Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300339/2/Kei/La

Linz, 24.04.2001

VwSen-300339/2/Kei/La Linz, am 24. April 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des W W, M Nr. 56, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 26. April 2000, Zl. Pol96-130-1999, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes (Oö. PolStG), zu Recht:
 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Die Strafsanktionsnorm lautet "§ 10 Abs.1 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979 idF LGBl. Nr. 94/1985".
     
    Rechtsgrundlage:
    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.
     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 80 S (entspricht 5,81 Euro), zu leisten.
  4.  

Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:
"Sie haben den öffentlichen Anstand verletzt und damit gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte verstoßen, indem Sie am 14.12.1999, um ca. 18.15 Uhr, in alkoholisiertem Zustand auf dem von jedermann einsehbaren Parkplatz des Gasthauses M Nr. 24, im Bereich des straßenseitig befindlichen Hauseckes der ehemaligen Bäckerei (M Nr. 23) die kleine Notdurft verrichteten." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 1 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979 idF. LGBl. Nr. 94/1985" übertreten, weshalb er "gemäß § 10 Abs.1 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 94/1985" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).
Ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 40 S wurde vorgeschrieben.
 
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Der Bw brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:
Hr. L behauptet ohne einen Zeugen nennen zu können dass ich am 14.12.99 die Notdurft verrichtet habe. Ich schwöre dass ich keine Notdurft verrichtet habe. Ich sehe daher nicht ein für das ich nicht getan habe eine Geldstrafe zu bezahlen. Hätte ich die Notdurft verrichtet hätte ich schon die S 400,-- bezahlt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 15. Mai 2000, Zl. Pol96-130-1999, Einsicht genommen.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
Der Sachverhalt, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) zum Ausdruck gebracht wird, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Aussagen, die Revierinspektor A L vor der belangten Behörde gemacht hat (Niederschriften vom 2. Februar 2000 und vom 28. Februar 2000). Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass dieser Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat (siehe die §§ 49 und 50 AVG, 24 VStG).
Ob der Bw das gegenständliche Verhalten in einem öffentlichen Bereich oder in einem privaten Bereich vorgenommen hat ist nicht relevant, weil es gehört zum Tatbild der Anstandsverletzung zwar nicht die Begehung des Deliktes an einem öffentlichen Ort, jedoch in einer Weise, dass die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme des verpönten Verhaltens über den Kreis der Beteiligten hinausgeht (Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, 1996, S. 60).
Das Tatbestandsmerkmal der "Öffentlichkeit" liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor. Das gegenständliche Verhalten des Bw wurde durch Revierinspektor A L wahrgenommen. In diesem Zusammenhang wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf (S. 1417) hingewiesen. "Damit eine Anstandsverletzung als 'öffentlich' begangen anzusehen ist, genügt es nach dem Oö. PolStG, dass sie nur von einer Person unmittelbar wahrnehmbar war, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Handlung durch diesen einen Zeugen im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt werden würde ('Sukzessivöffentlichkeit')".
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt (Hauser/Leukauf, S. 60). Ein solches Verhalten ist im gegenständlichen Zusammenhang vorgelegen.
 
Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.
Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.
 
Zur Strafbemessung:
Es liegt keine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.
Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 20.000 S netto pro Monat, Vermögen: Einfamilienhaus zur Hälfte, Sorgepflicht: für die Gattin und für ein Kind.
Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 400 S ist insgesamt angemessen.
 
Die Berufung war sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.
 
5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 80 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
 
Dr. Keinberger
 

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