Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310019/2/Le/La

Linz, 03.10.1995

VwSen-310019/2/Le/La Linz, am 3. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des W.

W., ................, ..............., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ........ vom 18.4.1995, UR96-10-1995, wegen einer Übertretung des O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben; der Berufung hinsichtlich der Strafe wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe aufgehoben und statt dessen eine Ermahnung ausgesprochen wird.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern abgeändert, als zwischen den Worten "...

befindlichen Containern" und "abgelagert" der Satzteil "und somit entgegen § 7 Abs.1 Abfälle außerhalb von Abfallbehältern oder Abfallbehandlungsanlagen gelagert bzw." eingefügt wird.

II. Es entfallen alle Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens sowie des Berufungsverfahrens.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 18.4.1995 wurde der nunmehrige Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 42 Abs.1 Z2 lit.b iVm § 7 Abs.1 des O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (im folgenden kurz: O.ö. AWG) mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) bestraft.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 25.11.1994 gegen 15.35 Uhr am Containerstandplatz in .......... (gegenüber der Bezirkssporthalle, ...........) verschiedene Abfälle, und zwar einige Plastikabfälle, 3 Eistee-Tetrapack, 2 Bravo-Grapefruit-Tetrapack, 1 Mundspülflasche Marke Odol, 1 Milchpackerl sowie 1 Karton Marke Calgonit Spülmittel neben den dort befindlichen Containern abgelagert zu haben.

In der Begründung wurde auf das Ermittlungsverfahren verwiesen, wonach der Beschuldigte vom Stadtamt .........

angezeigt worden war, daß er am 25.11.1994 als Lenker des PKW mit dem amtl. Kennzeichen ......... die im Spruch bezeichneten Abfälle neben den dort befindlichen Containern abgelagert hätte. Nach einer Lenkererhebung sei über ihn eine Strafverfügung mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 S verhängt worden, gegen die er Einspruch erhoben hätte. In der Begründung zu diesem Einspruch hätte der nunmehrige Bw darauf hingewiesen, daß die Container, in welche er seinen Verpackungsmüll entsorgen wollte, so überfüllt gewesen wären, daß es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, den Verpackungsmüll in die dafür vorgesehenen Container zu entsorgen. Er hätte daher den Verpackungsmüll neben den Container abgestellt, sodaß dieser Müll mit dem entsprechenden Container ohne großen Mehraufwand zu entsorgen gewesen wäre. Aufgrund der überfüllten Container sei er davon ausgegangen, daß der Abtransport der Abfälle unmittelbar bevorstehen würde, weshalb § 7 Abs.2 des O.ö.

AWG anzuwenden gewesen wäre.

Nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage führte die belangte Behörde aus, daß die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige und der Nichtbestreitung der vorgehaltenen Müllablagerungen einwandfrei feststehe.

Die Behauptung, daß der Bw aufgrund der überfüllten Container davon ausgegangen sei, daß der Abtransport der gesammelten Abfälle unmittelbar bevorstehen würde und die Ablagerung daher nicht strafbar sei, sei nicht richtig. § 7 Abs.2 Z1 O.ö. AWG beziehe sich nämlich auf Abfallsammlungen, wie es etwa eine Sperrmüllsammlung oder eine Alteisensammlung einer Gemeinde darstelle, nicht jedoch auf die vorgenommene Ablagerung neben den Containern.

Zum Verschulden wurde auf § 5 Abs.1 VStG verwiesen.

Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, daß die Höchststrafe für derartige Übertretungen 100.000 S betrage und sich die verhängte Geldstrafe von 1.000 S somit im untersten Bereich bewege. Die verhängte Strafe sei dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat durchaus angemessen und als nicht überhöht zu bezeichnen. Hiezu sei auch anzuführen, daß das Ablagern neben den Containern einen zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Beschäftigten des Bauhofes bei der Entsorgung darstelle.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 4.5.1995, mit der implizit beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, eventualiter die ausgesprochene Strafe aufzuheben. Zur Begründung führte der Bw aus, daß es richtig sei, daß er am 25.11.1995 (gemeint wohl: 1994) diversen, in seinem Haushalt angefallenen Verpackungsmüll entsorgen wollte. Bei der Ankunft auf dem Containerstandplatz hätte er jedoch feststellen müssen, daß die Container so überfüllt waren, daß es ihm nicht mehr möglich war, seinen Müll in die dafür vorgesehenen Container zu entsorgen. Er stellte den Müll daher neben den dafür vorgesehenen Container, sodaß er seiner Meinung nach lediglich mit dem entsprechenden Container ohne großen Mehraufwand zu entsorgen gewesen wäre. Da er der Meinung gewesen sei, daß die Gemeinde die Verpflichtung hätte, Abfallsammelbehälter nach Bedarf zu entleeren und Sammlungen bzw. die Abfuhr der gesammelten Abfälle so durchzuführen, daß eine Überfüllung der Behälter vermieden werde, wäre er aufgrund der überfüllten Container davon ausgegangen, daß der Abtransport der gesamten Abfälle unmittelbar bevorstand.

Abgesehen davon habe es sich bei den von ihm abgestellten Verpackungsmaterialien um Verpackungsabfälle gehandelt, die der Rückgabeverpflichtung des § 7 Abs.1 VerpackungsVO unterlägen, weshalb ein etwaiges Vergehen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und nicht nach dem O.ö. AWG zu beurteilen und zu bestrafen gewesen wäre.

