Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310034/6/Le/La

Linz, 27.02.1996

VwSen-310034/6/Le/La Linz, am 27. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des G. K., ................, ............., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 19.6.1995, GZ 502-32/Kn/We/62/95b, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch die Wendungen "oder Altöle" jeweils zu entfallen haben.

Die Rechtsgrundlage für die Verhängung der Strafe wird wie folgt ergänzt: "§ 39 Abs.1 lit.c AWG".

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Höhe der Strafe richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe von 30.000 S auf 15.000 S und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von elf Tagen auf fünfeinhalb Tage (132 Stunden) herabgesetzt wird.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz ermäßigt sich demgemäß von 3.000 S auf 1.500 S.

Für das Berufungsverfahren sind keine Verfahrenskosten zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 14 Abs.1 iVm § 39 Abs.1 lit.c Z6 Abfallwirtschaftsgesetz (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 11 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ..........

G.-B.gesmbH in ..... vertreten zu haben, daß diese B.gesmbH, welche im Standort ....., .............., eine Tätigkeit ausübe, bei der Abfälle oder Altöle anfallen, in der Zeit von 15.2.1995 bis 21.3.1995 ihrer Verpflichtung zur Vorlage von Abfallaufzeichnungen trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Behörde nicht nachgekommen sei, obwohl § 14 Abs.1 AWG diese Verpflichtung vorsehe.

In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst den Sachverhalt dar und schilderte dazu die bisherigen Strafverfahren wegen Nichtvorlage der Abfallaufzeichnungen.

Daraufhin hätte die Behörde den Beschuldigten mit Schreiben vom 21.12.1994 neuerlich aufgefordert, seiner Verpflichtung zur Vorlage der Abfallaufzeichnungen nachzukommen. Obwohl er dieses Schreiben persönlich übernommen hätte, sei er der Aufforderung wiederum nicht nachgekommen, weshalb mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.4.1995 neuerlich ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei.

Trotz vollständiger Rechtsbelehrung über die Folgen des Nichterscheinens vor der Verwaltungsbehörde hätte der Beschuldigte dem Ladungsbescheid ohne Angabe von Gründen nicht entsprochen.

Damit sei der Sachverhalt für die Behörde erwiesen.

Nach einer Wiedergabe der formellen und der materiellen Rechtslage stellte die belangte Behörde fest, daß es der Beschuldigte als Betreiber einer Gaststätte, in der Abfälle und Altöle anfallen, unterlassen hätte, trotz mehrmaliger Aufforderungen der Behörde Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen vorzulegen. Der Tatbestand sei somit in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen.

Hinsichtlich des Verschuldens verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und nahm demgemäß Fahrlässigkeit an. Einen Schuldentlastungsbeweis hätte der Beschuldigte nicht erbracht.

Die Strafhöhe begründete die belangte Behörde damit, daß sie die in § 19 VStG unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 32 - 35 Strafgesetzbuch vorgesehenen Kriterien sinngemäß angewendet hätte. Strafmildernde Umstände wären nicht vorgelegen, dagegen sei straferschwerend gewertet worden, daß sich der Beschuldigte nach wie vor beharrlich weigere, seiner Verpflichtung nachzukommen und aufgrund der vielen Aufforderungen von einer vorsätzlichen Handlungsweise auszugehen sei; er wäre diesbezüglich bereits dreimal rechtskräftig bestraft worden.

Da die bisher verhängten Geldstrafen den Beschuldigten nicht davon überzeugen konnten, daß auch er den in Österreich geltenden Rechtsnormen unterworfen sei, sei die verhängte Geldstrafe aus Gründen der Spezialprävention erforderlich.

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sei die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen; der Beschuldigte hätte sich zu dieser im Verwaltungsstrafverfahren vorgehaltenen Schätzung nicht geäußert.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 10.6.1995, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung wies der Bw darauf hin, daß es amtsbekannt sei, daß sein Betrieb in der ............ in ..... als Gastgartensaisonbetrieb geführt werde. Die Gastgartensaison dauere von Mai bis September, sodaß es ihm unmöglich gewesen wäre, für den Zeitraum 15.2.1995 bis 21.3.1995 Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen bekanntzugeben, da in diesem Zeitraum keinerlei Abfälle, gleich welcher Art, anfallen würden, da der Betrieb geschlossen sei.

3. Die belangte Behörde hat diese Berufung gemeinsam mit dem Verwaltungsakt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Zur vollständigen Klärung der Sach- und Rechtslage wurde für 27. Februar 1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tag auch durchgeführt.

