Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310007/15/Le/La

Linz, 22.11.1995

VwSen-310007/15/Le/La Linz, am 22. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des M. N., .............., .............., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W. B., ............., .............., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ............. vom 8.2.1995, Ge96/277/1993+1, wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, das sind 4.000 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigem Zwang zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (im folgenden kurz: O.ö. AWG) mit einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) bestraft; weiters wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, in der Zeit zumindest vom 31.8.1993 bis zumindest 12.10.1993 auf dem Grundstück Nr. 1671/3, KG ............, Gemeinde ............., im östlichen Bereich der Lehmgrube den im Zuge von Umbauarbeiten in der ehemaligen Ziegelei ........... angefallenen Bauschutt (Ziegelabbruch der Trockenkammern und Tunnelöfen sowie Abbruchmaterial des Schlotes der ehemaligen Ziegelei) abgelagert zu haben. Es hätte sich dabei um Bauschutt in einer Gesamtmenge von ca. 1.000 m 3 gehandelt. Gemäß § 7 Abs.1 O.ö. AWG dürften Abfälle nur in Abfallbehand lungsanlagen (§ 20 Abs.1 leg.cit.) je nach deren Zweckbestimmung vorübergehend gelagert oder dauernd abgelagert werden. Bei der gegenständlichen Lehmgrube hätte es sich jedoch um keine bewilligte Abfallbehandlungsanlage iSd § 20 Abs.1 O.ö. AWG gehandelt.

Als für den Aufgabenbereich Abfallwirtschaft bestellter verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG sei er für diese Verwaltungsübertretung verantwortlich.

Er habe daher die Rechtsvorschriften des § 7 Abs.1 iVm § 42 Abs.1 Z2 lit.b O.ö. AWG verletzt.

In der Begründung wurde ausgeführt, daß am 30.8.1993 von der Umweltrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung anläßlich eines Lokalaugenscheines festgestellt worden sei, daß im nordöstlichen Teil der Lehmgrube Ziegelabbruch von den Trockenkammern und Tunnelöfen sowie Abbruchmaterial des Schlotes der ehemaligen Ziegelei .......... abgelagert worden seien. Es wären daraufhin drei Schürfschlitze angelegt und Proben gezogen worden, deren Untersuchung ergeben habe, daß eine Probe einen PAK-Gesamtgehalt von 32,9 mg/kg TS aufweise. Dies ergebe eine Grenzwertüberschreitung um das 66-fache. Von der Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft sei festgestellt worden, daß durch die erhebliche Belastung des Kaminmauerwerkes mit PAK und dessen ungeschützter Lagerung ohne Untergrundabdichtung im Freien eine Gefahr der Boden- und Grundwasserverunreinigung bestand.

Nach einer Wiedergabe der Rechtfertigung des Beschuldigten stellte die Behörde die anzuwendende Rechtslage dar. Sie führte weiters aus, daß die Ablagerung des gegenständlichen Abbruchmaterials aufgrund der Erhebungen der Amtssachverständigen eindeutig festliege. Zudem verwies sie auf den Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft .........

vom 28.1.1994, in dem rechtskräftig festgestellt worden sei, daß es sich bei dem auf dem Grundstück Nr. 1671/3, KG ............, Gemeinde ............, in der Lehmgrube gelagerten Ziegelabbruch der Trockenkammern und Tunnelöfen der ehemaligen Ziegelei ............ um nicht gefährlichen Abfall iSd AWG handle. Eine erlaubte Zwischenlagerung iSd § 22 Abs.5 O.ö. AWG schloß die Behörde deshalb aus, da aufgrund der PAK-Belastung eine Gefahr der Boden- und Grundwasserverunreinigung gegeben wäre.

Die angelastete Verwaltungsübertretung stehe daher in objektiver Hinsicht fest.

Aufgrund des Schreibens der ............... vom 18.11.1993 stehe auch fest, daß Herr M. N. allein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG für den Aufgabenbereich Abfallwirtschaft bestellt worden sei.

Schließlich wurden auch noch die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 28.2.1995, mit der der nunmehrige Bw beantragte, der unabhängige Verwaltungssenat möge eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen, der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Strafverfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, daß von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, daß aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe das Strafausmaß herabgesetzt werde. Zur Begründung führte der Bw im wesentlichen folgendes aus:

1. Die Strafbehörde hätte rechtsirrig angenommen, daß es sich um eine Abfallablagerung gehandelt hätte. Vielmehr wären die angefallenen Materialien vor Ort getrennt, sortiert und jeweils gesondert entsorgt worden, weshalb es sich hiebei um eine nicht nach dem O.ö. AWG bewilligungspflichtige Maßnahme gehandelt hätte, da die gegenständlichen Materialien lediglich zwischengelagert worden seien.

