Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102202/11/Br

Linz, 03.10.1994

VwSen - 102202/11/Br Linz, am 3. Oktober 1994 DVR. 0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Schön sowie durch den Beisitzer Dr. Guschlbauer und den Berichter Dr. Bleier über die Berufung der Frau N R, Gstraße, L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. G, S & S, alle A-S, L Straße, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. St.-11.638/93-In, nach der am 3. Oktober 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden der Berufungswerberin 2.400 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt. Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufungswerberin wurde mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 27. Juli 1994, Zl. St.-11.683/93-In, wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und im Nichteinbringungsfall 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie 31. August 1993 um 00.05 Uhr in L, auf der Sstraße nächst dem Hause Nr. den Pkw mit dem Kennzeichen L stadteinwärts gelenkt und am 31. August 1993 um 00.27 Uhr in L, im Wachzimmer Bplatz trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, veränderte Sprache, deutliche Rötung der Augenbindehäute) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat durch nicht ordnungsgemäße Durchführung der Blasversuche (1. Blasversuch: Blasvolumen zu klein, 2. Blasversuch: Mundrestalkohol, 3., 4. und 5. Blasversuch Blaszeit jeweils zu kurz) verweigert habe. 1.1. Begründend führte die Erstbehörde hiezu im wesentlichen aus, daß bei der Berufungswerberin im Zuge einer Fahrzeugkontrolle durch die einschreitenden Straßenaufsichtsorgane die im Spruch angeführten Symptome festgestellt worden seien und in weiterer Folge die Atemluftuntersuchung mittels Alkomat durch mangelhafte Beatmung vereitelt worden sei. Nunmehr mache die anwaltlich vertretene Berufungswerberin gesundheitliche Gründe für das Nichtzustandekommen eines brauchbaren Meßergebnisses geltend.

Den Beweis für die Verwaltungsübertretung erblickt die Erstbehörde insbesondere darin, daß die Berufungswerberin im Zuge der Amtshandlung keinerlei Erwähnung über angebliche gesundheitliche Probleme gemacht habe, welche ursächlich gewesen sein könnten den Test nicht ordnungsgemäß durchführen zu können. Die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Atteste vermochte die Erstbehörde nicht als Beweis für die Unfähigkeit, ein gültiges Meßergebnis zustandezubringen, zu werten. 2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt die Berufungswerberin durch ihre Rechtsvertreter im wesentlichen aus, daß ihr eine Durchführung der "Alkomatuntersuchung" aufgrund der bestehenden Bronchitis nicht möglich gewesen sei. Sie rügt, daß die Behörde nicht von der Verpflichtung enthoben gewesen wäre, auch den Meldungsleger zu vernehmen. Die Berufungswerberin bringt im Ergebnis zum Ausdruck, daß sie mit der Beweiswürdigung der Erstbehörde nicht einverstanden sei. Die Beurteilung des Verhaltens im Zuge der Amtshandlung als "weinerlich" versucht die Berufungswerberin so umzudeuten, daß ihr Verhalten bis zur Aufforderung zum Alkotest offenbar nicht weinerlich sondern völlig normal gewesen sei. Darin erblickt sie einen aufklärungsbedürftigen Widerspruch. Schließlich bringt sie Umfangreiches zu den vorgelegten Befunden vor und erblickt auch einen Verfahrensfehler der Erstbehörde darin, daß diese Atteste und Befunde vom Amtssachverständigen der Erstbehörde in seinem Gutachten nicht berücksichtigt worden seien (gemeint wohl: nicht in ihrem Sinne). Hinsichtlich der Strafzumessung wird ausgeführt, daß die Erstbehörde diesbezüglich nicht die erforderlichen Erhebungen betreffend Einkommens- Vermögens und Familienverhältnisse getätigt habe. Abschließend beantragt sie die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung.

3. Zumal eine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zur Entscheidung berufen. Da mit der Berufung im wesentlichen auch der Sachverhalt bestritten wird war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, die Vernehmung des Meldungslegers RevInsp. P P als Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie das im Rahmen dieser Verhandlung von der medizinsichen Amtssachverständigen Dr. H erstattete Gutachten und schließlich die Vernehmung der Berufungswerberin als Beschuldigte. 5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

