Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102195/12/Br

Linz, 29.09.1994

VwSen - 102195/12/Br Linz, am 29. September 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn B P, G Nr., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R vom 11. August 1994, Zl.: VerkR96/2732/1994/Gi, wegen Übertretung des KFG, nach der am 29. September 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 400 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft R hat mit dem Straferkenntnis vom 11. August 1994, Zl.: VerkR96/2732/1994/Gi, wegen der Übertretung nach § 134 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Nichteinbringungsfall zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 28. März 1994 um 14.45 Uhr in der Schottergrube der Firma P in G als von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung des Lkw mit dem Kennzeichen R Anordnungsbefugter (Belader) nicht dafür gesorgt habe, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw von 22.000 kg eingehalten worden sei, da dieser um 7.700 kg überladen worden wäre.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde sinngemäß ausgeführt, daß die Übertretung aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö, sowie der Aussage des Zeugen L erwiesen sei. Bei der Strafzumessung sei aufgrund der Angaben des Berufungswerbers von einem monatlichen Einkommen von 32.000 S, der Innehabung eines Baggerunternehmens und von bestehenden Sorgepflichten auszugehen gewesen. Mildernd sei die bisherige Straflosigkeit, erschwerend sei kein Umstand zu werten gewesen. 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht erhobenen Berufung. Inhaltlich führt der Berufungswerber im Ergebnis aus, daß für diese Schottertransporte Subunternehmer tätig geworden sind; diese die Leistungen im Akkord durchgeführt haben. Dabei wurden pro Fuhre etwa 9 m3 geladen. Wenn jemand weniger Beladung gewünscht hat, teilte er dies (gemeint an den Belader) mit. Das Beladegewicht sei wegen der verschiedenen Feuchte des Materials divergent gewesen. Der Berufungswerber beantragte von der Verhängung einer Strafe abzusehen. 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil vom Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung, wie der Intention seiner Berufungsschrift zu entnehmen ist, dem Grunde nach bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft R vom 18. August 1994, Zl.: VerkR96/2732/1994/Gi, sowie durch die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. September 1994.

5. Folgender Sachverhalt war daher als erwiesen anzusehen:

5.1. Der Berufungswerber war am 28. März 1994 in der von ihm betriebenen Schottergrube wegen des Ausfalles des zuständigen Mitarbeiters mit der Beladetätigkeit beschäftigt. Die Beladung des Lkw von R L geschah hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fahrt derart, daß dieser im Ausmaß von 7,7 t überladen war. Dies bedeutet, daß mehr als eine Laderschaufel zuviel aufgeladen wurde. Der Berufungswerber ist seit 36 Jahren in der "Schotterbranche" tätig. Ihm war der Lastkraftwagen des Herrn L bekannt. Somit mußten ihm auch die zulässigen Höchstgewichte jedenfalls annähernd bekannt gewesen sein. Das spezifische Gewicht des Schotters beträgt im Durchschnitt 1,9 t pro Kubikmeter. Eine zur Gänze gefüllte Laderschaufel faßt 3,5 m3. Die normale Füllmenge der Schaufel ist mit 3 m3 anzunehmen. Es fuhren an diesem Tag zwölf verschiedene Lkw`s im Akkordeinsatz. Die Entlohnung erfolgt dabei nach Kubikmeter und transportierter Strecke. Es war daher davon auszugehen, daß dem Berufungswerber das Faktum der Überladung bekannt gewesen ist bzw. ihm bei sorgfältiger Durchführung der Tätigkeit auch das Gewicht der Ladung weitgehend bekannt gewesen sein müßte. Jedenfalls kann von einem bloßen Versehen nicht ausgegangen werden. Auch der Lenker des Lkw, der Zeuge L wurde wegen dieser Überladung von der Bezirkshauptmannschaft R bestraft. Er hat unter Hinweis auf § 49 Abs.1 und Abs.3 AVG vom Entschlagungsrecht betreffend seine Zeugenaussage vor dem Verwaltungssenat Gebrauch gemacht.