2. Diese Vorgangsweise sei der Umweltrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung mit Schreiben vom 12.10.1993 durch den Bw angezeigt worden und hätte die Umweltrechtsabteilung mit Schreiben vom 4.11.1993 festgestellt, daß diese Vorgangsweise, nämlich die Entsorgung des Kaminmauerwerkes und die Wiederverwertung des nicht kontaminierten Bauschuttes, zulässig sei. Damit stehe die von der Strafbehörde vorgenommene rechtliche Würdigung im völligen Widerspruch zur gutachterlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft beim Amt der o.ö.

Landesregierung vom 4.11.1993.

3. Das oben genannte Gutachten gehe nur im Fall einer endgültigen Lagerung der gegenständlichen Materialien ohne Untergrundabdichtung von einer Gefahr für Boden- und Grundwasser aus. Wenn jedoch das Kaminmauerwerk einer entsprechenden Entsorgung zugeführt und der nicht kontaminierte Bauschutt wiederverwertet werde, so stelle diese Vorgangsweise ein mit dem O.ö. AWG völlig konformes Vorgehen dar. Da die Strafbehörde entgegen der Ansicht der Umweltrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung von einer bewilligungspflichtigen Abfallbehandlungsanlage ausgegangen sei, habe sie rechtsirrig angenommen, daß der Bw gegen § 7 Abs.1 O.ö. AWG verstoßen und somit den Tatbestand des § 42 Abs.1 Z2 lit.b leg.cit. verwirklicht habe.

4. Das von der Strafbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet: Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätte die Strafbehörde festgestellt, daß die gegenständlichen Materialien lediglich kurzfristig zwischengelagert wurden und der Bw noch vor Erlaß des Mandatsbescheides der Gemeinde B. vom 18.11.1993 das Material vor Ort sortiert und jeweils gesondert entsorgt hätte. Da die Strafbehörde solche Ermittlungen nicht angestellt hätte, sondern vielmehr aus der Aktenlage vermutet hat, daß der Bw im Tatzeitpunkt eine bewilligungspflichtige Abfallbehandlungsanlage betrieben habe und diese möglicherweise eine Gefahr der Boden- und Grundwasserverunreinigung darstelle, sei das Ermittlungsverfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

5. Die subjektive Tatseite sei nicht erfüllt, weil der Bw ohne Vorsatz gehandelt habe. Dies ergebe sich daraus, daß er mit Schreiben vom 31.8.1993 gemäß § 4 AWG beantragt habe, die Bezirkshauptmannschaft ........... möge bescheidmäßig feststellen, ob es sich bei dem Material um Abfall handle und gegebenenfalls, welcher Abfallart dieses Material zuzuordnen sei. Im Tatzeitpunkt wäre sich der Bw im unklaren darüber gewesen, ob das gegenständliche Abbruchmaterial Abfall iSd AWG darstelle oder nicht, womit Vorsatz entfalle.

Auch fahrlässiges Verhalten sei dem Bw nicht anzulasten, da ein solches Verschulden nur dann angenommen werden könne, wenn sich der Täter nicht über die einschlägigen Rechtsvorschriften ausreichend unterrichtet hätte, obgleich er dazu verpflichtet wäre. Ein solcher Sorgfaltsverstoß sei dem Bw im Tatzeitpunkt nicht vorzuwerfen. Insbesondere habe er mit Schreiben vom 31.8.1993 die Bezirkshauptmannschaft .......... von seinem Vorgehen unterrichtet und gleichzeitig gemäß § 4 AWG um bescheidmäßige Feststellung ersucht. Er habe somit jedwede Sorgfalt aufgewendet, um den Rechtsvorschriften des O.ö. AWG zu entsprechen.

Unter Hinweis auf die Begleitumstände seines Antrages zur Errichtung des Projektes "Abfallsortieranlage Mauerkirchen", das starke Interesse des regionalen Abfallverbandes sowie mehrerer Entsorgungsunternehmen sowie auf die kapitalintensive Umstrukturierung der Firma N. Ges.m.b.H. einerseits und andererseits durch die nicht vorhergesehene Gegenwehr der Nachbarn, sei beim Bw eine wirtschaftliche Notstandssituation eingetreten.

6. Bei der Strafbemessung hätte die Strafbehörde nicht berücksichtigt, daß das Projekt "Abfallsortieranlage" zu einem erheblichen Teil auch öffentlichen Interessen an einer geordneten Abfalltrennung und -entsorgung entgegenkomme.