5.1. Die Berufungswerberin lenkte am 31. August 1993 um 00.05 Uhr ihren Pkw mit dem Kennzeichen L auf der S Straße in Richtung stadteinwärts. Vor dem Haus Nr. überfuhr sie mit ihrem Fahrzeug teilweise die Fahrbahnmitte, weshalb die Besatzung des Funkwagens West 2 eine Anhaltung dieses Fahrzeuges zwecks der Vornahme einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchführte. Folglich konnten bei der Fahrzeuglenkerin Symptome einer Alkoholisierung in Form eines deutlichen Geruches der Atemluft nach Alkohol, geröteter Bindehäute und weinerlichen Benehmens festgestellt werden. Nach der Aufforderung zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung mittels Alkomat gab die Berufungswerberin an, daß sie vielleicht zuviel getrunken haben könnte. Insgesamt wurden fünf Beatmungen des Alkomaten vorgenommen, wobei mit Ausnahme des ersten Versuches (hier betrug die Blaszeit 3 Sekunden und das Volumen 1,4 Liter) die Blaszeit mit jeweils nur einer Sekunde zu kurz blieb, sodaß ein gültiges Meßergebnis nie zustandekam. Hinsichtlich des zweiten Blasversuches wurde zusätzlich noch "Mundrestalkohol" angezeigt. Ein "flüssiges Aufstoßen" während dieser zweiten Beatmung ist bei der Berufungswerberin nicht aufgetreten und wurde von ihr auch nicht geltend gemacht. Vom Trinkende bis zum Beginn der Atemluftuntersuchung war ein Zeitraum von mehr als 15 Minuten verstrichen. Die Berufungswerberin machte bis zur Beendigung der Amtshandlung auch keine Angaben dahingehend, daß sie gesundheitliche Probleme hätte und dies einer ordnungsgemäßen Beatmung des Alkomaten entgegengestanden wäre.

Die Berufungswerberin leidet an einer sogenannten Bronchitis mit obstruktiver Funktionsminderung. Dieses Leiden stand einer ordnungsgemäßen Durchführung des Alkotestes (Beatmung des Alkomaten) nicht entgegen. Zur Tatzeit lag eine derart akute Lungenfunktionsstörung nicht vor. 5.1.1. Die medizinische Amtssachverständige führt gutächtlich hiezu aus wie folgt:

"Zum Vorbringen von Frau N R, daß ihr Krankheitsgründen die ordnungsgemäße Durchführung Alkotests nicht möglich war, werden folgende ärztl. Unterlagen vorgelegt:

1. ärztliches Attest Dr. K von 5.9.1993:

Die Patientin R ist seit 26.8.1993 an obstruktiver Bronchitis erkrankt. Die heutige Untersuchung ergab: leicht reduzierter allgemeiner Ernährungszustand, Cor. unauffällig, pulmoverlängertes Expirium, grobblasige Rasselgeräusche über beide Lungenfelder, Abdomen und Extremitäten unauffällig, Atemtest Spirogramm 120 l/min. Diagnose: obstruktiver Bronchitis, stark reduzierter Atemtest, vegetative Dystonie. Wegen der oben genannten Beschwerden ist Patientin in der Atmung höchst eingeschränkt. In einer schriftlichen Zeugenaussage vom 21.12.1993 gibt Herr Dr. K folgendes an: Frau R sei bei ihm das erste Mal am 7.9.1993 in der Ordination gewesen. Den Lungenbefund bzw die angegebene Bronchitis habe er in seinem Attest am selben Tag festgehalten. Der Erkrankungsbeginn wurde von R mit 26.8.1993 angegeben. Von einer Krankmeldung sei ihm nichts bekannt und habe er keinen diesbezüglichen Vermerk in der Patientenkartei. Die durchgeführte Atemfunktionsprobe bestand in einem Atemstoßtest, welcher ein Ergebnis von 120 l/min erbrachte. Für einen Patienten dieses Alters würde der Normalwert fast das 4-fache ausmachen. Ich habe daher der Patientin eine Überweisung zum Lungenfacharzt ausgestellt. Ob sie diese Untersuchung durchführte ist mir nicht bekannt, da die Patientin nicht mehr erschienen ist und auch kein Befund eingelangt ist.

2. Lungenfachärztlicher Befund, Prim. Dr. R S vom 13. Mai 1993:

Aus der Lungenfunktion FVC 100 % FWV 1 109 %, klinisch trockene bronchitische Nebengeräusche, röntgenologisch gering vermehrte Strahlentransparenz, mäßige Bronchitis mit obstruktiver Funktionsminderung. In einem weiteren Atemfunktionstest vom 12. Mai 1993 bei Dr. Schindel wird eine VC max von 3,8 l (Soll: 4 l, entspricht 94,9 %) und eine FEV 1 von 3,01 1 (Soll 3,47, entspricht 86,8 %) nachgewiesen.

Beurteilung: Grundsätzlich ist festzustellen, daß beide ärztliche Befunde sowohl der Befund des praktischen Arztes Dr. K vom 7.9.1993 als auch der lungenfachärztliche Befund Dr. Sl vom 12. bzw 13. Mai 1993, nicht in der Lage sind, den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Alkomatuntersuchung, nämlich am 31. August 1993, abzuleiten. Der hausärztliche Befund wurde 7 Tage nach und der lungenfachärztliche Befund 3 1/2 Monate vor dem Deliktszeitpunkt erhoben. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes von Frau R zum Deliktszeitpunkt am 31.8.1993 können nur folgende Kriterien herangezogen werden:

1) Das Verhalten von Frau R während der Amtshandlung und 2) die Beobachtungen der beteiligten Sicherheitswachebeamten hinsichtlich einer klinischen Symptomatik.

