Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300433/5/Ki/Km

Linz, 27.09.2001

VwSen-300433/5/Ki/Km Linz, am 27. September 2001

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch bezüglich der Berufung des JG, vom 24.8.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16.7.2001, Pol96-78-2000, wegen einer Übertretung des Oö. Tierschutzgesetzes zu Recht erkannt:
 
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ersatzlos behoben und der Einspruch des Berufungswerbers vom 16.8.2000 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31.7.2000, Pol96-78-2000, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 49 und 51 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31.7.2000, Pol96-78-2000, wurde dem nunmehrigen Berufungswerber eine Übertretung des Oö. Tierschutzgesetzes zur Last gelegt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde durch Hinterlegung beim Postamt 4210 Gallneukirchen zugestellt und ab 3.8.2000 zur Abholung bereit gehalten. Der Berufungswerber hat gegen diese Strafverfügung datiert mit 16.8.2000 Einspruch erhoben, dieser Einspruch wurde laut Poststempel am 18.8.2000 zur Post gegeben.
 
Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat daraufhin das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, welches mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis zum Abschluss gebracht wurde. Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben.
2. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.
 
3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.
 
Überdies wurde dem Berufungswerber schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass die zunächst an ihn ergangene Strafverfügung offensichtlich verspätet beeinsprucht wurde bzw. wurde er eingeladen, dazu Stellung zu nehmen.
 
Der Berufungswerber führte daraufhin mit Schreiben vom 24.9.2001 aus, dass er sich nicht vorstellen könne, dass die Strafverfügung am 31.7.2000 beim Postamt Gallneukirchen hinterlegt worden sei. Er habe von einer Hinterlegung nichts gewusst bzw. müsse er dies noch überprüfen, wie das zugegangen sei. In dieser Zeit sei jeden Tag ein anderer Briefträger gefahren und die Post sei nicht rechtzeitig in seine Hände gekommen. Es könne auch sein, dass er tagtäglich auf der Baustelle in Kefermarkt gewesen sei.
 
Eine mündliche Berufungsverhandlung konnte aus den Gründen des § 51e VStG entfallen.
 
4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:
 
Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
 
Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht, dann ist gemäß § 49 Abs.2 leg.cit. das ordentliche Verfahren einzuleiten.
 
Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. die Strafverfügung zu vollstrecken.
Nach § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt eine hinterlegte Sendung grundsätzlich mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.
 
Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung vom 31.7.2000 wurde laut Postrückschein ab 3.8.2000 beim Postamt 4210 Gallneukirchen zur Abholung bereit gehalten und gilt diese daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 17.8.2000. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 18.8.2000 eingebracht (zur Post gegeben).
 
Nunmehr behauptet der Berufungswerber, er habe von der Hinterlegung nichts gewusst, führt aber keine konkreten Gründe an, welche eine Unzulässigkeit der vorgenommenen Hinterlegung begründen würden. Andererseits stellt der im Akt aufliegende RSa-Abschnitt eine öffentliche Urkunde (§ 47 AVG) dar, welche den vollen Beweis dessen begründet, was darin erklärt wird. Danach wurden zwei Zustellversuche (am 2.8. und am 3.8.) vorgenommen und überdies ein 2. Zustellversuch angekündigt bzw. über die Hinterlegung verständigt. Eine derartige Urkunde könnte nur durch einen Gegenbeweis erschüttert werden. Diesbezüglich hat der Berufungswerber jedoch nichts angeboten.
 
Dazu muss festgestellt werden, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen befreit (VwGH 90/10/0215 vom 27.3.1991 u.a.).
 
Nachdem von einer gesetzesmäßigen Hinterlegung und daher rechtmäßigen Zustellung auszugehen ist, erfolgte der Einspruch gegen die Strafverfügung nach Ablauf der Einspruchsfrist und wurde diese sohin bereits rechtskräftig und vollstreckbar. Demnach wäre der Einspruch gegen die Strafverfügung bereits seitens der Bezirkshauptmannschaft Freistadt als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen bzw. hätte von der Einleitung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens Abstand genommen werden müssen.
 
Aus diesem Grunde war durch die Berufungsbehörde wegen Rechtskraft der Strafverfügung das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und der ursprünglich eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückzuweisen (vgl. VwGH 83/03/0046, 0047 v. 11.5.1983).
 
Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
 

Mag. K i s c h

 
 

Beschlagwortung:
Behebung des Straferkenntnisses infolge Rechtskraft der Strafverfügung; gleichzeitig Zurückweisung des Einspruches durch UVS.

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