Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300350/6/Kei/La

Linz, 23.07.2001

VwSen-300350/6/Kei/La Linz, am 23. Juli 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer, dem Beisitzer Dr. Fragner und dem Berichter Dr. Keinberger über die Berufung des K W, G 1, 4 K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 18. Juli 2000, Zl. Pol96-51-2000, zu Recht:
 

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 14.000 S (entspricht 1.017,42 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 94 Stunden herabgesetzt wird.
Statt "um (von - bis)" wird gesetzt "von", statt "herabwürdigende" wird gesetzt "herabwürdigenden", bei den verletzten Rechtsvorschriften wird statt "§ 16 Abs.1 Zif.2 Oö. Veranstaltungsgesetz" gesetzt "§ 16 Abs.1 Zif.7 Oö. Veranstaltungsgesetz" und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 16 Abs.2 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992".
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44a VStG und § 51 Abs.1 VStG.
 
II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 1.400 S (entspricht 101,74 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.
 
Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:
"Sie haben am 24. Mai 2000 um (von-bis) 23.30 bis 01.30 Uhr des Folgetages im Lokal 'M' in M, B 14 ein sogenanntes 'Lebendes Buffet' veranstaltet, obwohl im Auflagenpunkt 6 des Bescheides des Amtes der Oö. Landesregierung vom 20.12.1999, Zahl Pol-50.957/37-1999-Z/Hof (veranstaltungs-polizeiliche Betriebsstättenbewilligung für die Durchführung von Variete- und Kabarettveranstaltungen) die Durchführung von verrohenden und das Frauenbild herabwürdigende Veranstaltungen (z.B. 'Lebendes Buffet' und dgl.) verboten ist."
Dadurch erachtete die belangte Behörde § 16 Abs.1 Zif.2 Oö. Veranstaltungsgesetz, LGBl.Nr. 75/1992 idF LGBl.Nr. 53/1999 iVm. Punkt 6 des Bescheides des Amtes der Oö. Landesregierung v. 20.12.1999, Zl. Pol-50.957/37-1999 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.1 Zif.2 Oö. VeranstG. eine Geldstrafe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage). Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde 2.500 S vorgeschrieben.
 
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Der Bw brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:
Wie anlässlich seiner Einvernahme am 29.06.2000 erwähnt, möchte er nochmals erwähnen, dass es sich bei seinem Vergehen um ein Versehen handle und er der Meinung gewesen sei, dass die Bescheide bezüglich Varietegenehmigung für die Lokale gleich lauten und er daher solche Veranstaltungen auch im "M in M" durchführen dürfe. Gerade in den Sommermonaten sei der Betrieb M in M von finanziellen Einbußen beeinträchtigt. Durch diverse Sommerveranstaltungen (Vereine und solche die sich Vereine nennen), die mit einer Gemeinnützigkeit nichts zu tun hätten und seines Erachtens für Veranstaltungen nicht berechtigt seien, werde dem Betrieb großer finanzieller Schaden zugefügt. Auf Grund dieser Umstände und weil es sich um ein erstmaliges Vergehen handle, ersucht der Bw, dass von der Verhängung einer Strafe Abstand genommen wird und dass eine Verwarnung ausgesprochen wird.
 