Nach einer ausführlichen Darlegung dieser Ziele schloß der Bw, daß diese jedenfalls achtenswert wären und damit der Milderungsgrund des § 34 Z3 StGB erfüllt wäre.

Weiters sei der Bw bislang absolut unbescholten, seine oben dargestellte Notlage sei nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführen, die behauptete Verwaltungsübertretung sei unter Umständen begangen worden, die denen des entschuldigenden Notstandes entsprechen oder doch zumindest nahekommen und sei schließlich auch kein Schaden iSd § 34 Z13 StGB verursacht worden.

Daraus ergebe sich, daß die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe ihrer Zahl und ihrer Bedeutung nach beträchtlich überwiegen, sodaß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG jedenfalls gegeben wären.

Es wären auch die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG gegeben, da durch die behauptete Übertretung in kein Rechtsgut eingegriffen worden sei. Der Umstand, daß im Zuge der Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen der gefahrengeneigte Zustand der baufälligen Ziegelei beseitigt wurde, kann nicht als nachteilige Folge gewertet werden, die eine Anwendbarkeit des § 21 Abs.1 VStG ausschließe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft .........., durch Einholung einer Stellungnahme der Umweltrechtsabteilung des Amtes der o.ö.

Landesregierung vom 25.9.1995, UR-250845/7-1995/Se/Lb, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, an der neben dem Rechtsvertreter des Bw auch ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft .......... teilnahm; dabei wurden die technische Amtssachverständige des Amtes der o.ö. Landesregierung, ein informierter Beamter der Gemeinde .......... sowie der Gendarmeriebeamte, der am 18.6.1993 die Erhebungen an Ort und Stelle führte, als Zeugen befragt.

Daraus steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Kurz vor dem 18.6.1993 begann der nunmehrige Bw mit Umbauund Abbrucharbeiten in der ehemaligen Ziegeleihalle der Ziegelei ..........., um darin eine Abfallsortieranlage unterzubringen. Die Abbruchmaterialien verbrachte er mittels LKW und Traktoren mit Anhängern in die unmittelbar daneben befindliche aufgelassene Lehmgrube, und zwar in den östlichen Bereich dieser Lehmgrube, der ca. 300-400 m von der Baustelle entfernt war. Anrainer beobachteten diese Abbruchtätigkeit sowie die Verbringung des Bauschuttmaterials und verständigten die Behörde, worauf die Bezirkshauptmannschaft .......... am 18.6.1993 dem Gendarmerieposten .............. den Auftrag erteilte, diese Tätigkeiten zu überprüfen. Dabei stellte der einschreitende Gendarmeriebeamte fest, daß die Abbrucharbeiten am Ziegeleigebäude im Gange waren und das Material in den am weitesten entfernten Teil der Lehmgrube verbracht wurde. Zu diesem Zwecke wurden zwei Wege benutzt: Der erste Weg führte durch zum Teil unwegsames Gelände in der Lehmgrube zu einem Rand dieser Grube, wo das Material entlang eines Hanges aufgeschüttet wurde. Der zweite Weg führte über die öffentliche Gemeindestraße zur Lehmgrube, wobei von der Straße aus Material genau auf jenen Hang geschüttet wurde, auf den auch über den ersten Weg her angeschüttet wurde. Die Gemeindestraße, von der aus die Schüttung erfolgte, befindet sich ca. 5-6 m über dem Niveau der Lehmgrube.

Die Abbrucharbeiten und Aufschüttungsmaßnahmen dauerten nach dem 18.6.1993 noch etwa zwei Wochen an.

Am 30.8.1993 führte das Amt der o.ö. Landesregierung, Umweltrechtsabteilung, unter Beiziehung einer Amtssachverständigen für Abfallchemie eine Überprüfung an Ort und Stelle durch. Dabei wurden mit einem Gemeindebagger Schürfschlitze gezogen, wobei gezielt nach den Angaben der Anrainer an jenen Stellen gegraben wurde, wo versottetes Mauerwerk eingebaut worden war. Es wurden Proben gezogen und diese sodann im Labor des Amtes der o.ö. Landesregierung analysiert; dabei ergab sich, daß Probe 3 (Betonteile mit schwarzem Belag behaftet) einen PAK-Gesamtgehalt von 32,9 mg/kg TS und sohin eine Grenzwertüberschreitung um das 66-fache aufwies. Die Amtssachverständige für Abfallwirtschaft schloß daraus in ihrem Gutachten vom 4.11.1993, daß durch die erhebliche Belastung des Kaminmauerwerkes mit PAK und der ungeschützten Lagerung ohne Untergrundabdichtung im Freien eine Gefahr der Boden- und Grundwasserverunreinigung bestand und die Entfernung des kontaminierten Kaminmauerwerkes somit aus abfallchemischer Sicht umgehend vorzunehmen wäre.

