Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102126/2/Br

Linz, 20.07.1994

VwSen - 102126/2/Br Linz, am 20. Juli 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau Herta R, K, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Juli 1994, Zl. VerkR96-1788-1994 zu Recht:

I. Der Berufung wird k e i n e F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG, iVm. § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden 400 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem Straferkenntnis vom 13. Juli 1994, Zl. VerkR96-1788-1994, wider die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie am 5. April 1994 um 13.06 Uhr im Gemeindegebiet von E auf der B beim Km 41,390 in Fahrtrichtung E als Lenkerin des Kombinationskraftwagens mit dem Kennzeichen die laut aufgestellter Vorschriftszeichen (gemeint wohl: mittels Vorschriftszeichens kundgemachter Höchstgeschwindigkeit) erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 45 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Übertretung mittels eines Radargerätes festgestellt worden sei. Das Tatverhalten werde von der Berufungswerberin nicht bestritten. Erschwerend sei unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten gewesen. Mildernd jedoch die bisherige Unbescholtenheit. Aufgrund der hohen Unfallsneigung derartiger Übertretungen sei derartigen Verhaltensweisen mit strenger Bestrafung entgegenzutreten. 2. Anläßlich der von der Erstbehörde durchgeführten mündlichen Verhandlung und Verkündung des Straferkenntnisses am 13. Juli 1994 hat die Berufungswerberin Berufung erhoben. Inhaltlich hat sie lediglich ausgeführt, daß die Strafe zu hoch bemessen worden sei. 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist hat der Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Zumal das erstbehördliche Straferkenntnis lediglich hinsichtlich des Strafausmaßes angefochten wird und ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.2 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Zl. VerkR96-1788/1994. Hieraus ergibt sich vollständig das Berufungsvorbringen.

4. Die Erstbehörde hat vorerst mit einer Strafverfügung vom 30. Juni 1994 über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S und für den Nichteinbringungsfall 90 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen hat die Berufungswerberin direkt bei der Erstbehörde fristgerecht Einspruch erhoben. Der Einspruch wurde in Form einer Niederschrift entgegengenommen. Inhaltlich führt die Berufungswerberin als Rechtfertigung aus, daß sie wegen ihres kranken Kindes zu Hause in Eile gewesen sei und mit ihrem Fahrzeug eine Umleitung fahren habe müssen. Die Strafe von 3.000 S würde sie hart treffen. 4.1. Die Verwaltungsübertretung wurde mittels Radarmessung festgestellt. Inhaltlich wurde die Übertretung auch von der Berufungswerberin nicht bestritten. 5. Rechtlich hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle, weshalb im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention die verhängte Strafe gerechtfertigt erscheinen lassen (bzw. gegen eine Herabsetzung sprechen). Es widerspricht daher - selbst unter Bedachtnahme auf die gegebenen (unterdurchschnittlichen) Einkommensverhältnissen, der Sorgepflicht für zwei Kinder und der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - nicht dem Sinn der Strafbemessungsbestimmungen, bei einer gesetzlichen Höchststrafe von 10.000 S die Strafe mit 2.000 S zu bemessen (siehe auch VwGH 18. September 1991, Zlen. 91/03/0043, 91/03/0250).

Wenn die Berufungswerberin zu ihrer Rechtfertigung vorbringt, daß sie wegen eines fiebernden Kindes in Eile gewesen sei, so vermag dieser Umstand wohl das Motiv für das Schnellfahren zu erklären, dieses aber weder zu rechtfertigen und ebenso nicht zu entschuldigen. Mit einer derart eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung war eine gravierende Rechtsgutbeeinträchtigung verbunden. Es ist eine statistisch belegte Tatsache, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen die häufigste Ursache von Verkehrsunfällen mit tödlichen Ausgang sind. Wie von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt wurde, bedarf es daher einer strengen Bestrafung um derartigen Übertretungen entgegenzuwirken. Im erstbehördlichen Verfahren wurde daher mit der Ermäßigung der ursprünglichen Strafe in der Höhe von 3.000 S auf das hier gegenständliche Ausmaß in einer Form Rechnung getragen, welcher daher mit Erfolg nicht (mehr) entgegengetreten werden konnte.

Die Berufungswerberin wird an dieser Stelle jedoch auf die Möglichkeit eines Ansuchens um Strafaufschub oder Ratenzahlung, welches bei der Erstbehörde einzubringen ist, hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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