Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310013/2/Ga/La

Linz, 23.11.1995

VwSen-310013/2/Ga/La Linz, am 23. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F. H. in ................., ............, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .....

vom 21. März 1995, Zl. UR96-8-1995, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß - der Schuldspruch wie folgt geändert wird: "Sie haben bis zum 3.2.1995 den mit Bescheid .... erlassenen Auftrag, ...."; - das bei den angeführten verletzten Rechtsvorschriften angegebene zweite Paragraphenzitat zum AWG auf "§ 32 Abs.1" berichtigt wird.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, ds 1.000 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 44a Z1 und Z2, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2; § 64.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber als Verpflichteter eines bescheidförmig erteilten und rechtskräftigen Auftrages zur Entsorgung bestimmter Abfälle innerhalb gesetzter Frist wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben bis zum 3.2.1995 die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .......... vom 12.7.1993, UR96-41-1993/Hö, gemäß § 32 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz erfolgte Anordnung, die im Hausgarten des Hauses ........

abgestellten Autowracks: Mercedes grün und Peugeot 304 blau bis 31.8.1993 zu entsorgen, nicht befolgt." Dadurch habe er § 39 Abs.1 lit.b Z22 iVm § 32 AWG sowie iV mit dem im Schuldspruch zitierten Auftragsbescheid verletzt und sei gemäß § 39 Abs.1 lit.b AWG mit einer Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe:

ein Tag) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen.

2. Begründend verweist die belangte Strafbehörde auf den als verletzte Gebotsnorm zugrundeliegenden abfallwirtschaftsrechtlichen Auftragsbescheid sowie auf die Ergebnisse des umfänglich geführten Ermittlungsverfahrens und stellt die rechtliche Beurteilung dar. Auch die Strafbemessung ist unter einläßlicher Erläuterung des Unrechtsgehalts der Tat sowie unter Hinweis auf die als erschwerend gewertete, einschlägige Vorstrafe und die zu schätzen gewesenen, dem Berufungswerber im Zuge des Strafverfahrens vorgehaltenen persönlichen Verhältnisse (Monatseinkommen netto 20.000 S, Schuldenstand ca. 750.000 S, Sorgepflicht für Ehefrau und ein Kind) ausreichend begründet.

3. Dieses Straferkenntnis bekämpft der Beschuldigte mit folgender, bei der belangten Behörde mündlich eingebrachten Berufung:

"Ich erhebe gegen das Straferkenntnis vom 21.3.1995, UR96-8-1995, Berufung und begründe dies folgendermaßen: Bis 31.8.1993 sind beide Fahrzeuge vom Hausgarten weggekommen.

Ich habe sie in der Garage abgestellt. Vom Mercedes habe ich verschiedene Teile für meinen damals angemeldeten Mercedes verwendet und weitere Ersatzteile einem Bekannten weitergegeben. Die Plastikteile habe ich im ASI ..........

abgeliefert. Es war nur mehr die reine Blechkarosse vorhanden und diese habe ich vor der Alteisensammlung zu dem sonstigen Alteisen im Hausgartenbereich abgestellt. Dies war in der zweiten Jännerwoche. Am 3.3.1995 wurde das Alteisen und auch der Mercedes abgeholt. Vorher war eine Abholung aufgrund der Witterungsverhältnisse und der schlechten Zufahrtsmöglichkeit zu meinem Haus nicht möglich.

Meiner Meinung nach war der Peugeot nie ein Wrack. Er wurde nur aufgrund der Ausräumungsarbeiten nach einem Sturmschaden kurzfristig im Hausgartenbereich abgestellt. Ich habe noch versucht das Fahrzeug verkehrstüchtig zu machen. Nachdem mir dies nicht gelang, habe ich den Motor ausgebaut und verkauft und das Fahrzeug mittlerweile beseitigt.

Ergänzend möchte ich jetzt noch meine Angaben zu den Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse machen:

Einkommen ca. S 18.000,- netto monatlich, Schuldenstand rund 1,2 Millionen Schilling, Sorgepflicht für Gattin und 1 Kind." Wenngleich der Berufungswerber keinen ausdrücklichen Antrag formuliert, wertet der unabhängige Verwaltungssenat sein Rechtsmittel als ein immerhin erschließbar auf die Aufhebung des Straferkenntnisses gerichtetes Begehren.

4. Zugleich mit der Berufung hat die belangte Behörde den Strafakt zu Zl. UR96-8-1995, in den zu Beweiszwecken Einsicht genommen wurde, vorgelegt. Daraus ersichtlich erweisen sich, unter Einbeziehung auch der Berufung, die Tatfrage und die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers als vollständig geklärt: Der mit der Verfolgungshandlung (AzR) vom 10. Februar 1995 angelastete und übereinstimmend auch dem Schuldspruch zugrundegelegte Sachverhalt (vorhin 1.) ist als eindeutig erwiesen und daher maßgebend auch für diese Entscheidung festzustellen.

Ist aber schon aus der vorgelegten Aktenlage eine abschließende Beurteilung in der Sache möglich, sind deshalb weitere Beweise zur Tat nicht aufzunehmen und im übrigen nur Rechtsfragen zu beurteilen, so konnte die - vom Berufungswerber auch gar nicht beantragte - öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 32 Abs.1 erster Satz AWG hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen, wenn die schadlose Behandlung der Abfälle (inkl. der Problemstoffe) ...... zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs.3 geboten ist, dem Verpflichteten aufzutragen (bei Gefahr im Verzug: unmittelbar anzuordnen; in Fällen besonders dringlicher Gefahr: unverzüglich selbst durchzuführen).