Der Bw erklärte dabei, daß ihm nunmehr klar sei, daß er die Abfallaufzeichnungen, die er tatsächlich führe (und die er auch der erkennenden Kammer vorlegte), der Behörde vorzulegen hat. Er hätte dies auch schon getan.

Die anwesende Vertreterin der belangten Behörde bestätigte diese Aussage und teilte mit, daß die Aufzeichnungen derzeit aus fachlicher Sicht auf ihre Richtigkeit überprüft würden.

Der Bw erklärte seine bisherige Nichtvorlage der Abfallaufzeichnungen damit, daß er sich um diese Dinge zu wenig gekümmert hätte und sich zu sehr auf Angestellte verlassen hätte. Außerdem sei für ihn dadurch, daß er die Abfälle ohnedies über befugte Firmen entsorgen ließ, die Angelegenheit ordnungsgemäß erledigt gewesen.

Er ersuchte im Hinblick auf die nachträgliche Erfüllung seiner Pflichten und den Umstand, daß keine nachteiligen Folgen für die Umwelt eingetreten sind, um eine angemessene Herabsetzung der Strafe.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht den Parteien im Verwaltungsstrafverfahren das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in Höhe von 30.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. Gemäß § 39 Abs.1 lit.c Z6 AWG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen c) mit Geldstrafe bis zu 40.000 S, wer 6. die in § 14 Abs.1 und 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt; ...

In § 14 Abs.1 AWG ist festgelegt, daß der, der eine Tätigkeit ausübt, bei der Abfälle oder Altöle anfallen, ...

getrennt für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle oder Altöle zu führen und darüber den Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen hat. ... Die Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Gemäß Abs.5 leg.cit. gilt für gefährliche Abfälle die Aufbewahrung der Begleitscheine als Aufzeichnung gemäß Abs.1.

Aus diesen Bestimmungen, die in § 3 der Abfallnachweisverordnung, BGBl.Nr. 65/1991, noch detaillierter konkretisiert werden, geht hervor, daß jeder Abfallbesitzer verpflichtet ist, Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen. Die Aufzeichnungspflicht bezieht sich dabei sowohl auf gefährliche als auch auf nicht gefährliche Abfälle.

Hinsichtlich der gefährlichen Abfälle wird der Aufzeichnungspflicht durch Aufbewahrung der Begleitscheine (Blätter 3 und 4) entsprochen, während hinsichtlich der nicht gefährlichen Abfälle die Aufzeichnungen in Form eines - von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen getrennt geführten - Vormerkbuches, einer Kartei oder einer chronologischen Sammlung von Kopien sonstiger geeigneter Belege des Warenverkehrs (wie Frachtscheine, Rechnungen, Lieferscheine usw) zu führen sind.

Nachzuweisen sind jedenfalls gemäß § 3 Abs.1 der Abfallnachweisverordnung 1. die Abfallart durch Angabe der in der ÖNORM S 2100, ausgegeben am 1.3.1990, verwendeten Bezeichnung und Schlüsselnummer; 2. die Menge des Abfalls (Altöls); 3. der den Abfall (Altöl) erzeugende Produktions- oder Manipulationsprozeß oder der Übergeber (§ 2 Abs.4); 4. die Art der vorgenommenen Behandlung oder der Übernehmer (§ 2 Abs.5).

Es steht fest, daß der Bw solche Aufzeichnungen im Tatzeitraum trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Behörde nicht vorgelegt hat, sodaß er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat.

4.3. Wenn der Bw in seiner Berufung vermeint, daß in seinem Betrieb wegen der Betriebsart "Gastgartensaisonbetrieb" im vorgeworfenen Tatzeitraum keine Abfälle angefallen wären, so übersieht er damit, daß er nicht deshalb bestraft wurde, weil er für die im inkriminierten Zeitraum angefallenen Abfälle keine Aufzeichnungen vorgelegt hat, sondern deshalb, weil er im bezeichneten Zeitraum den Aufforderungen der Behörde zur Vorlage von Abfallaufzeichnungen nicht entsprochen hat.

Es ist unerheblich, ob in diesem Zeitraum der Gaststättenbetrieb aufrecht war oder nicht, weil die Abfallaufzeichnungen - wie der oben wiedergegebenen Rechtslage zu entnehmen ist - mindestens sieben Jahre aufzubewahren sind und der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind. Das bedeutet, daß der Bw verpflichtet gewesen wäre, die behördliche Aufforderung zur Vorlage aller Abfallaufzeichnungen - so wie in der Aufforderung vom 21.12.1994 bezeichnet - fristgerecht zu erfüllen.

Da er dies unterlassen hat, ist der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt.