Bereits vorher hatte der nunmehrige Bw mit Schreiben vom 31.8.1993 an die Bezirkshauptmannschaft .........

mitgeteilt, daß er das im Zuge statischer Vorbereitungsarbeiten angefallene Abbruchmaterial, und zwar den Ziegelabbruch der Trockenkammern und Tunnelöfen der ehemaligen Ziegelei ........ in der anrainenden Lehmgrube als Hangabstützung gelagert hätte. Gleichzeitig beantragte er gemäß § 4 AWG die Feststellung, ob es sich bei dem angeführten Material um Abfall handle und gegebenenfalls, welcher Abfallart dieses Material zuzuordnen sei.

Mit Bescheid vom 28.1.1994 stellte die Bezirkshauptmannschaft ......... bescheidmäßig fest, daß es sich bei dem auf Grundstück Nr. 1671/3 KG ............ gelagerten Ziegelabbruch der Trockenkammern und Tunnelöfen der ehemaligen Ziegelei ............. um nicht gefährlichen Abfall im Sinne des AWG handle.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde ........... vom 18.11.1993 wurde dem nunmehrigen Bw auf der Grundlage des § 15 O.ö. AWG die Abfuhr des gesamten Abbruchmaterials bis längstens 10.12.1993 aufgetragen.

Am 10.12.1993 wurde das Material abtransportiert.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht den Parteien im Verwaltungsstrafverfahren das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe von 20.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. Die hier anzuwendende Strafnorm des § 42 O.ö. AWG lautet:

"(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen 2. mit Geldstrafe bis 100.000 S, wer b) entgegen § 7 Abs.1 Abfälle wegwirft oder sonst außerhalb von Abfallbehältern oder Abfallbehandlungsanlagen lagert bzw. ablagert, ...".

Die vorgeworfene strafbare Handlung hat sich nicht als strafbare Handlung herausgestellt, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Gerichte fallen würde.

Auch eine andere Verwaltungsstrafbestimmung, die eine strengere Strafe vorsieht, ist nicht vorhanden.

Daher ist das Verwaltungsstrafverfahren nach der oben zitierten Gesetzesstelle durchzuführen.

§ 7 Abs.1 O.ö. AWG bestimmt, daß Abfälle nur in Abfallbehältern (§ 11 Abs.1 und § 14) vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen (§ 20 Abs.1), je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder dauernd abgelagert werden dürfen.

Als "Abfallbehandlungsanlagen" im Sinne des Gesetzes gelten gemäß § 20 Abs.1 unter anderem Anlagen zur vorübergehenden Lagerung (Zwischenlager), ... und Ablagerungsplätze, insbesondere Reststoffdeponien.

4.3. Unbestritten ist, daß die verfahrensgegenständliche Lehmgrube keine bewilligte Abfallbehandlungsanlage ist, und zwar weder eine Deponie noch ein Zwischenlager.

Fest steht weiters, daß im vorgeworfenen Tatzeitraum die Lehmgrube ebenso wie die alte Ziegelei nicht dem Bw gehörte, sondern Herrn Ing. ............ Der Bw hatte die Gebäude der Ziegelei sowie die dazugehörigen Manipulationsflächen lediglich gemietet. Den Abbruch des Schlotes, des Tunnelofens und anderer Gebäudeteile sowie die vorgeworfene Ablagerung des Bauschuttes führte aber der Bw durch, im Einvernehmen mit dem Eigentümer, jedoch ohne baubehördlicher bzw. abfallbehördlicher Bewilligung.

4.4. Nach § 2 Abs.1 O.ö. AWG sind Abfälle bewegliche Sachen, 1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder 2. deren geordnete Sammlung und Abfuhr (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 8) geboten ist.

Aus dem Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft .......... vom 28.1.1994, Ge-0603-6317/Um, dessen Erlassung der Bw mit seiner Eingabe vom 31.8.1993 begehrt hatte, ist ersichtlich, daß es sich bei dem gegenständlichen in der Lehmgrube gelagerten Ziegelabbruch der Trockenkammern und Tunnelöfen um nicht gefährlichen Abfall im Sinne des § 2 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG handelt. Aus der Präambel zu diesem Spruch geht hervor, daß das "im Zuge statischer Vorbereitungsarbeiten angefallene Abbruchmaterial, und zwar der Ziegelabbruch der Trockenkammern und Tunnelöfen der ehem. Ziegelei ........., in der anrainenden Lehmgrube als Hangabstützung gelagert wurde".

