Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300038/12/Kei/Shn VwSen300134/3/Kei/Shn

Linz, 29.01.1997

VwSen-300038/12/Kei/Shn

VwSen-300134/3/Kei/Shn Linz, am 29. Jänner 1997

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung der H gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Oktober 1995, Zl.St.-11.556/95-B, - und zwar über die Spruchpunkte 1 und 2 durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer, dem Beisitzer Dr. Wegschaider und dem Berichter Dr. Keinberger und über den Spruchpunkt 3 durch sein Mitglied Dr. Keinberger - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 1996 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 3. Dezember 1996, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafen bestätigt.

Anstelle von "Ansprechen von männlichen Passanten und Pkw-Lenkern" ist zu setzen "Ansprechen eines männlichen Passanten und Pkw-Lenkers" und anstelle von "Hafenstr.

geg. 60" ist zu setzen "in der Hafenstraße gegenüber dem Haus mit der Nummer 60".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 Abs.1 VStG II: Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafen, ds 8.560 S (= 6.000 S + 560 S + 2.000 S) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnis lautet:

"Sie haben 1) am 28.8.1995 um ca. 22.30 Uhr in LINZ, Krzg.

Pfarrplatz/Kollegiumgasse durch Auf- und Abgehen, Ansprechen von männlichen Passanten und Pkw-Lenkern, sowie die Vereinbarung eines entgeltlichen GV mit einem Kunden sich in einer solchen Weise verhalten, die auf die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung zu Erwerbszwecken abzielte, 2) am 28.8.1995 um ca. 22.40 Uhr in LINZ, Hafenstr. geg. 60 (Schotterparkplatz hinter den Werbetafeln durch Ausübung eines GV mit einem Kunden mit Ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht getrieben und es unterlassen, sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit, sowie in regelmäßigen Abständen von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen, wobei die Gewerbsmäßigkeit insoferne vorliegt, als Sie sich durch die wiederholte Tatbegehung (zahlreiche Anzeigen und rechtskräftige Bestrafungen wegen einschlägiger Delikte) eine wiederkehrende Einkommensquelle verschafften und 3) Sie haben den unter Punkt 2 beschriebenen entgeltlichen GV in Ihrem in LINZ gegenüber dem Hause Hafenstr. 60 auf dem Schotterparkplatz hinter den Werbetafeln abgestellten Wohnwagen vollzogen und somit diesen Wohnwagen für Zwecke der Ausübung der Prostitution genützt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 2/3a OÖ. Pol.StG.

2) § 1 Vdg. d. BMFGuU BGBl.Nr. 314/74 3) § 2/3c OÖ. Pol.StG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 1) 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) gemäß § 10/1b .Pol.StG, 2) 14 Tage PA gemäß § 12/2 Geschlechtskrankheitengesetz, 3) 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) gemäß § 10/1b .Pol.StG.

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG 4.280 S zu zahlen: als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe." 2. Gegen dieses der Berufungswerberin (Bw) am 21. Oktober 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 25. Oktober 1995 fristgerecht mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

Die Bw bringt in der Berufung vor (wörtliche Wiedergabe):

"Betrift: Berufung gegen die Straferkenntnis St.-11.556/95-B Begründung: Ich P 'gegen die sich die Straferkenntnis richtet' geb.6.12.62 in Wels möchte gegen die Anschuldigung folgendes richtigstellen.

Zu Punkt 1.) Ich bin am 28.8.95 um 22.30 Uhr nicht in Linz, Krzg. Pfarrplatz/Kollegiumgasse gewesen, da ich zu diesem Zeitpunkt im Lokal 'J' gewesen bin, wofür ich auch Zeugen habe, die ferner auch bestätigen können das mich der im Akt besagte Herr zum Essen in den Wienerwald einlud. Die ferner auch bestätigen können das dieser Herr des öfteren in diesem Lokal verkehrt und des öfteren jemanden zum Essen einlädt, und zwar nicht im Wienerwald am Freinberg, sondern im Wienerwald bei der Prommenade, wie ich bei Dr. Bernberger bekanntgab. Auserdem kennt dieser Herr meinen Wohnwagen, da ich ihm den Schlüssel schon einmal gab um sich dort auszuschlafen da er Alkoholisiert war und weil wir uns vom J kennen damit er in diesem Zustand nicht mehr nach Hause fahren mußte. Und zwar auch aus diesem Grud weil es einmal später wurde im J und wir zusammen etwas zu viel Alkohol konsumierten. Also dieser Herr Thomas kennt meinen Wohnwagen nicht vom 28.8.95 weil wir dort angeblich einen GV ausübten.