5.1.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die unbestrittene Anzeigeangabe betreffend das bei der Abwaage festgestellte Gewicht. Die Angaben des Berufungswerbers, welcher die Überladung nicht bestreitet, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ließen erkennen, daß bei den im Akkord durchgeführten Schottertransporten der wirtschaftliche Faktor eine ganz wesentliche Rolle spielt. Dieser läßt offenbar die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes in den Hintergrund treten. Überladungen scheinen durchaus in diesem System einkalkuliert zu sein. 6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Der § 101 Abs.1 KFG 1967 besagt u.a. über die Beladung, daß diese von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig ist, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden...; gemäß § 101 Abs.1 lit.a leg.cit. hat, sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, dieser unbeschadet der § 102 Abs.1 und § 103 Abs.1 dafür zu sorgen, daß Abs. 1 lit. a bis c leg.cit. eingehalten wird. 6.1.1. Für die vorschriftsmäßige Beladung eines Fahrzeuges haftet grundsätzlich der Lenker auch dann, wenn dieser nicht selbst beladen hat - OLG Wien 20. 3. 1980, ZVR 1981/143, OGH 21. 11. 1968, 21 11. 1968, ZVR 1969/241.

Selbst durch die Bestellung eines Anordnungsbefugten, den die Verantwortung für den und die Beladung des Fahrzeuges trifft, werden der Lenker und der Zulassungsbesitzer ihrer Verpflichtung nach § 102 u. 103 KFG 1967 nicht enthoben. Der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten mit entsprechender Anordnungsbefugnis gemäß § 9 Abs. 2 VStG kommt jedoch verwaltungsstrafrechtlich entlastende Bedeutung zu - VwGH 16. 1. 1985, ZVR 1985/71. Die Verpflichtung hinsichtlich der gesetzesmäßigen Beladung eines Kfz (LKW) treffen den Zulassungsbesitzer, Lenker und den Anordnungsbefugten (Belader) nebeneinander. Unter einem "Anordnungsbefugten" iSd § 101 Abs.1 lit.a ist eine Person zu verstehen, die damit befaßt ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu bestimmen, zu gestalten und solcherart auch die Menge des Ladegutes zu bestimmen. Durch den Auftrag des LKW-Lenkers, der Laderfahrer solle den LKW mit Schotter beladen, wurde der Laderfahrer Anordnungsbefugter iSd § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 u. somit auch für die Einhaltung der Bestimmung über das höchstzulässige Gesamtgewicht mitverantwortlich. Diese Mitverantwortung erwächst nach § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 aus der Einflußmöglichkeit, die der beladenden Person im Rahmen ihrer Tätigkeit des Beladens auf Menge und Ausmaß des Ladegutes zukommt. Durch einen Anschlag im Ladebereich, daß nur auf Wunsch des Fahrers beladen werde und daß dieser die Menge bestimme, kann der ordnungsbefugte Laderfahrer von seiner Verpflichtung für die Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes nicht befreit werden - VwGH 12. 2. 1986, ZVR 1987/73. Anders zu sehen wäre die Verantwortlichkeit des Beladers allenfalls dann, wenn er etwa trotz seines Hinweises auf eine allfällige Überschreitung des Gewichtslimits durch den Lenker zur Ladung eines bestimmten Volumens aufgefordert würde. In einem derartigen Fall könnten für die Verschuldensprüfung Pflichtenkollisionen zum Tragen kommen.

7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Eine Überladung eines Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 22 t um 7,7 t stellt grundsätzlich einen gravierenden Eingriff in gesetzlich geschützte Interessen dar. Hiedurch wird die Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges jedenfalls erheblich und abstrakt gesehen auch die Verkehrssicherheit nachteilig beeinträchtigt. Selbst unter der Annahme bloß unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse könnte unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit der von der Erstbehörde verhängten Strafe nicht entgegengetreten werden. Zumal aber beim Berufungswerber von einem überdurchschnittlichen Einkommen und einem nicht unbeträchtlichen Vermögen auszugehen ist, ist die von der Erstbehörde verhängte Strafe (Strafrahmen bis zu 30.000 S) als äußerst milde bemessen zu erachten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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