Daraus steht aber fest, daß das verfahrensgegenständliche Bauschuttmaterial Abfall war.

4.5. Der Bw verantwortet sich in seiner Berufung damit, daß er das gegenständliche Material nicht abgelagert, sondern lediglich "zwischengelagert" hätte.

Diese Behauptung stellte sich im durchgeführten Verfahren als Schutzbehauptung heraus:

Alle Zeugen, die die Bauschuttaufbringung an Ort und Stelle gesehen hatten, nämlich der Gemeindebeamte, der Gendarmeriebeamte und auch die Amtssachverständige für Abfallwirtschaft, äußerten vor dem unabhängigen Verwaltungssenat übereinstimmend die Ansicht, daß die Art der Materialaufbringung den Eindruck erweckte, daß es dort endgültig abgelagert werden sollte. Zur Begründung dieser Ansicht wurde vorgebracht, daß die Aufbringung an einem Hang erfolgte und diese Stelle ca. 300-400 m von der Baustelle entfernt war; für ein Zwischenlager bzw. zur Sortierung besser geeignete Plätze wären viel näher gelegen. Die Aufbringungsstelle des Bauschuttes war überdies nur über unwegsames Gelände erreichbar. Durch die Aufbringung am Hang (die Schüttung erfolgte zum Teil auch von oben herab, und zwar von der Gemeindestraße) war eine spätere Sortierung und Trennung nur mehr erschwert möglich. Schließlich hatte der Bw in seinem Antrag vom 31.8.1993 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides selbst von einer Verwendung des Abbruchmaterials zur "Hangabstützung" gesprochen. In der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hat der Rechtsvertreter des Bw diese Absicht bekräftigt, indem er darauf hinwies, daß diese Bauschuttaufbringung entlang des Hanges über Anweisung des Herrn Ing. ..........

erfolgte.

Der Gendarmeriebeamte gab anläßlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem unabhängigen Verwaltungssenat überdies auch an, sich daran erinnern zu können, daß anläßlich der Amtshandlung vom 18.6.1993, bei der sowohl der Bw als auch Herr Ing. ........... anwesend waren, darüber gesprochen wurde, daß durch eine Gesetzesänderung diese jetzige Zwischenlagerung später zu einer Endlagerung werden sollte.

Damit steht aber fest, daß das gegenständliche Abbruchmaterial am inkriminierten Tatort nicht bloß "zwischengelagert", sondern tatsächlich abgelagert wurde und erst über Anzeige der Nachbarn nach Einschreiten der Behörde entfernt wurde.

4.6. Selbst wenn man die vorgeworfene Aufschüttung nicht als "Ablagerung", sondern lediglich als "Lagerung" ansehen würde, hätte der Bw die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 42 Abs.1 Z2 lit.b O.ö. AWG begangen:

Die oben zitierte Bestimmung des § 7 Abs.1 O.ö. AWG bestimmt, daß Abfälle nur in Abfallbehandlungsanlagen vorübergehend gelagert oder abgelagert werden dürfen.

Nach Abs.2 leg.cit. gilt dies nicht für 1. Abfälle, die für eine unmittelbar bevorstehende Sammlung und Abfuhr bereitgestellt werden, 2. vorübergehende Lagerungen in Sammelbehältern im Rahmen von Sammelaktionen des Bezirksabfallverbandes, der Gemeinde oder von diesen beauftragten Dritten für Abfälle im Sinne des § 2 Abs.9 ("Altstoffe"), 3. Abfälle, die ihrer Natur nach in anderer Weise als im Sinne des Abs.1 gelagert oder abgelagert werden, 4. Abfälle, die üblicherweise in Papierkörben, Aschenbechern, "Mülleimern" und dgl. gelagert werden.

Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen der Ziffern 2 und 4 scheidet schon begrifflich aus; auch die Bestimmung der Ziffer 1 ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die gegenständlichen Abfälle offensichtlich nicht für eine unmittelbar bevorstehende Sammlung und Abfuhr bereitgestellt wurden. Eine solche Annahme wäre schon durch den Einbau in den 300-400 m entfernten Hang widerlegt.

Dem Grunde nach anwendbar wäre die Ausnahmebestimmung der Z.3 leg.cit., weil Bauschutt seiner Natur nach üblicherweise neben Baustellen gelagert wird, um die enthaltenen Materialien - bei Erreichen bzw. Überschreiten der Mengenschwellen der Baurestmassen-Trennungsverordnung, BGBl.

259/1991, - zu trennen und getrennt zu entsorgen.