2.1. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche Sachverhalt:
Am 24. Mai 2000 von ca. 23.30 Uhr bis 25. Mai 2000 ca. 01.30 Uhr befanden sich mehrere Personen im Lokal "M" in M, B 14. Der Betreiber dieses Lokales war der Bw. Um ca. 23.30 Uhr trafen die beiden Frauen C C D und H O und die beiden Männer W O und G R, die im Raum Wien wohnhaft waren, im oben angeführten Lokal ein.
Um ca. 23.45 Uhr begann der erste Teil des Showprogrammes. Nacheinander führten die angeführten Frauen einen Striptease auf der Tanzfläche vor. Dabei entblätterten sie sich splitternackt. Nach der ca. halbstündigen Vorstellung wurde eine Pause in der Länge von ca. 30 Minuten eingelegt. Anschließend, um ca. 00.45 Uhr, begann der zweite Teil der Vorstellung. Auf der Tanzfläche wurden zwei Biertische aufgestellt. Dann erschienen die beiden angeführten Frauen, bekleidet lediglich mit einem Tanga-Höschen und legten sich auf die Tische. Zwei Männer aus dem Publikum "garnierten" die Frauen mit Schlagobers und Früchten. Anschließend wurde zwischen diesen beiden Männern ein Würfelspiel veranstaltet. Sie kamen abwechselnd zum Würfeln an die Reihe. Einem waren die geraden Zahlen zwischen 2 und 6 zugedacht und dem anderen die ungeraden Zahlen zwischen 1 und 5. Bei passender Augenzahl durften die Kontrahenten nun vom "lebenden Buffet" naschen bzw mussten sie bei unpassender Augenzahl ein Kleidungsstück ausziehen. Am Schluss der Veranstaltung um ca. 1.30 Uhr waren die beiden Männer nur mehr mit der Unterhose bekleidet.
Die o.a. Veranstaltung wurde durch die beiden Gendarmeriebediensteten Revierinspektor H K und Revierinspektor K K (beide vom Gendarmerieposten Molln) überwacht.
Der Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1999, Zl. Pol-50.957/37-1999-Z/Hof, wurde dem Bw vor dem 24. Mai 2000 zugestellt.
 
2.2. Im erstbehördlichen Verfahren wurde der Bw durch die Bezirkshauptmannschaft K niederschriftlich einvernommen (am 29. Juni 2000). Im Zuge dieser Einvernahme gab der Bw an:
"Es ist richtig, dass im Lokal 'M' in M, B 14 am 24.5.2000 eine Veranstaltung, bei welcher auch ein 'Lebendes Buffet' dargeboten wurde. Ich werde heute damit konfrontiert, dass im Bewilligungsbescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 20.12.1999, GZ Pol-50.957/37-1999 im Auflagenpunkt 6 die Durchführung von verrohenden und das Frauenbild herabwürdigenden Veranstaltungen, explizit wurde hierbei das 'Lebende Buffet' angeführt, verboten ist. Ich gebe dazu an, dass ich die Auflagenpunkte dieses Bescheides offenbar nicht so genau durchgelesen habe, ich habe dies offenbar übersehen. Da ich in ganz Oberösterreich einschließlich dem M vier Lokale betreibe und ich mir sicher bin, dass in den anderen Bewilligungsbescheiden dieser Auflagenpunkt nicht enthalten ist, war ich generell der Meinung, dass alle Bescheide bzw. die darin enthaltenen Auflagen völlig identisch sind. Ich muss leider zugeben, dass ich diesen Punkt offenbar übersehen habe. Ich ersuche, dies bei der Bewertung entsprechend zu berücksichtigen. Sonst kann ich zu diesem Vorfall keine weiteren Angaben machen. Ich führe seit ca. 4 Jahren Varieteveranstaltungen durch u. wurden diese alle ordnungsgemäß abgewickelt."
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der unter Punkt 2.1. dargestellte Sachverhalt unbestritten feststeht.
 
4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
4.1. § 16 Abs.1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 lautet (auszugsweise):
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ....
7. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt oder sich der im § 15 Abs.3 vorgesehenen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt widersetzt.
§ 16 Abs.2 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 lautet:
Verwaltungsübertretungen (Abs.1) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis 100.000.-  Schilling oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
 
Der Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1999, Zl. Pol-50.957/37-1999-Z/Hof, lautet (auszugsweise):
"Das gegenständliche Veranstaltungslokal 'M' in 4 M, B 14, ist bei Einhaltung nachstehender Auflagen bzw. Bedingungen zur Durchführung von Variete- und Kabarettveranstaltungen geeignet:
1. Die Gültigkeit dieser Betriebsstättenbewilligung endet mit 30. September 2000.
......
6. Verboten ist die Durchführung von verrohenden und das Frauenbild herabwürdigende Veranstaltungen (z.B. 'Lebendes Buffet', und dgl.).
 
