Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310030/11/Ga/La

Linz, 30.09.1995

VwSen-310030/11/Ga/La Linz, am 30. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des M. H. jun. in .............., ............., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .......... vom 2. Mai 1995, Zl. UR96-21-1995, wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 - O.ö.

AWG (Spruchpunkt 2.), zu Recht erkannt:

Zu Spruchpunkt 2. wird I. hinsichtlich der Schuld die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß a) der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat: "Sie haben zumindest am 7. Februar 1995 folgende bewegliche Sachen als Abfälle außerhalb einer Abfallbehandlungsanlage, nämlich auf der Liegenschaft ............. in der Gemeinde .......... gelagert: 13 Stück teilweise stark abgefahrene PKW- und Traktorreifen, verschmutzte Kunststoffplanen und -folien, Abbruchholz, Holzteile und beschädigte Möbelstücke, Maschinen-, Eisen- und Metallteile, Holzplatten und Holzplanken, einen Boiler und Teile einer Heinzungsanlage, Leuchtstoffröhrenbalken, Küchen- und Hausabfälle, stark beschädigte Teile von landwirtschaftlichen Maschinen, Fensterrahmen."; b) die Strafnorm zu lauten hat: "gemäß § 42 Abs.1 Z2 O.ö. AWG"; II. hinsichtlich der Strafe der Berufung Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) auf 8.000 S (60 Stunden), der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde auf 800 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2; § 64 f.

Entscheidungsgründe:

1. Gemäß Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber eines Verstoßes gegen den im § 7 Abs.1 O.ö. AWG niedergelegten Anlagenvorbehalt schuldig erkannt; über ihn wurde eine Geldstrafe im Ausmaß von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) kostenpflichtig verhängt.

Als erwiesen wurde angenommen, der Berufungswerber habe zumindest zum Feststellungszeitpunkt auf seinem Anwesen und somit gerade nicht in einer Abfallbehandlungsanlage verschiedene, im einzelnen aufgezählte sogen. nicht gefährliche Abfälle gelagert.

2. Dagegen wendet sich die ausdrücklich zwar nur eine Strafmilderung gemäß § 20 VStG beantragende, erschließbar jedoch - weil gleichzeitig Einwendungen zum Tatsachverhalt vorbringende - auch gegen die Schuld gerichtete Berufung.

Die belangte Behörde hat mit der Berufung zugleich den Strafakt vorgelegt und in der Folge 14 am Tatort aufgenommene Lichtbilder nachgereicht. Eine Gegenäußerung hat die belangte Behörde nicht erstattet.

Die Einsicht in den Strafakt erweist einen in den wesentlichen Tatelementen geklärten Sachverhalt, dem der Berufungswerber nur in Teilaspekten Einwendungen entgegensetzt. Nach Würdigung des Strafaktes und des Berufungsvorbringens (unten 3.3. und 3.4.) stellt der unabhängige Verwaltungssenat im Ergebnis jenen Sachverhalt als maßgebend fest, wie er nun dem durch dieses Erkenntnis modifizierten Schuldspruch (I.a) zugrundegelegt ist. Weil weitere Beweise zu diesem Sachverhalt nicht aufzunehmen und im übrigen nur Rechtsfragen zu beurteilen waren, konnte eine - vom Berufungswerber auch gar nicht beantragte - öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 42 Abs.1 Z2 O.ö. AWG begeht eine mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahndende Verwaltungsübertretung, wer gemäß lit.b dieser Bestimmung entgegen § 7 Abs.1 Abfälle wegwirft oder sonst außerhalb von Abfallbehältern oder Abfallbehandlungsanlagen lagert bzw. ablagert.

§ 7 O.ö. AWG ("Allgemeine Regel für die Lagerung und Ablagerung von Abfällen") ordnet mit seinem Abs.1 an, daß (die dem Landesgesetz unterliegenden, sogen. nicht gefährlichen) Abfälle nur ... in Abfallbehandlungsanlagen, je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert ...

werden dürfen.

