua). Diesem Erfordernis genügt der Spruch des zitierten Bescheides der BH ........

vom 28.6.1993 keinesfalls, weil die zu beseitigenden Traktoren und Fahrzeuge sowie Plastik- und Stahlbehälter und Akkumulatoren nicht näher und ausreichend bezeichnet sind.

Die Bezeichnung der Traktoren lediglich mit ihrem Abstellplatz bewirkt, daß durch bloßes Verändern des Abstellplatzes bereits der Bescheid nicht mehr vollstreckbar ist. Nach eigenen Angaben des Bw hat er den "Traktor an der Ostseite des Anwesens" entsorgt und die "drei Stück Traktoren, abgestellt an der überdachten Nordseite des Anwesens", an einem anderen Stellplatz abgestellt. Hinsichtlich der "Schubraupe" gab der Bw an, daß es sich hiebei nicht um eine Schubraupe, sondern vielmehr um eine Laderaupe handle, die er überdies gerade an einen Bekannten verborgt habe.

Schließlich ist auch die Bezeichnung der Plastik- und Stahlbehälter sowie der Akkumulatoren mit jeweils "alle rund um das landwirtschaftliche Anwesen lagernden" zu wenig bestimmt, um eine Vollstreckung durchführen zu können.

Das hat aber zur Folge, daß ein derart unbestimmter Auftrag auch nicht die Grundlage für ein Verwaltungsstrafverfahren bilden konnte, weshalb bereits aus diesem Grunde der Berufung Folge zu geben war.

Schließlich ist aus dem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hervorgekommen, daß der Bw nicht nur den "Traktor an der Ostseite des Anwesens", sondern auch den "VW-Passat (rot)", den "VW-Kastenwagen" sowie diverse Akkumulatoren entsorgt haben dürfte, weshalb auch die erforderliche Konkretisierung des Tatvorwurfes - bezogen auf den inkriminierten Tatzeitraum - mangelhaft geblieben ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Zusatz nur zu 2.:

Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird auf folgendes hingewiesen:

Ein Behandlungsauftrag gemäß § 32 AWG ist mit einer Erfüllungsfrist zu versehen. Nicht nur zur Überprüfung, ob der Auftrag erfüllt wurde, sondern auch zur allfälligen Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 39 Abs.1 lit.b Z22 AWG sollte daher unmittelbar nach Ablauf der gesetzten Frist oder doch in einem engen zeitlichen Zusammenhang an Ort und Stelle überprüft werden, ob der Auftrag bescheidgemäß erfüllt wurde. Dazu ist es aber jedenfalls erforderlich, daß ein Behördenvertreter anhand der Verhandlungsschrift sowie des Bescheides selbst an Ort und Stelle einen Ortsaugenschein durchführt.

Die bloße Beauftragung der Gendarmerie zur Nachschau kann dem Erfordernis zur gründlichen Sachverhaltsfeststellung nicht entsprechen, weil der Gendarmeriebeamte in der Regel keine Kenntnisse hat über den ursprünglichen Zustand der Abfallagerungen/-ablagerungen, der zum Beseitigungsauftrag geführt hat, und wahrscheinlich auch nicht das nötige detaillierte Wissen um die Rechtslage, die durch den Bescheid geschaffen wurde.

Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, daß die Überprüfung der Einhaltung des Behandlungsauftrages vom 28.6.1993, Ge-0702/La, mehr als ein Jahr nach Ablauf der gesetzten Frist als zeitlich weit verspätet anzusehen ist.

Überdies blieb die Überprüfung unvollständig, weil nicht der informierte Behördenvertreter selbst, sondern ein Gendarmeriebeamter, der über die Einzelheiten des Behandlungsauftrages nicht näher in Kenntnis gesetzt wurde, mit der Durchführung eines Ortsaugenscheines beauftragt wurde.

Hinzuweisen ist auch darauf, daß die Strafbestimmung des § 39 Abs.1 lit.b Z22 AWG bereits unmittelbar nach dem nutzlosen Verstreichenlassen der gesetzten Frist vorgeworfen werden soll. Wenn die Lagerungen/Ablagerungen weiters nicht beseitigt werden, so stehen der Bezirkshauptmannschaft zwei Möglichkeiten offen: Entweder wird ein weiterer Behandlungsauftrag mit einer weiteren Fristsetzung erlassen, nach dessen ungenütztem Fristablauf wiederum ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 39 Abs.1 lit.b Z22 eingeleitet wird, oder es wird der Behandlungsauftrag mit den Mitteln des VVG vollstreckt und für den Zeitraum ab dem nutzlosen Verstreichenlassen der Frist und der tatsächlichen Entfernung ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 39 Abs.1 lit.a Z2 AWG durchgeführt.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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