Wobei er aber meine Preise kennt, da wir schon einmal was zusammen hatten. Aber das ist allerdings 3 1/2 bis 4 Jahre aus.

Es ist auch nicht richtig, das ich keiner Beschäftigung nachgehe, da ich seit 25.8.95 bei der Firm. W beschäftigt bin, und vorher mein Einkommen vom Arbeitsamt bezog.

Es ist sowohl richtig das ich zeitweise der Prostitution nachgehe, da ich monatlich 5.000,- an die Polizei bezahlen muß und andere Zahlungsverpflichtungen auch noch habe und insgesamt 900.000.- Schulden habe durch einen Autounfall und somit mit meinem normal Verdienst nicht auskomme.

Durch die Prostitution habe ich nun auch schon bei 500.000,Schulden bei der Polizei und etwa 100 Tage Primärstrafe.

Aber in diesem Falle stimmt die Anzeige nicht, und die Aussage des Herrn Thomas, das habe ich auch Herrn Dr.

Bernberger gesagt. Auch wenn ich sozusagen Amtsbekannt bin.

Ich habe beim Herrn Dr. Bernberger noch nie etwas bestritten wenn es der Richtigkeit entsprach. Er sagte mir auch Wortwörtlich ich kann ruhig Berufung machen, nur wenn sie nicht durchgeht fährt er mich mit dieser Anzeige weg. Was ich mitlerweile schon weis, mit 44.280,- und 14 Tage Primärarest.

Ich hoffe das ich die Möglichkeit bekomme mich zu verteidigen da ich das Schriftlich nicht so gut kann. Ich habe auch Zeugen wie ich vorher schon erwähnte, das ich die Wahrheit sage.

Auch wenn ich als Prostituierte Amtsbekannt bin heißt das aber nicht das ich deswegen fügen muß so wie Herr Dr.

Bernberger das zum Ausdruck bringt.

Hochachtungsvoll Unterschrift:

P".

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hatte in Entsprechung der Bestimmung des § 51c VStG über die Spruchpunkte, mit denen eine primäre Freiheitsstrafe oder eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer und über den Spruchpunkt, mit dem weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.III-St.-11.556/95-B vom 6. November 1995 Einsicht genommen und am 3. Dezember 1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden drei Zeugen - der Freier und zwei Polizeibedienstete - einvernommen. Die Bw ist zu dieser Verhandlung, zu der sie ordnungsgemäß geladen worden war, unentschuldigt nicht erschienen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 28. August 1995 um ca 22.30 Uhr hat sich die Bw in Linz im Bereich der Kreuzung Pfarrplatz-Kollegiumgasse aufgehalten. Die Bw trug einen kurzen Rock und hochgehakte Schuhe und sie war geschminkt. Zu dieser Zeit hat sich eine (dem O.ö. Verwaltungssenat bekannte) erwachsene männliche Person (diese Person wurde in der mündlichen Verhandlung einvernommen) mit ihrem Personenkraftwagen im Bereich der oa Örtlichkeit befunden. Die Bw hat dort mit dieser Person die Durchführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs vereinbart. Das diesbezügliche Gespräch wurde durch die Bw mit den Worten "Willst du was" (sinngemäß) begonnen. Die beiden fuhren daran anschließend mit dem Pkw des Freiers in die Hafenstraße in Linz, gegenüber dem Haus mit der Nummer 60. Dort - und zwar in einem Wohnwagen, der auf einem Schotterparkplatz abgestellt war - wurde um ca 22.40 Uhr ein Geschlechtsverkehr durchgeführt. Der Freier hat dafür ca 1.500 S S bezahlt. Die beiden fuhren danach mit dem Pkw des Freiers über den Bereich des Pfarrplatzes zur Promenade.

Dort wurden sie von zwei Polizeibediensteten (diese wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einvernommen) angehalten und kontrolliert.

Die Bw hatte es unterlassen gehabt, sich vor Aufnahme der Unzucht sowie in regelmäßigen Abständen von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.

4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. § 2 Abs.3 (lit.a und c) O.ö. PolStG lautet:

Eine Verwaltungsübertretung begeht, a) wer sich an einem öffentlichen Ort in einer Weise verhält, die auf die Anbahnung der Prostitution abzielt. Als öffentlicher Ort hat ein solcher zu gelten, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Kreis von Personen betreten werden kann oder im Rahmen seiner Zweckbestimmung allgemein zugänglich ist. Dem Verhalten an einem öffentlichen Ort ist ein Verhalten gleichgestellt, das zwar nicht an einem öffentlichen Ort gesetzt wird, das aber von dort aus wahrgenommen werden kann.