Bewegliche Sachen sind gemäß § 2 Abs.1 O.ö.AWG Abfälle dann, wenn sich der Eigentümer oder Inhaber ihrer entledigen will oder entledigt hat (Z1; subjekt. Abfallbegriff) oder die geordnete Sammlung und Abfuhr sowie Behandlung dieser Sachen als Abfall im öffentlichen Interesse [§8] geboten ist (Z2; objekt. Abfallbegriff).

3.2. Vor dem Hintergrund dieser hier maßgeblichen Rechtslage steht fest, daß der Berufungswerber bestimmte bewegliche Sachen als Abfälle im Bereich des von ihm (seit Anfang 1994) geführten landwirtschaftlichen Betriebes zumindest zum Feststellungszeitpunkt zwar nicht endgültig deponiert, so aber doch vorübergehend gelagert und damit (weil sein Anwesen unstrittig keine bewilligte Abfallbehandlungsanlage iSd § 20 Abs.1 O.ö. AWG ist) gegen den gesetzlichen Anlagenvorbehalt (der nach dem Landesgesetz anders als nach dem Bundesgesetz - auch zugunsten bloß vorübergehenden Lagerungen gilt) verstoßen hat. Diese Gesetzesübertretung hat der Berufungswerber auch zu verantworten.

3.3. Mit seinen Einwendungen kann der Berufungswerber den Schuldspruch dem Grunde nach nicht abwenden.

Indem er nämlich darauf verweist, daß "der Boiler bzw.

Teile der Heizungsanlage" ca. eine Woche nach dem Feststellungszeitpunkt von einer "Fa. S." abgeholt worden seien, stellt er damit selbst außer Streit, daß diese beweglichen Sachen vorübergehend auf seinem Grundstück als Abfälle gelagert gewesen sind. Daß diese Abfälle aber dem Ausnahmetatbestand gemäß § 7 Abs.2 Z1 O.ö. AWG (= Bereitstellen von Abfällen für eine unmittelbar bevorstehende Sammlung und Abfuhr) unterzuordnen gewesen wären, wendet der Berufungswerber nicht ein. Auch wäre rechtlich diese Ausnahme schon deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil es sich bei dieser Abholung durch das angegebene Unternehmen, wie der unabhängige Verwaltungssenat ergänzend ermittelt hat, nicht um eine iSd § 9 O.ö. AWG befugte Sammlung und Abfuhr gehandelt hat.

Was hingegen das Vorbringen anbelangt, daß die "beschädigten landwirtschaftlichen Maschinen ... voll funktionsfähig sind und zur Arbeit in Verwendung stehen", ist diese Behauptung so wenig konkret, daß damit die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung dieser stark beschädigten Maschinenteile als Abfälle (die sich auf das - mit Fotos auch bildhaft dokumentierte - Ergebnis des Augenscheins durch den Amtssachverständigen stützt), nicht erschüttert werden kann. Zu Recht ist daher die belangte Behörde von der Offensichtlichkeit der Entledigung dieser Sachen als Abfälle (§ 2 Abs.1 Z1 O.ö. AWG) ausgegangen.

Und was schließlich die "abgefahrenen Reifen" betrifft, so gibt der Berufungswerber mit seinem Einwand zu, daß diese zumindest teilweise von ihm selbst (als Abfälle) gelagert worden sind.

3.4. Die belangte Behörde hat aber auch "Leuchtstoffröhren" in die spruchgemäße Tatanlastung aufgenommen und insoweit die Rechtslage verkannt. Seit der Verordnung BGBl.Nr. 49/1991 über die Festsetzung gefährlicher Abfälle sind Leuchtstoffröhren generell als gefährliche Abfälle gemäß Schlüsselnummer 35326 der ÖNORM S 2100 festgesetzt; ihre unbefugte Lagerung als Abfälle kann daher nicht dem Landesgesetz unterstellt werden. Der Ausdruck "incl. Leuchtstoffröhren" war daher vom unabhängigen Verwaltungssenat aus der spruchgemäßen Aufzählung der Abfälle zu eliminieren.

