Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280566/9/Tau/Km

Linz, 31.05.2001

VwSen-280566/9/Tau/Km Linz, am 31. Mai 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Herrn W K, p.A. K Speditions- und Transportgesellschaft m.b.H., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.3.2001, Zl. 101-6/3-330114537, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.5.2001, zu Recht erkannt:
 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  
  3. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 6.000 S (entspricht  436,04 Euro) zu entrichten.
  4.  

Rechtsgrundlage:
 
Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs. 1, 51 c und 51e Abs. 1 Verwaltungs-strafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF
 
Zu II.: § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
Zu I.:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.3.2001 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung 1) des § 28 Abs. 1a Z 4 Arbeitszeitgesetz, BGBl.Nr. 461/1969 idgF, (im Folgenden kurz: AZG) iVm Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 iVm mit
  2. dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe, 2) des § 28 Abs. 1a Z 2 AZG iVm Art 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 iVm dem Kollektivvertrag und 3) des § 28 Abs. 1a Z 6 AZG iVm Art. 7 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 iVm dem Kollektivvertrag drei Geldstrafen in Höhe von je 10.000 S (drei Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 5 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.
  3.  

Im Einzelnen wurde dem nunmehrigen Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma K Speditions- und Transport GmbH im Standort L zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeber Herrn R G als Lenker (Arbeitnehmer) entgegen den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 beschäftigt habe.
Er habe im Rahmen der Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t insbesondere zu verantworten, dass

  1. Herr R G als Lenker über die gesetzlich zulässige tägliche Lenkzeit hinaus eingesetzt worden sei, da die Lenkzeit vom 24.2.2000 bis zum 25.2.2000 17 Stunden und 58 Minuten betragen habe,
  2. dem Lenker die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit nicht gewährt worden sei, da bei Arbeitsbeginn am/vom 22.2.2000 nur 7 Stunden 24 Minuten Ruhezeit, bei Arbeitsbeginn am/vom 23.2.2000 auf den 24.2.2000 nur 6 Stunden 16 Minuten Ruhezeit und bei Arbeitsbeginn am/vom 24. auf den 25.2.2000 nur 2 Stunden und 57 Minuten Ruhezeit eingehalten worden sei und
  3. dem Lenker die gesetzlich vorgeschriebenen Lenkpausen nicht gewährt worden seien, da die Unterbrechung der Lenkzeit (Lenkpause) am 18.2.2000 nach/innerhalb einer Lenkzeit von 5 Stunden und 40 Minuten nur 0 Minuten, am 24.2.2000 nach/innerhalb einer Lenkzeit von 6 Stunden und 14 Minuten nur 0 Minuten und am 25.2.2000 nach/innerhalb einer Lenkzeit von 5 Stunden und 24 Minuten nur 36 Minuten betragen habe.
  4.  

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 9.4.2001, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Zur Begründung führte der Berufungswerber an, er habe den LKW-Fahrer, Herrn R G, immer persönlich auf die Einhaltung der Fahrt- und Ruhezeiten aufmerksam gemacht. Da er als Arbeitgeber für die Kontrolle und Einhaltung der Fahrt- und Ruhezeiten verantwortlich sei, Herr R jedoch die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen öfters nicht eingehalten habe, insbesondere bei Fahrten von der Abladestelle retour nach Hause, sei es zu einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses gekommen. Der Berufungswerber sei seiner Pflicht bezüglich der Einhaltung der Fahrt- und Ruhezeiten nachgekommen, seine Anordnungen seien jedoch von Herrn R ignoriert worden.
 
3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.
 
3.1. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes führte der Oö. Verwaltungssenat am 28.5.2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Berufungswerber sowie zwei Vertreter des Arbeitsinspektorates teilnahmen. Der Lenker, Herr G R, wurde als Zeuge einvernommen. Die belangte Behörde ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
 
3.2. Aufgrund der mündlichen Verhandlung steht in Verbindung mit dem Akteninhalt folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
 