Im vorliegenden Fall ist aber auch diese Ausnahmebestimmung nicht erfüllt worden, weil dazu die Lagerung hätte am Anfallort des Bauschuttes erfolgen müssen und nicht 300-400 m entfernt, noch dazu nur durch unwegsames Gelände erreichbar. Der Gendarmeriebeamte hatte als Zeuge angegeben, daß im Bereich der Ziegelei durchaus die angefallenen Materialien hätten zwischengelagert werden können. Diese Aussage ist der Rechtfertigung des Bw entgegenzuhalten, daß er auf Anweisung des Grundeigentümers Ing. ............ das Material zum Tatort hätte bringen müssen. Wenn der Bw tatsächlich eine ordnungsgemäße Sortierung, Trennung und Wiederverwertung der Materialien vorgehabt hätte, so hätte er dies umgehend am Anfallort veranlassen können.

Damit steht aber fest, daß die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs.2 O.ö. AWG nicht erfüllt ist, was zur Folge hat, daß § 7 Abs.1 O.ö. AWG uneingeschränkt anwendbar ist.

Dadurch, daß der Bw gegen die Vorschrift des § 7 Abs.1 O.ö.

AWG verstoßen hat, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung objektiv erfüllt.

Daran kann auch der Hinweis auf § 22 Abs.5 O.ö. AWG nichts ändern, weil die Grundsätze des § 8 leg.cit. nicht beachtet wurden. Aus den Erfahrungen des täglichen Lebens ist bekannt, daß Mauerwerk, das mit Resten von Verbrennungsvorgängen behaftet ist, hinsichtlich seiner ungeschützten Lagerung im Freien allgemein problematisch im Hinblick auf den Schutz von Grund und Boden sowie Wasser ist. Die chemische Analyse hat diese Erfahrung bestätigt, was dann im Gutachten der Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft vom 4.11.1993 festgelegt worden ist.

Daraus ist ersichtlich, daß auch bei einer bloßen "Lagerung" die vorgeworfene Verwaltungsübertretung des § 42 Abs.1 Z.2 lit.b O.ö. AWG in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde.

Aufgrund der oben in 4.5. enthaltenen Ausführungen ist jedoch von einer Ablagerung der gegenständlichen Abfälle auszugehen.

4.7. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, daß die begangene Verwaltungsübertretung dem Bw auch vorzuwerfen ist:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (§ 5 Abs.2 VStG).

Bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 42 Abs.1 Z2 lit.b iVm § 7 Abs.1 O.ö. AWG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt: Bei diesen Delikten besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Es war daher nicht erforderlich, daß durch die Lagerung bzw.

Ablagerung von Abfällen tatsächlich eine Umweltgefährdung erfolgt ist.

Es besteht allerdings die Möglichkeit, daß der Täter diese gesetzliche Schuldvermutung entkräftet und glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Bw hat in seiner Berufung darzulegen versucht, daß ihn an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, indem er ausführte, daß bereits aus seinem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides hervorgehe, daß er ohne Vorsatz gehandelt habe. Im Tatzeitpunkt wäre er sich im unklaren darüber gewesen, ob das gegenständliche Abbruchmaterial Abfall im Sinne des AWG sei oder nicht, weshalb er einen diesbezüglichen Antrag gestellt hätte. Somit hätte ihm im Tatzeitpunkt eine dem Tatbestandsmerkmal "Abfälle" entsprechende "Parallelwertung in der Laiensphäre" gefehlt, womit Vorsatz entfalle.

Ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit werde nach ständiger Judikatur des VwGH dann angenommen, wenn sich der Täter nicht über die einschlägigen Rechtsvorschriften ausreichend unterrichtet hätte, obgleich er dazu verpflichtet wäre. Auch ein solcher Sorgfaltsverstoß sei dem Bw im Tatzeitpunkt nicht vorzuwerfen, weil er mit Schreiben vom 31.8.1993 die Bezirkshauptmannschaft .......... von seinem Vorgehen unterrichtet und gleichzeitig gemäß § 4 AWG um bescheidmäßige Feststellung ersucht hätte. Er habe somit jedwede Sorgfalt aufgewendet, um den Rechtsvorschriften des O.ö. AWG zu entsprechen.

Der Bw ist mit dieser Argumentation jedoch nicht im Recht:

Er übersieht dabei nämlich, daß er seinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung erst dann gestellt hatte, als er den Bauschutt schon längst am Tatort angeschüttet hatte, die Ablagerung schon längst vollzogen war, und erst nachdem die zum Vollzug des O.ö. AWG zuständigen Behörden eingeschritten waren. Wie schon oben ausgeführt war bereits am 18.6.1993 über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft die Gendarmerie an Ort und Stelle und führten am 30.8.1993 Behördenorgane der o.ö. Landesregierung Untersuchungen an Ort und Stelle durch, wobei sogar Schürfschlitze gegraben und Proben entnommen worden sind. In diese Amtshandlungen waren auch Vertreter der Gemeinde eingebunden.