Aus der Tatanlastung herauszunehmen waren weiters auch die "Einrichtungsgegenstände": Im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers ist diesbezüglich festzustellen, daß weder aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses noch aus dem vorgelegten Strafakt für die Einordnung dieser Gegenstände als Abfälle eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage hervorgeht (im Befund des Amtssachverständigen vom 14. Februar 1992, Seite 2 Mitte, ist die Erwähnung der Einrichtungsgegenstände einerseits zu pauschal und andererseits ist aus der betreffenden Formulierung eher zweifelhaft, daß das Adjektiv "beschädigte" auch für diese Einrichtungsgegenstände gelten soll).

3.5. Die in der Neuformulierung des Schuldspruchs überdies vorgenommenen sprachlichen Modifizierungen dienen nur der Verdeutlichung, ohne daß dadurch die Sache des Schuldspruchs iSd § 66 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) unzulässig erweitert würde. Insbesondere geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß die im angefochtenen Spruchpunkt 2. enthaltenen Kürzel "bzw." in beiden Fällen nur synonym für das Bindewort "und" verstanden werden wollten (und somit kein im Lichte des § 44a Z1 VStG unzulässiger Alternativvorwurf vorliegt).

3.6. In diesem daher wie im Spruch eingeschränkten Umfang war die Tatbestandsmäßigkeit der angelasteten Zuwiderhandlung zu bestätigen.

Weil der Berufungswerber gegen sein von Gesetzes wegen anzunehmen gewesenes Fahrlässigkeitsverschulden nichts iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG schuldbefreiend vorbringen konnte, war auch die Schuldseite zu bestätigen und aus allen diesen Gründen die Berufung in diesem Umfang abzuweisen.

4. Hingegen konnte der Berufung gegen die Strafe stattgegeben werden. Zum einen ergibt sich durch die Reduzierung der unbefugt gelagert gewesenen Abfälle ein geringerer objektiver Unwert des Gesetzesverstoßes. Zum anderen hat die belangte Behörde die "Unmenge" der unbefugt gelagert gewesenen Abfälle rechtsirrig als schulderschwerend gewertet. Ob nämlich mit einer kleinen oder größeren Menge von Abfällen gegen den Anlagenvorbehalt zuwidergehandelt wird, ist für Zwecke der Strafbemessung nicht nach den subjektiven Kriterien gemäß § 19 Abs.2 VStG, sondern nach objektiven Kriterien (Unrechtsgehalt) gemäß § 19 Abs.1 VStG zu berücksichtigen.

Im Recht ist der Berufungswerber, wenn er - erschließbar - begehrt, die von ihm noch vor Fällung des bekämpften Straferkenntnisses durchgeführte Räumung der Liegenschaft als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Diesem Vorbringen des Berufungswerber kann aus der Aktenlage nicht entgegengetreten werden; die belangte Behörde hat anläßlich der Berufungsvorlage dem auch nicht widersprochen.

Die nun auf 8.000 S herabgesetzte Geldstrafe hält der unabhängige Verwaltungssenat für tat- und schuldangemessen.

Auch der allgemeine Abschreckungszweck der Strafe scheint noch ausreichend gewahrt. Einer weiteren Herabsetzung steht der immerhin beträchtliche Unrechtsgehalt einer derart umfänglichen Zuwiderhandlung gegen den Anlagenvorbehalt entgegen.

Im Grunde des § 16 Abs.2 VStG war auch die Ersatzfreiheitsstrafe angemessen herabzusetzen.

Die Verbesserung des Spruchteiles gemäß § 44a Z3 VStG war zu verfügen, weil im Berufungsfall als Strafnorm allein § 42 Abs.1 Z2 O.ö. AWG heranzuziehen ist.

5. Auf der Kostenseite bewirkt diese Entscheidung, daß dem Berufungswerber ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren nicht aufzuerlegen, sein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde jedoch entsprechend herabzusetzen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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