Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280477/6/Ga/La

Linz, 18.05.2001

VwSen-280477/6/Ga/La Linz, am 18. Mai 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des Ing. A A, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 30. Juli 1999, Zl. Ge96-61-1998-Fr/Gut, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass
a) die Einleitung des Schuldspruchs wie folgt zu lauten hat: "Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H Hoch- und Tiefbaugesellschaft m.b.H., Sitz in P, gemäß § 9 Abs.1 VStG zu verantworten, dass ..." und in der fünften Zeile von unten des Schuldspruchs der Ausdruck "mögliches Kippen" durch den Ausdruck "unbeabsichtigtes Kippen" zu ersetzen ist;
b) im Spruchabschnitt gemäß § 44a Z2 VStG die als verletzt angegebene Rechtsvorschrift "§ 86 Abs.5 erster Satz der Bauarbeiterschutzverordnung" zu lauten hat.
Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 10.000 S  (entspricht  726,73 Euro) zu leisten.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
Entscheidungsgründe:
Im Berufungsfall - über den Berufungswerber wurde wegen einer auf einer bestimmten Baustelle am 2. Juni 1998 festgestellten, mit Todes- bzw. Verletzungsfolgen verbunden gewesenen Übertretung des § 86 Abs.5 BauV, für die er "als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Hoch- und Tiefbaugesellschaft m.b.H." einzustehen habe, gemäß § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) eine Geldstrafe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zehn Tage) kostenpflichtig verhängt - sind tatseitig weder der Vorfall noch die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit strittig. Mit der vorgelegten Berufung wurde schuldseitig bestritten. Darüber hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt erwogen:
 
Die belangte Behörde ist nach der Aktenlage zu Recht - und vom Berufungswerber auch nicht bekämpft - davon ausgegangen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der involvierten Gesellschaft und somit Außenvertretungsorgan iS des § 9 Abs.1 VStG war. Vor diesem Hintergrund wendet der Berufungswerber ein, dass ihm dennoch die belangte Behörde zu Unrecht das verwaltungsstrafrechtliche Einstehenmüssen iS des § 9 Abs.1 VStG für die Verletzung der hier in Rede stehenden Arbeitnehmerschutzbestimmung zugesonnen habe. Hiezu begründend führt er unter Verweis auf sein Verteidigungsvorbringen vor der Strafbehörde aus, es seien - iS des § 9 Abs.2 VStG - für den hier angesprochenen, via Werkvertrag von der Gesellschaft übernommenen Montagebereich an der Unglücksbaustelle höchstqualifizierte und langjährige Mitarbeiter dieser Gesellschaft als verantwortliche Beauftragte bestellt worden. Überdies hätte im konkreten Fall die Fa. J L als Auftraggeber der involvierten Gesellschaft sowohl die Statik als auch die Planung zu den Fertigteilträgern und Deckenelementen beigestellt gehabt. Mit dem diesem Auftrag zugrunde liegenden, aktenkundig gemachten Werkvertrag sei für die zu erbringen gewesenen Leistungen der leitende Angestellte der Fa. J L ausdrücklich als Bauleiter bestellt worden. Diese namentlich genannte Person sei somit auch für die Überwachung der konkreten Baustelle verantwortlich gewesen.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Berufungswerber, dass er den sogen. verantwortlichen Beauftragten mit haftungsbefreiender Wirkung nicht in Formen eigener Kreativität, sondern nur in der gesetzlich geregelten, die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zwingend verlangenden Weise bestellen kann. Eine solche Bestellung des verantwortlichen Beauftragten iS des § 9 Abs.2 und Abs.4 VStG ist aber weder nach der Aktenlage erfolgt noch hat der Berufungswerber den Versuch unternommen, sie wenigstens mit seiner Berufungsschrift nachzuweisen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers iSd § 9 Abs.1 VStG zugrunde gelegt.
 