Adressat eines solchen Behandlungsauftrages ist der letzte Abfallbesitzer, der daher immer dann, wenn der Auftrag an ihn auch tatsächlich erteilt werden kann, von der Behörde mit der Entsorgung zu beauftragen ist.

Für den Fall der Nichtbefolgung des Auftrages regelt der schon im Straferkenntnis wiedergegebene § 39 Abs.1 lit.b Einleitung AWG die Strafbestimmung und die Z22 dieser Vorschrift den entsprechenden Straftatbestand.

5.2. Nun bestreitet der Berufungswerber weder das Faktum des rechtskräftig gewordenen Auftrages vom 12. Juli 1993 noch die ihn als Verpflichteten treffende Verbindlichkeit dieses Auftrages.

Vor diesem Hintergrund steht jedoch fest, daß der Berufungswerber die ihm angelastete Tat begangen hat.

Mit dem Einwand, er habe die beiden Autowracks vom Hausgarten entfernt und in der Garage abgestellt, gewinnt der Berufungswerber nichts. Nach dem klaren Wortlaut des ihm erteilten Auftrages hätte er die Autowracks zu entsorgen, dh in diesem Fall zu veranlassen gehabt, daß die Wracks noch innerhalb der gesetzten Frist wenigstens einem zur Rücknahme Befugten oder Verpflichteten übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle abgegeben werden. Daß demgegenüber das Abstellen in der Garage keine Entsorgung der Autowracks ist, liegt auf der Hand. Auch muß der Berufungswerber gegen sich gelten lassen, daß er gegen die - von ihm am 1. März 1995 eingesehene - aktenkundige Feststellung vom 3. Februar 1995, wonach beide im Spruch genannten Autowracks noch immer im Hausgartenbereich des Hauses ......... "offensichtlich in Entledigungsabsicht abgelagert" seien, nichts vorgebracht hat.

Im übrigen war, weil der Auftragsbescheid rechtskräftig und daher mit bindender Tatbestandswirkung für den unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde in diesem Verwaltungsstrafverfahren vorliegt, dem weiteren Einwand des Berufungswerbers mit dem er die Abfalleigenschaft des "Peugeot" in Frage stellt, nicht nachzugehen.

5.3. Wenn daher dieser zum Gebotteil des Straftatbestandes gewordene Auftrag im Ergebnis so klar gefaßt ist bzw. die mit ihm auferlegte Verpflichtung so unmißverständlich umschrieben ist, daß er zweifelsfrei die Grenzen des erlaubten Verhaltens und damit den Unrechtsgehalt der Zuwiderhandlung erkennen läßt (vgl. das h. Erk. vom 17.2.1995, VwSen-210117/6/Ga/La), dann besteht aus allen diesen Gründen kein Zweifel an der Tatbestandsmäßigkeit der inkriminierten Unterlassung, zumal die vom Berufungswerber zu verantwortende Nichtbefolgung im Straferkenntnis selbst konkret genug (nicht pauschal) unter Anführung der Verpflichtung des Auftragsbescheides dargestellt ist.

5.4. Das tatbestandsmäßige Verhalten zieht in diesem Fall - vorliegend wurde ein Ungehorsamsdelikt verwirklicht; bei gegebener Tatbestandsmäßigkeit hätte daher der Berufungswerber, weil Anhaltspunkte, die an seinem Verschulden (nämlich: Fahrlässigkeit, u.zw. hier als objektive Sorgfaltswidrigkeit) zweifeln lassen, nicht vorliegen, gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG der gesetzlichen Schuldvermutung durch eigenes initiatives Vorbringen entgegenzuwirken gehabt; ein solches Vorbringen unterblieb jedoch - auch die Bestrafung nach sich, weil Strafausschließungsgründe weder geltend gemacht wurden bzw. noch hervorgekommen sind.

5.5. Die verhängte Strafe - die belangte Behörde hat, wie aus der Bescheidbegründung nachvollzogen werden kann, strafbemessend die Kriterien des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG angewendet und die in diesem Fall vom Gesetz bestimmte Mindeststrafe verhängt - wird vom Berufungswerber konkret nicht bekämpft. Auch daß die belangte Behörde zu Unrecht keine Milderungsgründe berücksichtigt hätte, wird von ihm nicht vorgebracht noch waren solche Gründe nach der Sachlage vom unabhängigen Verwaltungssenat aufzugreifen.

Die in der Berufung angegebenen persönlichen Verhältnisse bewirken keine Änderung der festgesetzten Mindeststrafe; insbesondere wird dadurch nicht die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG ermöglicht. Das vom Berufungswerber angegebene Einkommen weicht im übrigen von dem im Straferkenntnis für die Strafbemessung zugrundegelegten Einkommen nicht markant ab; der vom Berufungswerber behauptete höhere Schuldenstand von 1,2 Mio S ist von ihm nicht belegt worden.

Im Ergebnis war daher die verhängte Mindeststrafe als tatgerecht und - vor allem wegen des Fehlens von Milderungsgründen - auch als schuldangemessen zu bestätigen.

In Würdigung seiner hohen Schuldenbelastung ist der Berufungswerber auf die Bestimmung des § 54b Abs.3 VStG aufmerksam zu machen, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Strafbehörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat.

6. Die aus dem Blickwinkel der Rechtsrichtigkeit zu verfügen gewesenen Verbesserungen des Schuldspruchs und des Spruchteiles gemäß § 44a Z2 VStG erweitern nicht den Abspruch über die Tat und sind daher ohne nachteiligen Einfluß auf die Rechtschutzsphäre des Berufungswerbers.

7. Auf der Kostenseite bewirkt diese Entscheidung, daß dem Beschuldigten der Beitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlich vorgesehenen Höhe aufzuerlegen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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