Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310033/4/Le/La

Linz, 24.08.1995

VwSen-310033/4/Le/La Linz, am 24. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des W. W., ..............., ............., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ..........

vom 25.4.1995, Ge96-341-1994, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ......... vom 25.4.1995, Ge96-341-1994, wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Tagen) verhängt.

Im einzelnen wurde dem Bw vorgeworfen, daß er zumindest im Zeitraum vom 1.3.1994 bis zum 8.9.1994 vor dem Haus ..........., ............., ein Autowrack, das als gefährlicher Abfall anzusehen sei, außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage abgelagert bzw. nicht so abgelagert hätte, daß dabei Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen des § 1 Abs.3 Z1, 2, 3, 4 und 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes nicht herbeigeführt würden.

In der Begründung wurde auf die Sachverhaltsfeststellungen hingewiesen. Die Entledigungsabsicht sei demnach deutlich geworden, da der Beschuldigte das Autowrack trotz Aufforderung der städtischen Sicherheitswache Bad Ischl nicht entfernt hätte.

Nach einer Darstellung der maßgeblichen Rechtslage wurde die Strafbemessung näher begründet, wobei insbesonders darauf hingewiesen wurde, daß die verhängte Strafe die Mindeststrafe darstellt.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten laut Rückschein am 31.5.1995 durch Hinterlegung zugestellt; die Abholfrist begann am selben Tage.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung, die nicht datiert am 28.6.1995 bei der Bezirkshauptmannschaft ......... eingelangt ist. Sie wurde laut Poststempel am 26.6.1995 zur Post gegeben.

Darin brachte der nunmehrige Bw vor, daß es zwar richtig sei, daß er seinen PKW Ford Granada vor dem Hause ............ abgestellt hätte, doch sei dieses Auto keinesfalls ein Autowrack gewesen, sondern wären ihm lediglich die Nummernschilder abgenommen worden, da er die Versicherung nicht bezahlen konnte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat daraufhin den Bw mit Schreiben vom 18.7.1995 darauf hingewiesen, daß er seine Berufung verspätet eingebracht hat. Nach einer ausführlichen rechtlichen Belehrung wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Für den Fall eines behaupteten Zustellmangels wurde der Bw eingeladen, gleichzeitig auch die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel vorzulegen.

Überdies wurde er darauf hingewiesen, daß dann, wenn er innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgibt, das Verfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt und seine Berufung als verspätet zurückgewiesen wird.

Dieses Schreiben wurde dem Bw am 20.7.1995 durch Hinterlegung zugestellt; die Abholfrist begann am selben Tage.

Der Bw hatte sohin Zeit bis 3.8.1995 seine Stellungnahme zum Vorhalt der verspäteten Einbringung der Berufung zur Post zu geben. Tatsächlich ist jedoch bis zum Tage der Erlassung dieses Erkenntnisses keine Stellungnahme des Bw eingelangt.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Nach § 51c VStG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 S verhängt wurde, ist für die Behandlung dieser Berufung die Kammer zuständig.

4.2. § 63 Abs.5 AVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. 686/1994 bestimmte, daß die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausstellung des Bescheides ...

Im vorliegenden Fall erfolgte der erste Zustellversuch am 30.5.1995, wobei die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches in das Hausbrieffach eingelegt und für 31.5.1995 angekündigt wurde. Auch dieser zweite Zustellversuch am 31.5.1995 blieb erfolglos, weshalb die Hinterlegungsanzeige in das Hausbrieffach eingelegt wurde. Gleichzeitig wurde der Adressat davon verständigt, daß die Abholfrist am 31.5.1995 begann.

Das Schriftstück wurde am selben Tage beim Zustellpostamt hinterlegt und wurde der Beginn der Abholfrist sohin für den 31.5.1995 festgelegt.

Damit gilt das Schriftstück gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz als am 31.5.1995 zugestellt.

Die Berufungsfrist endete daher am 14. Juni 1995.

Die Berufung wurde dagegen erst am 25.6.1995, sohin um elf Tage verspätet eingebracht.

Das ungenützte Verstreichenlassen der Berufungsfrist hat jedoch zur Folge, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr abgeändert werden kann.

4.3. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde den Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung dem Bw mit Schreiben vom 18.7.1995 zur Kenntnis gebracht und ihm nach einer ausführlichen Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtslage die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, daß für den Fall, daß er innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen keine Stellungnahme abgibt, das Verfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt und seine Berufung als verspätet zurückgewiesen wird.

Diese Verständigung wurde dem Bw an seiner Adresse, die er auch in seinem Berufungsschriftsatz als Wohnadresse anführte, durch Hinterlegung am 20.7.1995 zugestellt.

Eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht.

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 17 Zustellgesetz haben folgenden Wortlaut:

"(1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger ... regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt ... zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger ... wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte." Die Hinterlegung eines Schriftstückes ist also zulässig und bewirkt die Zustellung des Schriftstückes, sofern nicht Ortsabwesenheit gegeben ist.

Dem Bw wurde Gelegenheit geboten, sich zum Vorhalt der verspäteten Einbringung der Berufung, die immerhin 11 Tage verspätet eingebracht wurde, zu äußern und allenfalls einen Zustellmangel geltend zu machen. Er hat diese Gelegenheit jedoch nicht wahrgenommen und hat damit seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren nicht entsprochen (VwGH 94/09/0139 vom 15.9.1994 ua).

Damit steht fest, daß die Hinterlegung des angefochtenen Straferkenntnisses am 31.5.1995 die Wirkung der Zustellung mit demselben Tag hatte. Damit begann die Berufungsfrist an diesem Tage zu laufen und endete am 14.6.1995.

Das Enden der Berufungsfrist bewirkte, daß der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar wurde. Die verspätet eingebrachte Berufung konnte an dieser Rechtskraft und Vollstreckbarkeit nichts mehr ändern, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu II.:

§ 64 Abs.1 VStG bestimmt, daß in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Aus dieser Bestimmung ist erkennbar, daß eine Kostenbeitragspflicht also nur bei abweisenden Berufungsbescheiden besteht, nicht aber dann, wenn die Berufung als verspätet zurückgewiesen wird (VwGH 20.10.1977, 807/76).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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