Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280572/5/Kl/Rd

Linz, 23.10.2001

VwSen-280572/5/Kl/Rd Linz, am 23. Oktober 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.6.2001, Ge96-252-1998 Bma/Gru, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu Recht erkannt:
 
Das Verwaltungsstrafverfahren wird mit der Feststellung eingestellt, dass Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.3 und 45 Abs.1 Z2 VStG.
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind.
 
Laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die dem Bw angelastete Verwaltungsübertretung am 19.10.1998 begangen. Gemäß der zitierten Gesetzesstelle ist daher mit Ablauf des 19.10.2001 Strafbarkeitsverjährung eingetreten, welche einen Strafaufhebungsgrund bildet.
 
2. Die gegenständliche Berufung wurde am 13.7.2001 dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Vom Oö. Verwaltungssenat wurde bestimmungsgemäß das Parteiengehör gewahrt. Die weiteren erforderlichen Ermittlungen konnten wegen Fristablaufs nicht mehr durchgeführt werden. Es war daher von der Fortführung des Berufungsverfahrens abzusehen und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG zu verfügen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.
 
Dr. Konrath

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