Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300361/6/Kei/Km

Linz, 30.04.2001

VwSen-300361/6/Kei/Km Linz, am 30. April 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der SZ-G GmbH, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. F W, K 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Februar 2000, Zl. Pol10-6-1999/WIM, wegen Anordnung einer Beschlagnahme von Glücksspielapparaten, zu Recht:
 
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:
"Von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wird als Organ der Bundesverwaltung in I. Instanz die Beschlagnahme nachstehend angeführter, am 21. Februar 2000 durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht in der Betriebsstätte 'S W & B' in M, W 1, im allgemein zugänglichen Nebenraum (ehemalige Küche) vorläufig beschlagnahmter Glücksspielapparate zur Sicherung der Strafe des Verfalls bzw. um sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung nicht neuerlich fortgesetzt begangen wird, angeordnet:

  1. Nr. 1:
  2. Glücksspielapparat Casino Master, SNr. 150920-86964 mit Spielprogramm Magic Card Quiz,

  3. Nr. 3:
  4. Glücksspielapparat Casino Master, SNr. 120990-86827 mit Spielprogramm Magic Card Quiz,

  5. Nr. 4:
  6. Glücksspielapparat Club Master, SNr. 990272595 mit Spielprogramm Cherry Master,

  7. Nr. 6:
  8. Glücksspielapparat Club Master, SNr. 990272583 mit Spielprogramm Magic Card Quiz,

  9. Nr. 7:
  10. Glücksspielapparat Club Master, SNr. 990272607 mit Spielprogramm Magic Card Quiz,

  11. Nr. 8:
  12. Glücksspielapparat Club Master, SNr. 990272592 mit Spielprogramm Magic Lotto,

  13. Nr. 10:

Glücksspielapparat Casino Master, SNr. 500640-33979 mit Spielprogramm Magic Card Quiz.
 
Rechtsgrundlage:
§ 53 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 Glücksspielgesetz, BGBl. 620/1989 i.d.g.F. (GspG),".
 
Gegen diesen Bescheid hat die SZ-G GmbH fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben/abzuändern und zu erkennen, dass die Beschlagnahme der Glücksspielapparate aufgehoben wird.
 
Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. Oktober 2000, Zl. Pol10-06-1999/WIM, Einsicht genommen.
 
Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
Gemäß § 53 Abs.1 Glücksspielgesetz kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielauto-maten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist.
Gemäß § 53 Abs.2 leg.cit. können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs.1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs.1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs.1 Z.7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs.3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekannt zu geben.
 
Gemäß § 53 Abs.3 leg.cit. hat die Behörde in den Fällen des Abs.2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen.
Die Bw (die SZ-G GmbH) war nicht Adressat des gegenständlichen Bescheides. Der gegenständliche Bescheid wurde gegenüber dem "S W & B", z.Hd. Herrn H Sr, S 37/1, L, und nicht gegenüber der Bw erlassen. Die Bw brachte in der Berufung vor, dass sie im gegenständlichen Zusammenhang Eigentümer sei. Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 9. März 2001, Zl. VwSen-300361/2/Kei/La, wurde die Bw ersucht, einen Nachweis vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass sie zur Erhebung der gegenständlichen Berufung legitimiert ist. Auf dieses Schreiben des Oö. Verwaltungssenates hin wurde durch den Rechtsanwalt Dr. F W mit einem Schreiben, das am 5. April 2001 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, ein an Dr. W mittels Telefax übermitteltes Schreiben ("FROM SZ G") vorgelegt, das folgendermaßen lautet:
"A
K u. 35
H-08360 K
 
Herrn
Dr. W
K 5
W
 
Betrifft: Eigentumsnachweis
 
Sehr geehrter Dr. W!
Hiermit bestätigen wir, dass die im Gasthaus S beschlagnahmten Automaten der Type Clubmaster von uns an die Firma S.Z. G GmbH vermietet worden sind und somit das Eigentum der Firma A K sind."
In der Berufung brachte die Bw - wie oben ausgeführt wurde - vor, dass sie Eigentümer sei. Ein diesbezüglicher Nachweis wurde nicht vorgelegt. Den oben angeführten und am 5. April 2001 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Bw nicht Eigentümer sei. Ein Nachweis dahingehend, dass die Bw zur Erhebung der gegenständlichen Berufung legitimiert ist, liegt nicht vor. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 
 
Dr. Keinberger