Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310056/5/Le/La

Linz, 30.01.1996

VwSen-310056/5/Le/La Linz, am 30. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der B N, eingebracht durch G GesmbH, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12.12.1995, Zl. UR96-10-1995, wegen Übertretung des O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig bzw. verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.

52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis vom 12.12.1995 wurde Frau B N wegen konsensloser Abfallablagerungen, die im einzelnen aufgezählt wurden, und sohin wegen Übertretungen des O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (im folgenden kurz: O.ö. AWG) mit einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) bestraft; gleichzeitig wurde sie verpflichtet, die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 200 S zu bezahlen.

Dieses Straferkenntnis wurde Frau N laut dem von ihr eigenhändig unterschriebenen Rückschein am 14.12.1995 zugestellt.

2. Mit Telefax vom 8.1.1996 erhob die G GesmbH, K, K, gegen dieses Straferkenntnis Berufung (irrtümlich als "Einspruch" bezeichnet) und führte begründend aus, daß die vorgeworfenen Ablagerungen nicht von ihr stammten, sondern von der Firma R GesmbH, W bzw. T. Überdies wurde darauf hingewiesen, daß in derselben Angelegenheit von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eine Stellungnahme angefordert worden sei.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat prüfte zunächst die Rechtzeitigkeit der Berufung sowie die Berufungslegitimation. Dabei wurde festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis Frau N ordnungsgemäß und persönlich zugestellt wurde und die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses die Berufungsfrist korrekt mit 2 Wochen ab Zustellung bezeichnete.

Weiters wurde festgestellt, daß die Berufung nicht von Frau N, sondern von jemand anderem mit einer unleserlichen Unterschrift unterfertigt wurde und überdies nicht in ihrem persönlichen Namen, sondern im Namen der G GesmbH eingebracht worden ist.

3.2. Mit h. Schreiben vom 11.1.1996 wurden sowohl die G GesmbH (im folgenden kurz: GesmbH) als auch Frau B N davon in Kenntnis gesetzt, daß die Berufung sowohl verspätet als auch nicht von der Beschuldigten selbst und auch nicht von einem bevollmächtigten Vertreter eingebracht wurde.

Gleichzeitig wurde Frau N sowie der GesmbH die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

3.3. Mit Telefax vom 27.1.1996 gab die GesmbH eine Stellungnahme ab, die unterfertigt wurde mit dem Namenszug "S R". Darin wurde festgehalten, daß "wir" (offensichtlich die GmbH) mehrmals versucht hätten, Herrn K (zuständiger Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf) telefonisch innerhalb der Frist zu erreichen. Es wurde weiters festgehalten, daß dieser Müll nicht von der GesmbH stamme, sondern von der Firma R.

Sollte der unabhängige Verwaltungssenat nicht gewillt sein, von dem Straferkenntnis Abstand zu nehmen, sehe sich die GesmbH gezwungen, alle Instanzen durchzukämpfen und auch einen Artikel an Zeitungen weiterzugeben.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Dem Beschuldigten steht das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat (§ 51 Abs.1 VStG).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

4.2. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Im vorliegenden Fall wurde das Straferkenntnis an Frau N am 14.12.1995 persönlich zugestellt, was sie durch ihre eigenhändige Unterschrift bestätigte. Die Berufungsfrist endete für sie daher am 28.12.1995 (Datum des Poststempels bzw. Datum der Telefaxeingabe).

Tatsächlich wurde eine Berufung jedoch erst am 8.1.1996 erhoben, weshalb die Berufung deutlich außerhalb der Berufungsfrist eingebracht wurde.

Ein Verstreichenlassen der Berufungsfrist bewirkt, daß der betreffende angefochtene Bescheid rechtskräftig wird. An diese Rechtskraft sind sowohl die ihn erlassende Behörde als auch alle anderen Behörden gebunden; eine Durchbrechung dieser Rechtskraft ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, die aber alle auf den hier vorliegenden Sachverhalt offensichtlich nicht anwendbar sind.

Aus diesen Gründen ist das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 12.12.1995, UR96-10-1995, rechtskräftig geworden und kann daher vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr abgeändert werden.

4.3. Darüber hinaus wurde die Berufung nicht von der Beschuldigten selbst eingebracht und auch nicht von einer eigenberechtigten Person als Vertreter iSd § 10 Abs.1 AVG.

Die Berufung wurde vielmehr von der GesmbH eingebracht, die als Parteienvertreter jedoch nicht auftreten kann.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind zwar juristische Personen, sind aber deshalb nicht als eigenberechtigte Personen anzusehen, weil von einer Eigenberechtigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes nur bei natürlichen Personen die Rede sein kann.

Der vorliegende Schriftsatz ist keiner natürlichen Person zuzurechnen, zumal ein Vollmachtsverhältnis nicht erkennbar war und auch die Unterschrift auf dem Berufungsschriftsatz unleserlich ist. Es steht aus einem Unterschriftenvergleich mit dem Rückschein vom 14.12.1995 bzw. dem Rückschein vom 16.1.1996 jedenfalls fest, daß Frau N diese Berufung nicht selbst unterschrieben hat.

Damit ist auch aus diesen Gründen die vorliegende Berufung unzulässig.

4.4. Den Ausführungen in der Stellungnahme der GesmbH vom 27.1.1996 ist folgendes zu entgegnen:

Wenn die GesmbH in ihrer Stellungnahme darauf hinweist, mehrmals versucht zu haben, den zuständigen Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf innerhalb der Frist "telefonisch" zu erreichen, so übersieht sie, daß eine Berufung - wie dies korrekterweise in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses dargestellt wurde - nur schriftlich oder mündlich eingebracht werden kann. Damit steht fest, daß der Gesetzgeber eine telefonische Berufung nicht vorgesehen hat.

Damit geht dieser Einwand ins Leere.

Wenn weiters darauf hingewiesen wird, daß "dieser Müll und Sonderabfall" nicht von der GesmbH stamme, sondern von der Firma R, so ist dem entgegenzuhalten, daß es Frau B N freigestanden wäre, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Berufung einzubringen und diesen Berufungsgrund geltend zu machen.

Dadurch aber, daß sie diese Berufungsfrist versäumt hat, ist - wie schon oben unter 4.2. ausgeführt wurde - das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Es war damit dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde verwehrt, diesen Einwand inhaltlich zu prüfen.

Was schließlich den letzten Einwand der GesmbH anlangt, daß, sollte von dem Straferkenntnis nicht Abstand genommen werden, sie sich gezwungen sehe, alle Instanzen durchzukämpfen und auch einen Artikel an Zeitungen weiterzugeben, so ist auch dazu zu bemerken, daß auch damit keine Rechtzeitigkeit bzw. Zulässigkeit der Berufung dokumentiert werden konnte.

Es steht fest, daß die belangte Behörde ein formell richtiges Straferkenntnis erlassen und eine korrekte Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Wenn es die Berufungswerberin unterlassen hat, diese Rechtsmittelbelehrung aufmerksam zu lesen, den Termin ordnungsgemäß vorzumerken und schließlich eine rechtzeitige Berufung entweder selbst oder durch einen Vertreter im Sinne des § 10 AVG einzubringen, so hat sie allfällige Nachteile eben selbst zu tragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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