Sollte dennoch in seinem Verhalten eine Verletzung von Rechtsvorschriften erblickt werden, ersuchte er, iSd § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der Berufung einen für die spruchmäßige Entscheidung ausreichend ermittelten Sachverhalt vorgefunden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin aus Gründen der Verwaltungsökonomie entfallen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Dem Beschuldigten steht gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Nach dem angefochtenen Straferkenntnis liegt der Tatort in der Gemeinde Braunau, sodaß die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates gegeben ist.

4.2. Gemäß § 42 Abs.1 Z2 lit.b begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist 2. mit Geldstrafe bis 100.000 S, wer b) entgegen § 7 Abs.1 Abfälle wegwirft oder sonst außerhalb von Abfallbehältern oder Abfallbehandlungsanlagen lagert bzw.

ablagert, ..." § 7 regelt unter der Überschrift "Allgemeine Regel für die Lagerung und Ablagerung von Abfällen" folgendes:

"(1) Abfälle dürfen nur in Abfallbehältern (§ 11 Abs.1 und § 14) vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen (§ 20 Abs.1), je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder dauernd abgelagert werden.

(2) Abs.1 gilt nicht für 1. Abfälle, die für eine unmittelbar bevorstehende Sammlung und Abfuhr bereitgestellt werden, ..." Im Ausschußbericht zum O.ö. AWG (Beilage 411/1990 zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages, XXIII. GP, Seite 7, hat der Gesetzgeber zu § 7 Abs.2 erläutert, daß Abs.2 die erforderlichen Ausnahmen zu Abs.1 enthalte. So erfasse die Z1 zB sonstige Abfälle und Kompostierabfälle, die für die Übernahme in geeigneter Weise bereitgestellt oder für den nächsten (in Eigenregie durchzuführenden) Abtransport bereitgehalten werden. Eine Ausnahme müsse auch vorgesehen sein für besondere Sammelaktionen (zB für Altreifen, Alttextilien, Altglas usf.), für die in der Regel - aber nicht immer - besondere Behälter oder Anlagen zur Verfügung stehen, sowie für Abfälle, von denen schon ihrer Natur nach nicht eine Lagerung oder Ablagerung in Abfallbehältern oder Abfallbehandlungsanlagen verlangt werden kann (zB Abfälle für die Gartenkompostgewinnung). Daß sperrige Abfälle nicht in Abfallbehältern gelagert werden müssen, ergibt sich bereits aus deren Definition im § 2 Abs.6.

4.3. Daraus ist zweifellos erkennbar, daß der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung des § 7 Abs.2 Z1 O.ö. AWG nicht ein Lagern oder Ablagern von Abfällen neben dafür bereitgestellten (wenn auch überfüllten) Sammelcontainern gestattet hat. Dann, wenn entsprechende Sammelcontainer aufgestellt werden, dürfen Abfälle ausschließlich dort eingeworfen werden und nicht daneben gelagert werden.

Der Bw hat daher gegen § 7 Abs.1 O.ö. AWG verstoßen und die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

Die Verpackungsverordnung bzw. das AWG, BGBl. 325/1990 idgF, kommen hier deshalb nicht zur Anwendung, als nicht die Verletzung der Rückgabepflicht, sondern das Ablagern nichtgefährlicher Abfälle außerhalb von Abfallbehältern vorgeworfen wurde.

4.4. Zur subjektiven Tatseite ist jedoch auszuführen, daß die Voraussetzungen des § 21 VStG erfüllt sind: Das Verschulden des Bw ist geringfügig, weil er immerhin dem Trennungsgebot des § 6 O.ö. AWG bzw. der Rückgabeverpflichtung des § 7 der VerpackungsVO gefolgt ist und die Abfälle bei deren Anfall getrennt und sodann zur dafür vorgesehenen Entsorgungsstelle gebracht hat. Die Folgen der Übertretung sind unbedeutend, wenngleich es unbestritten ist, daß das Einsammeln von neben vorgesehenen Sammelcontainern abgelagerten Abfällen einen gewissen Mehraufwand bei der Entsorgung darstellt.

Im gegenständlichen Fall ist dazu anzumerken, daß dieser Mehraufwand der Entsorgung auch vom Bezirksabfallverband bzw. der beauftragten Stadtgemeinde zu vertreten ist, weil der Bezirksabfallverband offensichtlich seiner aus § 17 Abs.2 Z6 O.ö. AWG resultierenden Verpflichtung, die für eine geordnete Sammlung und Abfuhr von Altstoffen in den Gemeinden erforderliche Organisation einzurichten oder einrichten zu lassen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist:

Zur Durchführung einer geordneten Sammlung und Abfuhr dieser Altstoffe ist es nämlich erforderlich, durch rechtzeitige Entleerung der Sammelbehälter eine Überfüllung derselben zu vermeiden bzw. soviele Sammelbehälter aufzustellen, daß verläßlich alle während der vorgesehenen Entleerungen abgegebenen Altstoffe in die entsprechenden Behälter aufgenommen werden können. Es ist dem Staatsbürger nicht zuzumuten, daß er, um seinen gesetzlichen bzw. durch Verordnung normierten Entsorgungsverpflichtungen nachkommen zu können, mehrmals zur Altstoffsammelinsel fahren muß, um vielleicht einen nicht überfüllten Container vorzufinden. Es wäre dies auch aus Gründen des Umweltschutzes nicht zweckmäßig, weil dadurch unnütze Fahrten mit Kraftfahrzeugen und somit Luftbelastungen verursacht würden.

Aus diesen Gründen war das Verschulden des nunmehrigen Bw als gering anzusehen, sodaß mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte, um ihn in Hinkunft von weiteren Übertretungen des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes abzuhalten.

Zu II.:

Die Aufhebung des Strafausspruches bewirkt auf der Kostenseite, daß der Bw weder mit Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz noch zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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