Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310027/2/Ga/La

Linz, 31.07.1996

VwSen-310027/2/Ga/La                  Linz, am 31. Juli 1996 DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der K G, vertreten durch Dr. S H, Rechtsanwalt in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 25. April 1995, Zl. Wa96-32-1994, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straf erkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: AVG: § 66 Abs.4. VStG: § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1; § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, sie sei gemäß §  9 Abs.1 VStG als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der M GmbH., O, dafür verantwortlich, daß "bei der durch die M GmbH. betriebenen Mülldeponie im Standort Ort/I. auf Gst.Nr. ... und ..., alle KG. A, sowie auf Gst.Nr. ... und ..., KG. O., Gemeinde O, am 24.10.1994 und 28.10.1994 das im Zuge der Entfernung der Müllschüttung im Bereich des Sickerwassersammelbeckens abgegrabene, mit Abfällen verunreinigtes Material (rd. 500 m3) beidseitig des Zufahrtsweges zum Sickerwassersammelbecken vornehmlich im orographisch linken, aber auch in geringem Maße im rechten Bereich gelagert war. Diese Fläche lag außerhalb der mit Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vom 12.04.1985, Wa-166/4-1985, genehmigten Deponiefläche und erfolgte die Ablagerung somit entgegen der wr. Bewilligung und waren die Abwässer der Ablagerung nicht ordnungsgemäß erfaßt und kontrolliert." ^Abstand(3) Dadurch habe die Berufungswerberin eine Verwaltungs übertretung nach § 31b und § 137 Abs.3 lit.f WRG 1959 iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vom 12. April 1985, Wa-166/4-1985, Spruchabschnitt I.a, begangen und sei sie wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs.3 leg.cit. mit einer Geldstrafe in der Höhe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) kostenpflichtig zu bestra fen gewesen.

2. Einen wesentlichen Teil der Begründung dieses Straferkenntnisses widmet die belangte Behörde der Darstel lung der nach spruchgemäßem Vorwurf nicht eingehaltenen Bewilligungsgrundlage der involvierten Mülldeponie (folgend kurz: Deponie). Sie kommt zum Ergebnis, daß diese Grundlage mit dem im Schuldspruch allein angegebenen wr. Bewilligungs bescheid vom 12. April 1985, Wa-166/4-1985/Do, ausreichend dargetan sei. Gegenständlich sei die Deponie entgegen dieser Bewilligungsgrundlage, die projektsgemäß auch eine bestimmte Art und Weise der Sammlung und Ableitung der im Deponiekörper anfallenden Sickerwässer festgelegt habe, betrieben worden, indem Sickerwässer aus einem an der nordwestlichen Ecke der Deponie gelagerten, müllverunreinigten Aushubmaterial (rd. 500 m3) an den im Schuldspruch genannten Tagen in einer nicht dieser Festlegung entsprechenden Weise erfaßt und abgeleitet worden seien.

3. Mit der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung bekämpft die Beschuldigte ausdrücklich den Umstand, daß die spruchmäßige Bezeichnung der als erwiesen angenom menen Tat für die Bewilligungsgrundlage der Deponie nur den Bescheid vom 12. April 1985 in Betracht zieht. Hiezu wird mit näherer Begründung vorgebracht, daß die Deponie hinsicht lich des angelasteten Lebenssachverhaltes nicht mehr auf Basis des "alten Bescheides von 1985" (allein), sondern viel mehr (auch) auf Grund der wasserrechtlichen Bescheide des Landeshauptmannes von OÖ. vom 22. Juni 1992 und vom 14. September 1993 betrieben wurde. Aus dieser somit erweiterten Bewilligungsgrundlage ergebe sich aber, daß objektiv keine Übertretung vorliege bzw. in eventu eine solche jedenfalls nicht zum Verschulden angerechnet werden dürfe.

4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, VwSen-310022/3/Ga/ La, hat der unabhängige Vewaltungssenat (5. Kammer) in einem dieselbe Deponie betreffenden, gleichfalls wegen Übertretung des § 137 Abs.3 lit.f WRG 1959 gegen dieselbe Berufungs werberin geführten Verfahren das mit übereinstimmender Begründung angefochtene Straferkenntnis derselben belangten Behörde im Grunde des § 44a Z1 VStG aufgehoben. Dies, weil sich im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat herausstellte, daß die spruchgemäß bezeichnete Bewilligungs grundlage der Deponie fallbezogen wesentlich unvollständig war; gleichzeitig wurde die Einstellung des Verfahrens verfügt, weil der Konkretisierungsmangel wegen Verfolgungs verjährung nicht mehr saniert werden konnte.

5. Der nun zu Zl. Wa96-32-1994 vorgelegte Berufungsfall, für den die belangte Behörde auch eine gleichlautende Gegenäußerung erstattete, ist - nach Einsichtnahme in die bezughabende Aktenlage und ihrer Würdigung - mit jenem Fall (vorhin 4.) in einem solchen Ausmaß vergleichbar, daß er aus dem Blickwinkel des § 44a Abs.1 VStG in den wesentlichen Punkten keiner anderen Beurteilung unterliegen kann und in der Sache daher mit demselben Ergebnis (Aufhebung und Verfahrenseinstellung) zu entscheiden war. Zur Begründung dieser Entscheidung wird, um Wiederho lungen zu vermeiden, auf die tragenden Gründe des vorzitier ten h. Erkenntnisses, die sinngemäß daher auch für diesen Bescheid gelten, verwiesen.

6. Bei diesem Ergebnis kann auf sich beruhen, daß aus der Aktenlage (resp. den beiden SV-Gutachten vom 24. und 28. Oktober 1994) weder die spruchgemäße Annahme einer auf Dauer gerichteten Ablagerung des Aushubmaterials noch die Annahme einer grundwassergefährdenden Konsistenz des nämlichen Materials erweislich scheint einerseits und die Berufungswerberin schon in ihrer Rechtfertigung vom 2. Februar 1995 sich mit Argumenten verteidigte, die erkennbar auf das Vorliegen der Ausnahmen iSd § 31b Abs.1 erster sowie letzter Satz WRG 1959 zielen, andererseits, und das angefochtene Straferkenntnis darauf jedoch (Seite 4 Mitte) nur ungenügend bzw. zum Teil offensichtlich aktenwidrig eingeht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. ^abstand(3) Mag. Gallnbrunner

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