Der Bw kann daher nicht behaupten, von sich aus alles getan zu haben, und bei dieser "Entsorgung" von Bauschutt alles unternommen zu haben, um die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

Wenn der Bw in seiner Berufung meint, daß ihm ein solcher Sorgfaltsverstoß, daß er sich nicht über die einschlägigen Rechtsvorschriften ausreichend unterrichtet hätte, nicht vorzuwerfen wäre, so ist ihm entgegenzuhalten, daß er nach eigenen Angaben beabsichtigte, in den Räumlichkeiten der Ziegelei eine Abfallsortieranlage zu errichten und die Abbrucharbeiten gerade zu diesem Zweck durchgeführt wurden.

Schon daraus ist ersichtlich, daß er sich mit den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsrechtes vertraut gemacht hat (was im übrigen auch sein "gemäß § 4 AWG" gestellter Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bekräftigt!). Überdies entspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß Abbruchmaterialien nicht ohne weiteres ungesichert im Freien gelagert/abgelagert werden dürfen, noch dazu, wo es sich zum Teil auch um Mauerwerk handelte, das an der Innenseite der Tunnelöfen bzw. des Schlotes schwarz gefärbt und versottet war. Es ist wohl allgemein bekannt und entspricht dem Wissensstand eines breiten Teiles der Bevölkerung, daß Verbrennungsprozesse Rückstände hinterlassen, die geeignet sind, die Gesundheit von Menschen und Tieren zu beeinträchtigen und die Umwelt überhaupt zu gefährden.

Es hätte daher von jedem Abfallerzeuger erwartet werden können, daß er vor Beginn der Abbrucharbeiten auch die Lagerung bzw. Ablagerung der dabei anfallenden Abbruchmaterialien klärt.

Wenn der Bw darauf verweist, mit der Gemeinde bzw. dem Bezirksabfallverband gesprochen zu haben, so ist ihm entgegenzuhalten, daß ihm auch damit nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen: Gerade ein im Bereich der Abfallwirtschaft tätiger Unternehmer müßte wissen, daß nach den Zuständigkeitsbestimmungen des § 24 O.ö. AWG lediglich die Bezirksverwaltungsbehörde und die o.ö. Landesregierung Behörden im Sinne des O.ö. AWG sind, die für die Genehmigung derartiger Ablagerungen bzw. zur Abgabe entsprechender Rechtsauskünfte kompetent sind; dazu kommt, daß der Bw aktenkundig bereits zum Tatzeitraum vom selben Rechtsvertreter wie im vorliegenden Berufungsverfahren vertreten war. Eine "Anfrage" an den Bürgermeister bzw. an den Obmann des Bezirksabfallverbandes und eine angeblich erteilte Auskunft, daß die Zwischenlagerung bis zu sechs Monate bewilligungsfrei sei, konnte aus diesem Grunde eine Schuldlosigkeit des Bw nicht glaubhaft machen.

Damit aber ist dem Bw zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

4.8. Der Bw berief sich in seiner Berufung auf eine wirtschaftliche Notstandssituation. Aufgrund der Zusagen der "einschlägigen Stellen" hätte die N. Ges.m.b.H. eine kapitalintensive Umstrukturierung eingeleitet und entsprechende Vorinvestitionen getätigt, um durch den Betrieb der Abfallsortieranlage ein neues unternehmerisches Standbein für 10-15 Arbeitskräfte zu schaffen. Durch die nicht vorhergesehene Gegenwehr gegen das Anlagenprojekt sei die gesamte wirtschaftliche Existenz der Firma gefährdet gewesen. Hätte er auf die Bewilligung einer Abfallbehandlungsanlage zugewartet und nicht die inkriminierte Zwischenlagerung des Abbruchmaterials vorgenommen, so wäre die wirtschaftliche Existenz der Firma ernsthaft in Frage gestellt gewesen.

Bei dieser Argumentation übersieht der Bw, daß ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis nicht die konsenslose Errichtung einer Abfallsortieranlage oder die Vornahme von Abbrucharbeiten ohne der erforderlichen baubehördlichen Genehmigung zur Last gelegt wurde, sondern die gesetzwidrige Ablagerung von Bauschutt. Es ist kein Zusammenhang erkennbar, warum aufgrund der wirtschaftlichen Situation beim Bau einer Abfallsortieranlage nicht dennoch der angefallene Bauschutt in einer dem Gesetz entsprechenden Weise sortiert und getrennt entsorgt bzw. verwertet werde könnte. Eine saubere Trennung der Bauschuttmaterialien wäre ohne größere Investitionen an Ort und Stelle möglich gewesen, was im übrigen von einem Abfallerzeuger im Interesse des Umweltschutzes auch unbedingt verlangt werden muß.