4.4. Zur subjektiven Tatseite ist folgendes auszuführen:

Aus den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Straferkenntnisses sowie aus dem vor dem unabhängigen Verwaltungssenat abgelegten Geständnis des Bw geht eindeutig hervor, daß der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu vertreten hat und ihm diesbezüglich ein schuldhaftes Vorgehen anzulasten ist.

4.5. Zur Strafbemessung wird folgendes ausgeführt:

Die belangte Behörde hat - bei einem Strafrahmen von bis zu 40.000 S - eine Geldstrafe in Höhe von 30.000 S verhängt.

Dies begründete sie unter Hinweis auf § 19 VStG, wobei sie als straferschwerend wertete, daß sich der Beschuldigte trotz dreimaliger rechtskräftiger Bestrafung beharrlich geweigert hätte, seiner Verpflichtung nachzukommen. Die bisher verhängten Geldstrafen hätten den Beschuldigten nicht davon überzeugen können, daß er auch den in Österreich geltenden Rechtsnormen unterworfen sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat sah sich dennoch veranlaßt, die verhängte Strafe auf die Hälfte zu reduzieren, wobei folgende Überlegungen dafür maßgeblich waren:

Vorauszuschicken ist, daß das Vorhandensein bereits dreier einschlägiger rechtskräftiger Vorstrafen erschwerend ist.

Dagegen wird als strafmildernd die nunmehr gezeigte Einsicht gewertet, die sich darin manifestiert hat, daß der Bw der Behörde nunmehr seine Abfallaufzeichnungen zur Einsicht übermittelt hat. Darüber hinaus hat die Augenscheinskontrolle der Abfallaufzeichnungen, die der Bw anläßlich der mündlichen Verhandlung der erkennenden Kammer vorgelegt hat, den Eindruck entstehen lassen, daß er seine Abfälle ordnungsgemäß entsorgt und seinen Aufzeichnungspflichten sowohl hinsichtlich der gefährlichen als auch der nicht gefährlichen Abfälle iSd Gesetzes nachkommen dürfte.

Entscheidend für die Herabsetzung der verhängten Strafe war jedoch ein wertender Vergleich der einzelnen in § 39 Abs.1 lit.c AWG zusammengefaßten Straftatbestände in Hinblick auf die durch das AWG zu schützenden Interessen, insbesonders der Umwelt, und der dazu in § 39 Abs.1 lit.c vorgesehene Strafrahmen: Während bei den Straftatbeständen der Ziffern 1, 3 und 4 (zusammenfaßbar als gesetzwidrige Entsorgung von Problemstoffen und Altölen) die Umwelt akut und nachhaltig beeinträchtigt werden kann, ist dies bei der Mißachtung einer reinen Ordnungsvorschrift, wie dies die Vorlage von Abfallaufzeichnungen darstellt, nicht der Fall. Während also im ersten Fall die dafür vorgesehene Höchststrafe von 40.000 S relativ rasch verhängt werden kann, weil die durch das AWG geschützten öffentlichen Interessen und damit die Umwelt akut gefährdet oder beeinträchtigt werden können, kann derselbe Strafrahmen bei der Mißachtung einer bloßen Ordnungsvorschrift - in Anbetracht der tatsächlich ordnungsgemäßen Führung der Abfallaufzeichnung - nicht so rasch erreicht werden. Die belangte Behörde hat demgemäß in ihren einschlägigen Straferkenntnissen zuvor daher auch zu Recht zunächst 3.000 S, dann 6.000 S und schließlich 15.000 S Geldstrafe verhängt. Die nunmehr vorgenommene Erhöhung um weitere 100 % auf 30.000 S entspricht aber in Anbetracht der obigen Ausführungen nicht dem Unrechtsgehalt der Tat. Auch Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A, Seite 790, verweisen bei der Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darauf, daß dazu die Beantwortung der rechtserheblichen Frage nach dem Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen gehört, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. ... Bei Prüfung der gemäß § 19 Abs.1 VStG rechtserheblichen Frage nach dem Ausmaß der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist unter anderem auch von Bedeutung, ob die Tat einen besonderen Auffälligkeitswert in der Öffentlichkeit erreicht habe.

Bei Abwägung aller dieser Kriterien ist eben davon auszugehen, daß die durch das AWG geschützten Interessen nicht so nachhaltig gefährdet waren, daß eine Strafe in der verhängten Höhe unrechts- und schuldangemessen wäre.

Es war daher die verhängte Strafe herabzusetzen.

Zu II:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist gemäß Abs.2 leg.cit. für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen.

Da die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, waren auch die Verfahrenskosten anzupassen.

Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben oder die Strafe ... abgeändert worden ist.

Daher entfiel ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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