Die dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen sind aufgrund der Aufzeichnungen auf den Fahrtenschreiber - Schaublättern (Beilage 7 bis 10 zur Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk Linz vom 17.8.2000), in die auch während der mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat Einsicht genommen wurde, erwiesen.
Der Lenker führte dazu als Zeuge aus, dass sich die Entladung in Berlin verzögert hätte, er jedoch wegen einer dringenden Terminsache und zwar wegen eines Transportes nach Russland nach Österreich zurückkehren musste.
Der Berufungswerber und der Zeuge gaben übereinstimmend an, dass der Lenker zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vom Berufungswerber hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten belehrt wurde.
Zum Kontrollsystem führte der Berufungswerber überdies aus, dass seine Arbeitnehmer zum Teil schon 20 Jahre in der Firma beschäftigt und über Lenk- und Ruhezeiten informiert seien. Wenn ein neuer Fahrer beginne, fahre er zunächst vier Wochen mit einem routinierten Fahrer mit und bekomme zusätzlich noch von ihm eine Einweisung im Lenkzeitenrecht. Die Lenkzeitenbestimmungen seien jedem Fahrer aufgrund der Fahrschulausbildung und der zahlreichen polizeilichen Kontrollen, die Kraftwagenlenker alljährlich unterzogen werden, bekannt.
Die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten habe der Berufungswerber bisher jedoch nicht kontrolliert.
Er habe seinen Fahrern die bisherigen Strafen wegen Lenkzeitenüberschreitungen bezahlt und auch Herrn Reiter darauf aufmerksam gemacht, dass er die Lenkzeiten nicht so massiv überschreiten solle. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen seien darauf zurückzuführen, dass der Lenker unbedingt nach Hause gewollt habe. Nach dem gegenständlichen Vorfall sei das Arbeitsverhältnis einvernehmlich gelöst worden.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs. 1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.
 
Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß § 51c VStG durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.
Da die Erstbehörde im gegenständlichen Verfahren über den Berufungswerber Geldstrafen in Höhe von je 10.000 S verhängt hat, war somit das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.
 
4.2. Gemäß § 28 Abs.1a Z2, Z4 und Z6 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
- die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.1, 2, 6 oder 7 oder Art.9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren,
- Lenker über die gemäß Art.6 Abs.1 Unterabsatz 1 oder Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen und
- Lenkpausen gemäß Art.7 Abs.1, 2, oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.000 S bis 25.000 S zu bestrafen.
 
Gemäß Art.6 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 darf die "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.
 
Gemäß Art.7 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ist nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.
 
Nach Art.8 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 hat der Fahrer innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzulegen, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf....
 
4.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber dem objektiven Tatbestand nach immer dann vor, wenn ein in dessen Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt. Das Zuwiderhandeln im Sinn des § 28 AZG besteht in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift. Ein tätiges Verhalten des Arbeitgebers ist dazu nicht erforderlich (vgl. VwGH vom 9.6.1988, Zl 86/08/0172; VwGH vom 22.4.1997; Zl 94/11/0108).
Die dem Berufungswerber von der Erstbehörde angelasteten oben angeführten Lenkzeitenüberschreitungen, Ruhezeitenunterschreitungen und das Nichteinhalten der Lenkpausen im vorgeworfenen Tatzeitraum sind durch die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber - Schaublätter bewiesen. Überdies hat der Berufungswerber die Tatvorwürfe in objektiver Hinsicht nicht bestritten, sein Vorbringen betraf lediglich die subjektive Tatseite, sodass die angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen sind.
Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist daher erfüllt.
 
4.4. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
 
Dazu hat der Arbeitgeber sein Weisungs- und Kontrollsystem, mit dem die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen gewährleistet werden soll, initiativ und überprüfbar darzustellen.
 
