Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310051/2/Ga/La

Linz, 14.11.1995

VwSen-310051/2/Ga/La Linz, am 14. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Ing. J. B., vertreten durch Dr. O. H., Dr.

G. W., Dr. K. H., Dr. S. H., Rechtsanwälte in .............., .............., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. September 1995, Zl. Ge96-20-1995-RE/EZ, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

Der Berufung zu den Spruchpunkten 2. und 3. wird Folge gegeben; insoweit wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z1 und Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1; § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

Der unabhängige Verwaltungssenat hat über die Berufung gegen das eingangs bezeichnete Straferkenntnis, soweit damit dessen Spruchpunkte 2. und 3. angefochten werden, erwogen:

1. Zu Spruchpunkt 2.

Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, er sei schuldig, er sei als Übernehmer bestimmter gefährlicher Abfälle entgegen den Vorschriften der §§ 5 Abs.1 und 6 Abs.4 der Abfallnachweisverordnung, BGBl.Nr. 65/1991, hinsichtlich der spruchgemäß bezeichneten gefährlichen Abfälle der besonderen Nachweispflicht durch Begleitscheine nicht nachgekommen.

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs.1 lit.c Z7 AWG iVm § 5 Abs.1 und § 6 Abs.4 der Abfallnachweisverordnung begangen und sei er mit 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen.

Sowohl der Schuldspruch als auch in übereinstimmender Formulierung die (am 6. Februar 1995 hinausgegebene) Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. Februar 1995 (als in diesem Fall einzige Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist) werfen jedoch keine konkrete Tatzeit für die vom Schuldspruch erfaßte Pflichtverletzung vor.

Diesbezüglich besteht die Anlastung nur darin, "vorher" als Übernehmer gefährlicher Abfälle der Nachweispflicht zuwidergehandelt zu haben. Aus dem sprachlichen Zusammenhang ist abzuleiten, daß mit diesem Ausdruck nur Zeiten vor dem 17.

August 1994 (mit welchem Tag spruchgemäß der Zeitpunkt der Übergabe der gefährlichen Abfälle an einen Behandler bestimmt ist) gemeint sein können. Wann genau bzw. über welchen konkreten Zeitraum aber die Verletzung der Nachweispflicht im Sinne des Tatbestandes stattgefunden haben soll, ist weder damit noch sonst im Schuldspruch angegeben.

Unterblieb aber der Vorwurf einer Tatzeit, dann ist in diesem Fall die Tat nicht im Sinne des Bestimmtheitsgebotes gemäß § 44a Z1 VStG und der hiezu ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so konkret umschrieben, daß der Berufungswerber rechtlich davor geschützt wäre, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. zB die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahren II, 381 lit.b, angeführte Judikatur des VwGH). Diese Bestimmtheitsanforderung gilt in gleicher Weise auch für die Verfolgungshandlung, soll sie zur Unterbrechung der Verjährung tauglich sein.

Weil daher das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt wegen schon eingetreten gewesener Verfolgungsverjährung unzulässig ist, war es wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Gleichzeitig war gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, weil Umstände vorliegen, die die Verfolgung des Berufungswerbers in dieser Sache ausschließen.

2. Zu Spruchpunkt 3.

Der spruchgemäße Tatvorwurf, der Berufungswerber habe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 39 Abs.1 lit.c Z8 AWG dadurch begangen, daß er einen abfallrechtlichen Geschäftsführer nach § 15 Abs.6 AWG nicht unverzüglich bestellt habe, weshalb er mit 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zwölf Stunden) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen sei, hat - als ein zufolge des inneren Zusammenhanges mit § 15 Abs.1 und Abs.5 AWG mitzudenkendes Tatbestandsmerkmal - zur wesentlichen Voraussetzung, daß die involvierte Gesellschaft, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer dem Berufungswerber die Tat verantwortlich zugerechnet worden ist, eine Tätigkeit als Sammler oder Behandler von gefährlichen Abfällen nach dem 12. August 1994 (das ist der im Schuldspruch angegebene Zeitpunkt der Bekanntgabe, daß der bis dahin bestellt gewesene Geschäftsführer aus dem Betrieb ausgeschieden ist) tatsächlich weiterhin ausgeübt, jedenfalls nicht eingestellt hat. Vorliegend sei eine solche Tätigkeit durch einen spruchgemäß am 17. August 1994 stattgefundenen Vorfall erwiesen.

Der Berufungswerber wendet gegen den Schuldspruch in der Hauptsache ein, daß die Tätigkeit des Sammelns gefährlicher Abfälle nach dem 12. August 1994 eingestellt worden sei, sodaß die Geschäftsführerpflichtigkeit für die Gesellschaft weggefallen sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat (dessen 5. Kammer) hat mit dem h. Erkenntnis VwSen-310050/3/Ga/La vom heutigen Tag das den vorhin zit. Vorfall als Verwaltungsübertretung, nämlich als unerlaubte Sammeltätigkeit ahndende Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 1. aufgehoben und diesbezüglich das Strafverfahren eingestellt. Kann demnach aber der Gesellschaft bzw. für sie dem Berufungswerber die spruchgemäß einzige (unbefugte) Tätigkeit als Abfallsammler nicht mehr vorgehalten werden und ist insgesamt die vom Berufungswerber eingewendete (gänzliche) Einstellung der Sammeltätigkeit zufolge der Aktenlage unwiderlegt geblieben, so ist zugleich auch die, wie dargetan, wesentliche Voraussetzung für den vorliegend angefochtenen Schuldspruch weggefallen.

Aus allen diesen Gründen ist - bezogen auf die hier fragliche Tatzeit - die eine Bestellungspflicht auslösende Tätigkeit der Gesellschaft als Abfallsammler, so wie sie der Schuldspruch angenommen hat, nicht vorgelegen und muß, im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers, vielmehr von der faktischen Einstellung der Tätigkeit ausgegangen werden.

Daß, wie in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dessen ungeachtet die Gesellschaft "damals wie heute" noch die Erlaubnis nach § 15 Abs.1 AWG besitzt, ist, wie der Berufungswerber mit Recht einwendet, für dieses Ergebnis ohne Belang.

Das Straferkenntnis im Spruchpunkt 3. war daher aufzuheben. Gleichzeitig war gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall VStG die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, weil die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat nach den Umständen dieses Falles keine Verwaltungsübertretung bildet.

3. Im Berufungsfall war gemäß § 51e Abs.1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, weil schon aus der Aktenlage ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis in seinen Punkten 2. und 3.

aufzuheben ist.

4. Mit diesem Verfahrensergebnis entfällt die Kostenpflicht des Berufungswerbers in den Punkten 2. und 3.

gänzlich (die Aufhebung bewirkt zugleich auch den Wegfall des jeweiligen strafbehördlichen Kostenausspruchs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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