Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310038/2/Le/La

Linz, 04.06.1996

VwSen-310038/2/Le/La Linz, am 4. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J... M..., G..., ... M..., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.6.1995, Zl.

Ge96/2762/1993, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirks hauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.6.1995 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.c Z4 iVm § 12 Abs.3 des Abfallwirtschaftsgesetzes (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, im Zeitraum vom 2.7.1990 bis 20.10.1993 das nicht mehr zum Verkehr zugelassene PKW-Wrack, Marke BMW 320, auf dem Parkplatz des Hauses Europahof 6 in Vöcklabruck samt Motor und Getriebe in Entledigungsabsicht abgelagert zu haben, obwohl Problemstoffe und Altöle nicht außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen abgelagert werden dürfen.

In der Begründung wurde das bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren sowie die Rechtslage dargestellt.

Abschließend wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 25.7.1995, mit der zumindest schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung stellte der Bw seine Sicht der Dinge dar.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

4.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Autowrack als "Problemstoff" eingestuft und die Nichtvornahme einer ordungsgemäßen Entsorgung (= Übergabe an einen zur Rücknahme Befugten) unter Strafe gestellt.

Damit aber hat sie die Rechtslage unrichtig angewendet:

Wenngleich die Einstufung eines Autowracks als Problemstoff gerade in Strafverfahren aufgrund der vorgesehenen Strafhöhen rechtspolitisch durchaus wünschenswert wäre, ist diese Einstufung dennoch nicht zulässig:

Bereits in den Erläuterungen zum Abfallwirtschaftsgesetz hat der Gesetzgeber selbst im besonderen Teil zu § 2 ausdrücklich folgendes bestimmt:

"In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß Autowracks, die noch gefährliche Substanzen enthalten, als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind." Auch die Legaldefinition des § 2 Abs.6 AWG bestimmt, daß Problemstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes gefährliche Abfälle sind, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren Abfallaufkommen üblicherweise anfallen, wie zB Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien.

Altautos bzw. Autowracks, die als Abfälle im Sinne des § 2 Abs.1 AWG anfallen, fallen jedoch nicht üblicherweise in Haushalten an, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung nur in einem geringen Teil von Haushalten. Damit ist aber das Erfordernis des "üblicherweisen" Anfalles nicht gegeben, weshalb Autowracks als "gefährliche Abfälle" im Sinne des § 2 Abs.5 AWG, somit also nicht als "Problemstoffe" anzusehen sind.

In diese Richtung gehen auch die verschiedenen Durchführungserlässe des Umweltministers zu dieser Thematik.

Somit steht fest, daß das gegenständliche Autowrack als gefährlicher Abfall anzusehen ist und nicht als Problemstoff.

Dadurch aber, daß der Tatvorwurf auf die Ablagerung von Problemstoff außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage gerichtet war anstelle auf "Lagerung von gefährlichem Abfall in einer die öffentlichen Interessen des § 1 Abs.3 AWG widersprechenden Weise" wurde eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Gesetzesübertretung angelastet.

Wenngleich die dem Bw anzulastende Verwaltungsübertretung mit einer deutlich höheren Strafe bedroht gewesen wäre (Strafrahmen 50.000 S bis 500.000 S) konnte die angelastete Verwaltungsübertretung von der Berufungsbehörde nicht mehr geändert werden.

Es war daher somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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