4.9. Der Bw hat auch die Strafbemessung bekämpft und dazu die Ansicht vertreten, daß verschiedene Milderungsgründe erfüllt wären, die zu einer erheblichen Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG führen müßten. So brachte er vor, daß sein Projekt "Abfallsortieranlage" zu einem erheblichen Teil auch öffentlichen Interessen entgegenkomme und daß der Bw die inkriminierte Lagerung zur Erreichung dieser achtenswerten Ziele gesetzt hätte. Er sei bisher auch absolut unbescholten; seine Notlage im Zusammenhang mit den massiven Investitionen sei nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführen, er hätte die Verwaltungsübertretung unter Umständen begangen, die denen des entschuldigenden Notstandes entsprechen oder zumindest nahekommen und sei durch die Verwaltungsübertretung auch kein Schaden verursacht worden. Die behauptete Übertretung hätte daher auch keine Folgen im Sinne des § 21 Abs.1 VStG nach sich gezogen.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die zur Anwendung gebrachte Strafbestimmung des § 42 Abs.1 Z2 O.ö. AWG für derartige Delikte eine Geldstrafe bis 100.000 S vorsieht. In Ermangelung einer gesetzlichen Mindeststrafe kann daher § 20 VStG keine Anwendung finden.

Die Behauptung der absoluten Unbescholtenheit wurde im Zuge des Berufungsverfahrens überprüft und konnte nicht verifiziert werden, weil der Bw je eine Vorstrafe wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes sowie der Gewerbeordnung hat; er gilt demnach nicht mehr als absolut unbescholten.

Allerdings werden diese Vorstrafen nicht als straferschwerend berücksichtigt, weil sie nicht einschlägig sind.

Aber auch die Hinweise des Bw auf seine Notlage im Zusammenhang mit den erheblichen finanziellen Investitionen für seine Abfallsortieranlage sind bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung unbeachtlich, weil - wie schon oben unter 4.8. aufgezeigt - hier kein unmittelbarer Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat besteht und dem Bw als Täter durchaus ein Wohlverhalten ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Inwieweit es strafmildernd sein sollte, daß die Notlage des Bw nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführen sei, ist im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht erkennbar.

Dem Vorbringen, daß die Tat keinen Schaden nach sich gezogen hätte, ist schließlich entgegenzuhalten, daß diese Behauptung nicht bewiesen ist und wohl auch nicht ohne weiteres beweisbar ist: Es müßten nämlich dazu Bodenuntersuchungen durchgeführt werden (was bisher nicht geschehen ist), um feststellen zu können, ob umweltgefährdende Stoffe aus den inkriminierten Bauschuttmaterialien in den Untergrund gelangt sind. Derartige Beweise müßte aber der Bw selbst beibringen, zumal der äußere Anschein gegen die Annahme spricht, daß kein Schaden eingetreten wäre. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, daß die nachträgliche Beseitigung der Materialien erst aufgrund des behördlichen Dazwischentretens erfolgt ist, sodaß schon aus diesem Grunde der vorgebrachte Milderungsgrund nicht vorliegt.

Schließlich ist auch die Anwendbarkeit des § 21 VStG nicht gegeben, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind:

Aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Bw als Unternehmer im Bereich der Sammlung und Behandlung von Abfällen ist von einem Wissen um die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsrechtes auszugehen; eine dennoch begangene Verwaltungsübertretung läßt sein Verschulden nicht als geringfügig im Sinne der genannten Gesetzesstelle erscheinen. Überdies sind Abfallablagerungen generell problematisch, weil ungeordnete Abfallablagerungen seit jeher große Probleme für die Nachwelt aufwarfen bzw. aufwerfen. Diese Problematik hat bekanntlich auch zur Erlassung des Altlastensanierungsgesetzes geführt. Daher ist bereits aus general- und spezialpräventiven Gründen die verhängte Strafe durchaus angemessen. Sie bewegt sich im übrigen nur im Bereich von 20 % der vorgesehenen Höchststrafe und erscheint damit auch unter Berücksichtigung der Umstände des § 19 VStG als angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II:

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages gründet sich auf § 64 Abs.2 VStG. Demnach ist der Beitrag für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen; das sind im vorliegenden Fall 4.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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