Davon aber ausgehend ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, mit seinem weiteren Vorbringen Zweifel an der ihm von der belangten Behörde mit Fahrlässig-
keitsschuld im Grunde des § 5 Abs.1 VStG zugemessenen Vorwerfbarkeit der Schutzvorschriftsverletzung zu wecken.
Mit der Behauptung nämlich, es sei die wirksame Kontrolle schon dadurch gewährleistet gewesen, dass allwöchentlich Besprechungen unter den Mitarbeitern stattfänden und auch die Baustellen regelmäßig kontrolliert würden, hat er das in seinem Unternehmen zur Gewährleistung der Einhaltung von Arbeitnehmerschutz-
vorschriften einzurichtende und effizient anzuwendende Kontrollsystem noch nicht im Sinne der einschlägigen und ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in allen seinen maßgeblichen, auch die zugrunde liegende Fallkonstellation erfassenden Einzelheiten dargetan. So hat der Berufungswerber nicht ausgeführt, dass und auf welche Weise die für die sprucherfasste Baustelle übernommenen, speziellen Montageleistungen konkreter Gegenstand der behaupteten Besprechungen gewesen und tatsächlich diese Baustelle in eine eben auch darauf abgestellte regelmäßige Kontrolle einbezogen gewesen sei. Davon abgesehen hat der Berufungswerber gänzlich unerläutert gelassen, ob er den auf der Baustelle eingesetzt gewesenen Bauleiter überhaupt in ein bestimmtes Kontrollsystem einbezogen gehabt hatte, dh ob und wie er also die Beachtung allenfalls erteilter Weisungen betreffend die Einhaltung einschlägiger Arbeitnehmerschutzvorschriften überprüft hatte.
Aus diesen Gründen vermag der Oö. Verwaltungssenat der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Berufungswerber in diesem Fall seine Schuldlosigkeit nicht habe glaubhaft machen können.
Im Ergebnis hat die belangte Behörde auch die Erfüllung der subjektiven Tatseite zu Recht angenommen.
 
Der vom Berufungswerber schließlich behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Entgegen seiner Auffassung hätte weder der von ihm (ohne Angabe eines sachbezogenen Beweisthemas, jedoch mit dem Angebot, den von der Fa. J L vorgegebenen Versetzplan vorlegen zu können) beantragte Zeugenbeweis noch der Sachverständigenbeweis (u.zw. als Ergänzung eines nicht näher beschriebenen Gutachtens, ohne für die Ergänzung ein konkretes Beweisthema anzuführen) eine andere Rechtsbeurteilung der Verantwortlichkeit des Berufungswerbers in diesem Fall bewirken können; der für diese Rechtsbeurteilung maßgebende Sachverhalt lag ja vollständig geklärt vor.
 
Die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dargetane, an Hand der Kriterien des § 19 VStG vorgenommene Strafbemessung durch die belangte Behörde und die Höhe der verhängten Geldstrafe hat der Berufungswerber konkret nicht bekämpft. Auch von sich aus hatte der Oö. Verwaltungssenat eine ermessensmissbräuchliche Vorgehensweise der Strafbehörde nicht aufzugreifen. Zwar durfte die "Tatsache ..., dass Sie durch die Vernachlässigung Ihrer Aufsichtspflicht Vorschriften verletzt haben, welche dem Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen dienen," von der belangten Behörde nicht als besonderer Erschwerungsgrund herangezogen werden (dieser Umstand - als rechtswidriges Verhalten - ist schlicht Voraussetzung der Strafbarkeit). Dennoch vermochte der Wegfall dieses daher zu Unrecht angenommenen Erschwerungsgrundes eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht zu bewirken, war vorliegend doch auf den markant über dem Durchschnittsmaß liegenden Unrechtsgehalt der Tat (Todesfolgen; Verletzungsfolgen für Arbeitnehmer der vom Berufungswerber vertretenen Gesellschaft) Bedacht zu nehmen. Dieser nach Lage des Falles sehr hohe Unrechtsgehalt einerseits und die von der belangten Behörde schon ins Treffen geführte Strafprävention (auch aus generellen Gründen) stehen einer Strafherabsetzung durch das Tribunal entgegen.
 
Zusammenfassend war aus allen diesen Gründen der Berufung der Erfolg zu versagen. Gleichzeitig war die Richtigstellung bzw Präzisierung der Spruchteile nach § 44a Z1 und Z2 VStG vorzunehmen; eine unzulässige tatseitige Erweiterung des Abspruchsgegenstandes ist damit nicht (auch nicht mit der Einfügung der vorliegend für den spruchgemäßen Tatort maßgeblichen Sitzadresse der involvierten Gesellschaft) verbunden.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Tribunalverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 

Dr. G r o f

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