Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300381/4/Kei/La

Linz, 28.05.2001

VwSen-300381/4/Kei/La Linz, am 28. Mai 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer, dem Beisitzer Dr. Fragner und dem Berichter Dr. Keinberger über die nur gegen die Höhe der Strafe gerichtete Berufung des G J, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Dezember 2000, Zl. III/ S-35.957/00-2, wegen einer Übertretung des Wehrgesetzes 1990 (WehrG), zu Recht:
 

  1. Der Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 12.000 S (entspricht 872,07 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 134 Stunden herabgesetzt wird.
  2.  
  3. Rechtsgrundlage:
    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.
     

  4. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 1.200 S (entspricht 87,21 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.
  5.  

Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):
"Sie sind eine wehrpflichtige Person im Sinne des § 16 des Wehrgesetzes und sind am 02.10.2000, 08.00 Uhr, in L, G Nr. , beim M für Oberösterreich, der Stellungspflicht nach § 24 Abs.1 des Wehrgesetzes nicht nachgekommen, indem Sie sich nicht der erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung Ihrer geistigen und körperlichen Eignung bei der Stellungskommission unterzogen haben.
 
Übertretene Rechtsvorschrift: § 24 Abs.1 i.V.m. § 59 Abs.1 WehrG
Strafnorm: § 59 Abs.1 WehrG
Verhängte Geldstrafe: S 24.000,-- (€ 1.744,15)
Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage
Verfahrenskosten § 64 VStG: S 2.400,-- (€ 174,41)
Gesamtbetrag: S 26.400,-- (€ 1.918,56)".
 
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:
"Betr: Straferkenntnis III/ S-35.957/00-2
Hiermit möchte ich auf fernschriftlichem Wege Einspruch gegen obigen Bescheid erheben.
Begründung:
1.: die Höhe der von ihnen verhängten strafe ist mit 26.400- weit über meinen derzeitigen finanziellen möglichkeiten.
2.: den 2. Teil meiner begründung wird ihnen auf dem Postweg zugestellt."
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hatte - weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde - durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden.
Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet hat und da keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte in Entsprechung der Bestimmung des § 51e Abs.3 VStG von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Artikel 9a Abs.3 B-VG lautet:
Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert und hievon befreit wird, hat einen Ersatzdienst zu leisten. Das Nähere bestimmen die Gesetze.
 
§ 24 Abs.1 WehrG lautet (auszugsweise):
Wehrpflichtige (§ 16) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, sich auf Grund einer allgemeinen, in ortsüblicher Weise kundzumachenden oder einer besonderen Aufforderung zur Feststellung ihrer geistigen und körperlichen Eignung für die Erfüllung der Wehrpflicht Stellungskommissionen zu stellen, sich hiebei den erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zu unterziehen, die zur Durchführung der Aufgaben der Stellungskommissionen notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie die zu diesem Zwecke angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie sind ferner verpflichtet, auf besondere Anordnung der Stellungskommissionen die ihnen aus militärischen Erfordernissen zugewiesene Unterkunft in Anspruch zu nehmen (Stellungspflicht).
§ 59 Abs.1 WehrG lautet:
Wer der Stellungspflicht nach § 24 Abs.1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis 30.000 S zu bestrafen.
 
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 
4.2. Die in der Berufung angekündigte Zustellung des "2. Teiles der Begründung" ist nicht erfolgt.
Die gegenständliche Berufung ist nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet, der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.
 
Der Bw hätte als wehrpflichtige Person iSd § 16 WehrG am 2. Oktober 2000 um 08.00 Uhr in L, G beim M für Oberösterreich der Stellungspflicht nach § 24 Abs.1 WehrG nachkommen und sich der erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner geistigen und körperlichen Eignung bei der Stellungskommission unterziehen müssen.
Es wird bemerkt, dass in der österreichischen Rechtsordnung Vorsorge getroffen wurde, um unter gewissen Voraussetzungen von der Wehrpflicht befreit zu werden bzw. von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit zu werden:
Im Hinblick auf Gewissensgründe zB durch Art.9a Abs.3 zweiter und dritter Satz B-VG und § 2 Abs.1 Zivildienstgesetz 1986 und im Hinblick auf wirtschaftliche Verhältnisse zB durch § 36a Abs.1 WehrG. Sowohl eine Vorgangsweise iSd Art.9a Abs.3 zweiter und dritter Satz B-VG und § 2 Abs.1 Zivildienstgesetz 1986 als auch eine solche iSd § 36 Abs.1 WehrG setzt voraus, dass eine Stellung erfolgt ist.
Das Verschulden des Bw wird als Vorsatz qualifiziert. Es ist angesichts der Möglichkeiten nach Absolvierung der Stellung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Dienst mit der Waffe nicht ableisten zu müssen und in keinen Gewissenskonflikt geraten zu müssen nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Die Folgen der Übertretung sind nicht unbedeutend - bei dieser Beurteilung wurde insbesondere berücksichtigt, dass eine Knappheit von Personen, die zum Dienst des Vaterlandes gerufen sind, vorliegt (geburtenschwache Jahrgänge). Es konnte daher nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.
Es liegt eine einschlägige Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies wird als erschwerend gewertet (§ 33 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.
 
Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde von folgenden Grundlagen ausgegangen: kein Einkommen, kein Vermögen und keine Sorgepflicht.
Der Unrechtsgehalt der Tat wird wie oben ausgeführt als gewichtig bewertet. Der Bw verharrt in der verpönten Haltung. Er weigert sich seit mehreren Jahren, der Stellungspflicht nachzukommen. Die Aspekte der Spezialprävention und der Generalprävention waren zu berücksichtigen.
Insgesamt fand der Oö. Verwaltungssenat angesichts der Einkommenslosigkeit eine Geldstrafe von 12.000 S für angemessen und ausreichend, um den Strafzwecken zu genügen. Die Ersatzfreiheitsstrafe erschien im Ausmaß von 134 Stunden als angemessen und erforderlich.
 
Aus den angeführten Gründen war der nur gegen die Höhe der Strafe gerichteten Berufung teilweise Folge zu geben.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis war gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, auf 1.200 S herabzusetzen. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 

Dr. Guschlbauer

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