Dies hat der Berufungswerber im gegenständlichen Fall verabsäumt. Es musste sogar festgestellt werden, dass der Berufungswerber keine ausreichenden Maßnahmen getroffen hat, die mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erwarten ließen. Er hat zwar zu Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten belehrt, jedoch die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten bisher nicht entsprechend kontrolliert, wie er selbst in der mündlichen Verhandlung eingestanden hat.
Der Berufungswerber hat somit zwar Anweisungen zur Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen erteilt, deren Einhaltung jedoch nur unzulänglich überprüft. Der Berufungswerber hätte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch Androhung disziplinärer Maßnahmen, Gestaltung der Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden die Einhaltung der erteilten Weisungen sicherstellen müssen. Überdies hätte er die betreffenden Tachographenblätter und Fahrtenbücher einer regelmäßigen Kontrolle unterziehen müssen. Auch die Tatsache, dass jeder Fahrer aufgrund der Fahrschulausbildung und der laufenden Kontrollen über die Bestimmungen der Lenk- und Ruhezeiten Bescheid wissen müsste, entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht, nachdrücklich auf die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen hinzuwirken.
Insbesondere ist auch bei der Einteilung der Fahrten darauf Rücksicht zu nehmen, dass die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften eingehalten werden können, sodass auch bei längeren Steh- und Wartezeiten an der Grenze oder beim Entladen sichergestellt ist, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, um den Lenker zur Einhaltung der Arbeitszeitregelung anzuhalten.
Insbesondere im Güterbeförderungsgewerbe ist es erforderlich, dass seitens des Arbeitgebers alle Maßnahmen getroffen werden, den Lenker der Lastkraftwagen, die auf ihren Fahrten dem unmittelbaren Einfluss des Arbeitgebers entzogen sind, zur Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften zu verhalten.
Der Berufungswerber hat bisher Strafen wegen Lenkzeitüberschreitung immer bezahlt und auch Herrn R in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten aufmerksam gemacht. Dies genügt jedoch nicht, den Arbeitgeber zu entlasten. Er hätte auf die Verstöße entsprechend reagieren und Maßnahmen treffen sollen, um künftigen Verletzungen der Arbeitszeitvorschriften vorzubeugen (VwGH vom 9.6.1988, Zl. 88/08/0123).
Eine Kündigung des Arbeitnehmers stellt keine geeignete Maßnahme dar, um die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zu gewährleisten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur die Anforderungen an ein effizientes Kontrollsystem dargelegt (vgl. VwGH vom 30.1.1996, Zl. 93/11/0088 und vom 28.10.1991, Zl. 91/19/0225). Ein wirksames Kontrollsystem bedarf danach insbesondere der Überwachung der erteilten Anweisungen auf ihre Befolgung. In diesem Sinn hätte der Berufungswerber den betreffenden Lenker regelmäßig kontrollieren müssen, ob dieser seine Arbeit im Einklang mit den arbeitzeitrechtlichen Bestimmungen erfüllt.
Der Berufungswerber hat nicht konkret dargelegt, in welcher Weise er ein Kontrollsystem in dem von ihm geleiteten Betrieb eingerichtet hat. Nur dann wäre eine Beurteilung möglich gewesen, ob dieses wirksam ist. Vielmehr wurde die Mangelhaftigkeit des Kontrollsystems vom Berufungswerber selbst eingestanden.
Der Berufungswerber hat mit den von ihm gesetzten Handlungen den vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Anforderungen an ein effizientes Kontrollsystem somit nicht entsprochen, weshalb es ihm nicht gelungen ist, sein mangelndes Verschulden im Sinn § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen.
Da es sich bei den dem Berufungswerber zur Last gelegten Verstößen gegen Arbeitszeitvorschriften um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG handelt und der Berufungswerber nach dem in der mündlichen Verhandlung Vorgebrachten nicht im Sinn dieser Gesetzesstelle glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Verletzung der genannten Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, hat der Oö. Verwaltungssenat davon auszugehen, dass die Übertretungen zumindest fahrlässig begangen wurden.
 
4.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 
Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese von der belangten Behörde entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.
Die verhängten Strafen entsprechen dem Antrag des Arbeitsinspektorates Linz.
Die Nichteinhaltung der gegenständlichen Arbeitszeitrechtsvorschriften stellt eine große Gefahr für den Lenker und die Allgemeinheit dar, da es insbesondere im internationalen Güterverkehr durch Überlastung des Lenkers zu schwerwiegenden Unfällen kommen kann, sodass die vom Gesetz geschützten Interessen an der Sicherheit im Straßenverkehr jedenfalls gefährdet wurden.
Beim vorgegebenen Strafrahmen des § 28 Abs.1a AZG von 1.000 S bis 25.000 S sind die verhängten Strafen von je 10.000 S dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen und entsprechen auch den vom Berufungswerber angegebenen Vermögensverhältnissen (Einkommen: 40.000 S brutto, Sorgepflichten für Frau und zwei Kinder, kein Vermögen).
Überdies sind diese Strafen sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiver Sicht erforderlich, um Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art wirksam entgegenzutreten.
Als erschwerend waren einschlägige Vorstrafen zu werten.
Strafmildernde Gründe lagen nicht vor.
Da weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist, noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, war ein Absehen von der Strafe gem. § 21 VStG nicht möglich.
 
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 
Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall drei Geldstrafen in Höhe von insgesamt 30.000 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 6.000 S.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
D r. L e i t g e b
 
 
 
Beschlagwortung:
Lenkzeiten, Ruhezeiten, Lenkpausen