...

c) wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder wer einen Wohnwagen oder andere Bauten auf Rädern oder Wasserfahrzeuge und dgl. für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter diese Verwendung gestattet oder duldet. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn und solange die Prostitution in Gebäuden ausgeübt oder angebahnt wird, die ausschließlich von Personen bewohnt oder benützt werden, die die Prostitution ausüben.

Gemäß § 10 Abs.1 O.ö. PolStG sind Verwaltungsübertretungen gemäß (ua) § 2 Abs.3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, bei Übertretungen nach (ua lit.b) § 2 Abs.3 mit Geldstrafe bis S 200.000.-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 1 der Verordnung des BMGU über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen (BGBl.Nr.314/1974 idFd BGBl.Nr.591/1993), haben sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vernehmen, vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.

Gemäß § 12 Abs.2 Geschlechtskrankheitengesetz werden Übertretungen der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund desselben ergehenden Verordnungen und Bescheide, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Orten, wo eine staatliche Polizeibehörde besteht, von dieser) mit Geld oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest und Geldstrafe nebeneinander verhängt werden.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen insbesondere auf Grund der in der mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat erfolgten Aussagen des Freiers und der beiden Polizeibediensteten. Den Aussagen dieser drei Personen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung gründet sich auf den persönlichen Eindruck, den die Zeugen in der Verhandlung gemacht haben, und auf die Tatsache, daß ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht (siehe die Bestimmungen der §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) erfolgten. Die Aussagen dieser drei Personen widersprachen einander nicht. Die Glaubwüridgkeit des Vorbringens der Bw wird demgegenüber als geringer beurteilt.

Die objektiven Tatbestände des § 2 Abs.3 lit.a iVm § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG, des § 1 der VO des BMGU BGBl.Nr.

314/1974 idFd BGBl.Nr. 591/1993 iVm § 12 Abs.2 Geschlechtskrankheitengesetz und des § 2 Abs.3 lit.c iVm § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG wurden durch das Verhalten der Bw verwirklicht. Das Verschulden der Bw wird als Vorsatz beurteilt. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der O.ö. Verwaltungssenat verkennt nicht, daß einer Verunzierung des Linzer Stadtgebietes durch das Animationsgehabe von Prostituierten durch entsprechende Sanktionen zu begegnen ist.

Einem Vorbringen der Bw in einer Berufung vom 3. Juli 1996 diese Berufung, über die der O.ö. Verwaltungssenat mit einem Erkenntnis vom 31. Oktober 1996 entschieden hat, wurde zeitlich gesehen nach der gegenständlichen Berufung erhoben - ist zu entnehmen, daß die Bw über ein in Anbetracht der noch zu leistenden Zahlungen geringes Einkommen verfügt und sie für ein Kind sorgepflichtig ist. Es ist von der Vermögenslosigkeit der Bw und von der Tatsache, daß sie Schulden (siehe diesbezüglich die gegenständliche Berufung) hat, auszugehen.

Das Vorliegen einer hohen Zahl in Rechtskraft erwachsener und nicht getilgter einschlägiger Vormerkungen wird als erschwerend gewertet. Sonstige Erschwerungsgründe oder Milderungsgründe liegen nicht vor. Der Aspekt der Spezialprävention wird im gegenständlichen Zusammenhang als sehr hoch gewichtet. Der Strafrahmen beträgt für die Verwaltungsübertretungen nach § 2 Abs.3 lit.a und § 2 Abs.3 lit.c O.ö. PolStG gemäß § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG jeweils bis zu 200.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu jeweils sechs Wochen und für eine Verwaltungsübertretung nach § 1 der VO des BMGU, BGBl.Nr. 314/1974 idFd BGBl.Nr.

591/1993 iVm § 12 Abs.2 Geschlechtskrankheitengesetz Geld oder Arrest bis zu zwei Monaten. Die Geldstrafen und die Arreststrafe liegen im unteren Bereich der gesetzlich normierten Strafrahmen. Sie werden im Hinblick auf die oben angeführten Strafbemessungsgründe und unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Verschuldens (siehe die obigen Ausführungen) als angemessen angesehen. Die Relation zwischen den verhängten Geldstrafen und den angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen hat seine Grundlage in der Bestimmung des § 19 Abs.2 letzter Satz VStG.

4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuldsprüche als auch hinsichtlich der Strafen abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des O.ö. Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafen, das sind 8.560 S (= 6.000 S + 560 S + 2.000 S), gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für die 1. Kammer: Das Mitglied:

Dr. Guschlbauer Dr. Keinberger

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