Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310039/2/Le/La

Linz, 04.06.1996

VwSen-310039/2/Le/La Linz, am 4. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J... P..., U..., ... E..., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23.8.1995, Zl.

UR96-1-6-1994-Gru/M, wegen Übertretung des O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 1.000 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23.8.1995 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 42 Abs.1 Z2 lit.b iVm § 7 des O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (im folgenden kurz: O.ö. AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, zumindest in der Zeit vom 20.1.1994 bis 27.7.1995 im Bereich seines Anwesens in U..., F..., auf dem Grundstück Nr. ..., KG. H..., zwei näher bezeichnete Autowracks der Marke Opel Rekord, deren geordnete Sammlung und Abfuhr (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall (sonstige Abfälle) im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes geboten war, a) nicht so gelagert bzw. abgelagert zu haben, daß die in § 8 des O.ö. AWG festgelegten Grundsätze erfüllt werden, und b) außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage gelagert bzw. abgelagert zu haben.

In der Begründung dazu wurde das durchgeführte Ermittlungsverfahren detailliert dargestellt. Demnach wurde bereits am 20.1.1994 beim Anwesen des Beschuldigten festgestellt, daß dort einige Alt-PKW's abgestellt waren, unter anderem auch die beiden im Spruch genannten Opel Rekord.

Bereits mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 22.2.1994 wäre der Beschuldigte zur Rechtfertigung aufgefordert worden und hätte er am 14.3.1994 angegeben, die Fahrzeuge innerhalb von drei Monaten zu entsorgen.

Am 28.2.1995 hätte wieder eine Überprüfung an Ort und Stelle stattgefunden, bei der die beiden Fahrzeuge noch immer an der selben Stelle vorgefunden wurden. In diesem Zusammenhang hätte der Beschuldigte angegeben, die Fahrzeuge wieder instand setzen zu wollen. Nach einer entsprechenden Belehrung über die Aussichtslosigkeit dieses Unterfangens durch den Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik hätte der Beschuldigte erklärt, diese an einen Liebhaberclub verkaufen zu wollen.

Auch dieses Versprechen hätte der Beschuldigte nicht eingehalten. Nachdem die Autowracks am 13.4.1995 noch immer an unveränderter Stelle abgelagert vorgefunden wurden, wäre mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und die Vorlage eines entsprechenden schriftlichen Entsorgungsnachweises aufgetragen worden, welcher vom Beschuldigten in der Folge nicht erfüllt wurde. Am 27.7.1995 wären die beiden Wracks noch immer an Ort und Stelle gestanden.

Erst am 17.8.1995 hätte der Beschuldigte der Bezirkshauptmannschaft einen Begleitschein sowie eine Übernahme- bzw. Entsorgungsbestätigung der Firma B..., E..., über zwei Fahrzeugwracks der Marke Opel vorgelegt.

Nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage führte die Erstbehörde zum Verschulden aus, daß aufgrund der langdauernden hartnäckigen Weigerung des Beschuldigten, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, Verschulden in Form von Vorsatz anzunehmen sei.

Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Behörde niederschriftlich eingebrachte Berufung vom 31.8.1995, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, oder eine Ermahnung auszusprechen oder die verhängte Geldstrafe unter Anpassung an seine persönlichen Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse drastisch herabzusetzen.

In der Begründung dazu brachte der Bw vor, daß er die abgelagerten bzw. gelagerten Kraftfahrzeuge mittlerweile entfernt hätte und diese für ihn außerdem keinen Abfall darstellten, zumal er diese reparieren wollte.

Hinsichtlich der Strafhöhe verwies er darauf, daß diese gemessen an seinen persönlichen Verhältnissen unverhältnismäßig hoch sei. Er verdiene nur ca. 10.000 S, mit welchem Geld er seine Gattin, sich und das Haus zu erhalten habe.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

4.2. Der Bw bestreitet die Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Autowracks mit der Begründung, daß er diese wieder reparieren wollte.

Mit diesem Vorbringen ist er jedoch aus folgenden Gründen nicht im Recht:

In § 2 Abs.1 des O.ö. AWG ist der Begriff "Abfälle" wie folgt definiert:

"(1) Abfälle iSd Landesgesetzes sind bewegliche Sachen, 1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder 2. deren geordnete Sammlung und Abfuhr (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 8) geboten ist.

Die geordnete Sammlung und Abfuhr (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann." Diese Rechtslage bedeutet, daß dann, wenn eine bewegliche Sache auch nur einen der in § 8 O.ö. AWG genannten Grundsätze beeinträchtigt, diese Sache als Abfall anzusehen ist, was zur Folge hat, daß die Bestimmungen des O.ö. AWG anzuwenden sind.

Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, daß die beiden Autowracks die durch § 8 Z7 O.ö. AWG geschützten Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes beeinträchtigen.

Wenn der Bw diese beiden Kraftfahrzeuge in einer (baulich entsprechend ausgestatteten) Garage abgestellt hätte, wäre die Erfassung und Behandlung der beiden alten Fahrzeuge nicht im öffentlichen Interesse gewesen, weil dann eben nicht die durch § 8 Z7 O.ö. AWG geschützten Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes verletzt worden wären.

Dadurch aber, daß der Bw diese Fahrzeuge im Freien abstellte und diese aufgrund ihres desolaten Zustandes das Orts- und Landschaftsbild störten, wurde ihre Erfassung und Behandlung als Abfälle erforderlich, sodaß das O.ö. AWG zur Anwendung kommen mußte.

Diese Rechtslage bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die beiden Altautos die Umweltschutzgrundsätze des § 8 beeinträchtigt haben und daher zum Abfall wurden, unabhängig vom Willen ihres Eigentümers. Der Eigentümer (= der nunmehrige Bw) hätte diese Rechtsfolgen dadurch ausschließen können, daß er die beiden Autos entsprechend ordnungsgemäß aufbewahrt hätte. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch - wie aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren eindeutig erkennbar - nicht geschehen.

4.3. Die Erstbehörde hat hinsichtlich der Begehung dieser Verwaltungsübertretung Vorsatz angenommen. Diese Rechtsansicht wird auch von der Berufungsbehörde geteilt.

Immerhin wurde der nunmehrige Bw mehrmals von der Behörde sowie von überprüfenden Organen und vom Amtssachverständigen auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht, weshalb er über seine Verpflichtungen voll informiert war. Daß er diesen Verpflichtungen dennoch nicht nachgekommen ist, beweist seine vorsätzliche Begehung der angelasteten Tat.

4.4. Zur Strafbemessung ist festzustellen, daß bei einem Strafrahmen von bis zu 100.000 S die verhängte Strafe ohnedies im untersten Bereich angesiedelt wurde. Aufgrund der vorsätzlichen Begehungsform, des langen Tatzeitraumes und der hartnäckigen Weigerung, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen, ist diese Strafhöhe auch in Hinblick auf das geringe Einkommen des Berufungswerbers tat- und schuldangemessen, sodaß eine weitere Herabsetzung weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Erwägungen vertretbar wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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