4.2. Der Bw hätte vor der Durchführung der gegenständlichen Veranstaltung die Auflage 6 des Bescheides des Amtes der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1999, Zl. Pol-50.957/37-1999-Z/Hof, durchlesen und diese Auflage beachten müssen. Indem der Bw beides unterlassen hat liegt ein Verschulden des Bw vor, das als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert wird.
Nach § 5 Abs.1 Satz 1 VStG genügt für die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung grundsätzlich fahrlässiges Verhalten. Nach dem Satz 2 ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog. Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im vorliegenden Fall liegt ein solches Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs.1 Satz 2 VStG vor, bei dem das Verschulden ohne weiteres anzunehmen ist, wenn sich der Beschuldigte nicht durch ein geeignetes Vorbringen entlastet. Dies ist dem Bw mit seinem Vorbringen in der Berufung nicht gelungen.
Der Bw wäre unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen, initiativ alles vorzubringen und unter Beweis zu stellen, was seiner Entlastung dient (vgl. dazu mwN Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 1996, Anm. 8 zu § 5 VStG).
 
Bezugnehmend auf das Vorbringen des Bw in der Berufung, dass er der Meinung gewesen sei, dass die Bescheide bezüglich Varietegenehmigung gleich lauten und er solche Veranstaltungen auch im M in M durchführen hätte dürfen, wird darauf hingewiesen, dass bereits im Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 28. Oktober 1998, Zl. Pol-50.957/13-1998 Zö/Hof - dieser an den Bw gerichtete Bescheid betraf die Durchführung von Variete- und Kabarettveranstaltungen sowie Live-Musik im Lokal "Tanzcafe S" in 4 N a. d. K, L 34 - eine Auflage Nr. 6, die gleich lautet wie die Auflage Nr. 6 des Bescheides des Amtes der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1999, Zl. Pol-50.957/37-1999-Z/Hof, enthalten ist (darauf hat auch die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses hingewiesen).
 
Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und jedenfalls eines der beiden in § 21 Abs.1 VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Auch der Ausspruch einer Ermahnung war nicht möglich (bemerkt wird, dass in der Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG der Begriff "Ermahnung" bzw. "ermahnen" und nicht der vom Bw in der Berufung angeführte Begriff "Verwarnung" verwendet wird).
 
Eine Berichtigung des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses war im Hinblick auf die verletzten Rechtsvorschriften vorzunehmen, weil in der Novelle des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 LGBl. Nr. 30/1995 auch eine Änderung der Nummerierung von Ziffern des § 16 Abs.1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 erfolgte und im gegenständlichen Zusammenhang nicht § 16 Abs.1 Z2, sondern § 16 Abs.1 Z7 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 verletzt wurde.
 
4.3. Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 
Es liegen mehrere Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor (siehe die Strafverfahren der belangten Behörde Zl. VerkR96-650-1998, Zl. Ge96-6-1-1998 und Zl. SanRB96-37-1999). Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Der Oö. Verwaltungssenat wertet als mildernd, dass der Bw durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Abs.1 Z17 zweite Alternative StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor, ein Erschwerungsgrund ebenfalls nicht.
Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 25.000 S netto pro Monat, Vermögen: 25 % Anteil an der E Betriebs GesmbH, Sorgepflicht: für zwei Kinder.
Das gegenständliche Verhalten war zwar geeignet, die Würde der Frauen im Allgemeinen herabzusetzen, aber es wird bemerkt, dass die beiden gegenständlichen Frauen einverstanden waren und offensichtlich eine Gegenleistung (z.B. ein Entgelt) erhalten haben. Vor diesem Hintergrund wird der Unrechtsgehalt als mittel qualifiziert.
Auf das Ausmaß des beträchtlichen Verschuldens (auffallende Sorglosigkeit) wurde Bedacht genommen.
Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird berücksichtigt, weil es geboten ist, den Bw darauf hinzuweisen bzw. ihn dazu hinzuführen, dass er seinen Pflichten als Betreiber eines Lokales mit mehr Gewissenhaftigkeit nachkommt.
Die Geldstrafe wurde herabgesetzt, weil insgesamt die durch die belangte Behörde festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 25 % des gesetzlich normierten Strafrahmens insbesondere wegen der Tatsache, dass kein Erschwerungsgrund vorliegt und dass ein Milderungsgrund vorliegt zu hoch ist. Eine Geldstrafe in der Höhe von 14.000 S ist insgesamt angemessen und ausreichend, um den Strafzwecken zu genügen.
 
4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der Strafe teilweise Folge zu geben.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 1.400 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
 

Dr. Guschlbauer
 

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