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des Landes Oberösterreich
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VwSen-310044/5/Le/La

Linz, 30.11.1995

VwSen-310044/5/Le/La Linz, am 30. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der A W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 27.7.1995, UR96-3-8-1994-Gru/M, wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 27.7.1995 wurde die Berufungswerberin (im folgenden kurz: Bw) wegen konsensloser Abfallagerungen bzw. -ablagerungen, die im einzelnen aufgezählt wurden, und sohin wegen Übertretungen des O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes mit einer Geldstrafe in Höhe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen) bestraft; gleichzeitig wurde sie verpflichtet, die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 800 S zu bezahlen.

Dieses Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 4.8.1995 beim Zustellpostamt hinterlegt; die Abholfrist begann am selben Tage.

1.2. Mit nicht datiertem Schriftsatz, zur Post gegeben am 25.8.1995, bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding eingelangt am 28.8.1995, erhob Frau W Berufung gegen das oben angeführte Straferkenntnis.

1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding wies die nunmehrige Bw auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels hin, worauf die Bw mit Schreiben vom 12.9.1995 mitteilte, in der Zeit von 2.8. bis 8.8. bei einer Freundin in Ebensee und von 9.8. bis 13.8.1995 in Paris gewesen zu sein. Zur Bestätigung ihrer Parisreise legte sie die Anmeldung beim Reisebüro Dobler in Eferding vor, aus der hervorgeht, daß die Busfahrt in der Zeit von 9. bis 13.8.1995 stattgefunden hat.

Allerdings geht aus dieser Buchungsbestätigung weiters hervor, daß die Bw die Buchung am 4.8.1995 persönlich vorgenommen hat. Die Unterschrift auf dieser Anmeldung stimmt mit der Unterschrift auf den Schriftsätzen, insbesonders dem Schriftsatz vom 12.9.1995 (das ist der Schriftsatz, mit dem die Bw die verspätete Berufungserhebung erklären wollte) überein.

1.4. Mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 18.10.1995 wurde die Bw auf die verspätete Einbringung ihres Rechtsmittels aufmerksam gemacht und sie unter Angabe der Gründe darauf hingewiesen, daß ihre Angabe im Schreiben vom 12.9.1995, daß sie sich in der Zeit von 2.8. bis 8.8.1995 bei einer Freundin in Ebensee aufgehalten hätte, zumindest für den 4.8.1995 nicht richtig sei, da sie ansonsten nicht die Buchung in Eferding hätte vornehmen können. Das bedeute aber weiters, daß die Bw am 4.8.1995 nicht ortsabwesend war, sodaß sie den Rückscheinbrief der Bezirkshauptmannschaft und somit das angefochtene Straferkenntnis - von der Post hätte abholen können.

Es wurde der Bw weiters in Aussicht gestellt, daß beabsichtigt sei, ihre Berufung als verspätet zurückzuweisen, doch wurde ihr gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Laut Rückschein wurde dieses Schreiben von Frau W am 23.10.1995 persönlich übernommen; innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist ist keine Stellungnahme eingelangt.

2.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Der Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Straferkenntnisses ist gemäß § 17 Zustellgesetz zu bestimmen:

"(1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger ... regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt ... zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wochnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger ... wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte." 2.2. Aufgrund des von der Bezirkshauptmannschaft Eferding durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des Umstandes, daß auch im Ermittlungsverfahren des unabhängigen Verwaltungssenates kein anderes Ergebnis zutage kam, ist davon auszugehen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 4.8.1995 der nunmehrigen Bw zugestellt wurde; diese befand sich - entgegen ihrer Behauptung, in Ebensee bei einer Freundin gewesen zu sein - tatsächlich in Eferding, weil sie an diesem Tage im Reisebüro Dobler in Eferding eine Buchung vornahm. Sie hätte daher an diesem Tage auch den Rückscheinbrief der Bezirkshauptmannschaft Eferding, der das angefochtene Straferkenntnis enthielt, übernehmen können.

Die Übernahme des Rückscheinbriefes wäre auch am 8.8.1995 (= Tag der angeblichen Rückkehr von Ebensee) bzw. am 9.8.1995 (= Tag der Abfahrt nach Paris) bzw. am 13.8.1995 (= Tag der Rückkehr von Paris) bzw. an einem der nächsten Tage möglich gewesen.

Die rechtliche Konsequenz dieses Versäumnisses ist die, daß das angefochtene Straferkenntnis als mit 4.8.1995 zugestellt gilt; die Berufungsfrist endete sohin am 18.8.1995.

Dadurch, daß der gegenständliche Berufungsschriftsatz erst am 25.8.1995 zur Post gegeben wurde, wurde die Berufung verspätet erhoben, sodaß das angefochtene Straferkenntnis mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Rechtskraft eines Bescheides und somit auch eines Strafekenntnisses bedeutet, daß dieser Bescheid von der Berufungsbehörde aufgrund einer verspätet eingebrachten Berufung nicht mehr überprüft werden kann, sondern vielmehr vollstreckbar ist.

Ein Anlaß für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens konnte nicht gefunden werden; ein Wiederaufnahmeantrag wurde von der Bw nicht gestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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