Zum Verhalten ist festzustellen, daß die Bewertung, ob Frau R auf ihre Krankheit hingewiesen hat, ob sie Schmerzen oder andere Beschwerden angegeben hat etc., nicht in dem medizinischen Fachbereich fällt, sondern dies ausschließlich eine Frage der Beweiswürdigung ist. Zu den Beobachtungen des beteiligten Sicherheitswachebeamten ist aus medizinischer Sicht folgendes festzustellen:

Wie im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung berichtet wurde, bot Frau R zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung keine auffällige klinische Symptomatik, insbesondere keine Atemnot, keine Zyanose, dh Blaufärbung der Lippen und des Gesichts, keinen auffällig reduzierten Allgemeinzustand, keine giemenden und pfeifenden Atemgeräusche etc. (diese Symptome wären sämtliche für einen medizinischen Laien sofort auffällig). Aus den Beobachtungen des Sicherheitswachebeamten kann somit kein auffällig beeinträchtigter Gesundheitszustand von Frau R abgeleitet werden. Dieser Umstand ist für die fachliche Beurteilung hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Bedienung und Durchführung der Atemluftuntersuchung mittels Alkomat sehr wesentlich. Bekannterweise sind die physiologischen Anforderungen für eine ordnungsgemäße Alkomatuntersuchung äußerst gering. Der Alkomat benötigt zur zuverlässigen Bestimmung der Atemalkoholkonzentration in der Atemprobe lediglich eine Mindestzeit von 3 sec und ein Mindestvolumen von 1,5 l. Diese Minimalanforderungen liegen weit unter der vollen Atemkapazität und werden durch eine ruhigen Ausatmungsvorgang ohne Anstrengung zustande gebracht. Erfahrungsgemäß werden diese Minimalanforderungen auch von Kindern und von Asthmatiker zustande gebracht. Es läßt lediglich eine massive Lungenfunktionsstörung, bei welcher nicht mehr 1,5 1 in 3 sec. ausgeatmet werden können, eine Beeinflussung des Meßergebnisses mittels Alkomat erwarten. Bei einer derart massiven Lungenfunktionsstörung ist jedoch die körperliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen schwerwiegend eingeschränkt. Damit verbunden ist eine auffällige auch für den medizinischen Laien sofort erkennbare Klinik mit massivsten Atemnotzyanose, pfeifenden Atemgeräuschen etc. Darüber hinaus ist einem derartigen Fall die Fahrtauglichkeit grundsätzlich nicht mehr gegeben und es ist eine rasche intensive ärztliche Behandlung erforderlich. Im gegenständlichen Fall wurde von den beteiligten Sicherheitswachebeamten keine auffällige Klinik beschrieben. Es gibt auch keine Unterlagen, daß sich Frau Razenberger sofort in intensive ärztliche Behandlung begeben hat. Es liegen insgesamt keine Hinweise auf einen derart beeinträchtigten Gesundheitszustand vor, daß Frau R nicht in der Lage gewesen wäre, den Blasvorgang am Alkomat ordnungsgemäß durchzuführen. Aus den hausärztlichen und lungenfachärztlichen Befunden können folgende Überlegungen angestellt werden.

1) Frau R leidet intermitierend oder laufend an einer obstruktiven Bronchitis wobei der Ausdruck "obstruktive Bronchitis" lediglich einer Entzündung der Bronchialschleimhaut mit Atemwegsverengung bezeichnet. Ein Schweregrad des Krankheitsbildes sowie eine mögliche Lungenfunktionsstörung kann daraus nicht abgeleitet werden.

2) Dr. K hat laut seinen Aufzeichnungen am 7.9.93 bei Frau R eine Atemfunktionsprobe in Form eines Atemstoßtests durchgeführt, welcher angeblich ein Ergebnis von 120 l/min erbrachte und der Normalwert angeblich das 4-fache ausmachen würde. Hiezu ist festzuhalten, daß dieser Wert für hiesige Amtssachverständige nicht nachvollziehbar und erklärbar ist. Der Atemstoßtest mißt das forcierte experatorische Volumen, dh die maximale Luftmenge, die nach tiefer Einatmung in einer Sekunde ausgestoßen werden kann. Der Atemstoßtest bezieht sich somit immer auf die Sekundenkapazität und prinzipiell nicht auf die Minutenkapazität. Es ist unmöglich, daß jemand in einer Minute 120 l ausatmen kann. Geht man jedoch trotz der mangelnden Nachvollziehbarkeit von dem Ergebnis 120 l/min aus, so kann daraus folgendes abgeleitet werden:

Wenn Frau R 120 l/min ausatmete, dann atmete sie pro Sekunde 2 l aus (120 : 60), in 3 sec. daher 6 l. Die Minimalanforderung für die Alkomatuntersuchung, die wie oben angeführt, bei 1,5 l über einen Zeitraum von 3 sec. liegen werden daher erfüllt. Wichtig ist noch, daß grundsätzlich für den Atemstoßtest die forcierte Expiration, dh die max. Luftmenge, die nach tiefer Einatmung nach 1 sec. ausgestoßen werden kann, erforderlich ist. Für die Alkomatuntersuchung ist die forcierte Expiration jedoch nicht maßgeblich. Hierfür genügt die Ruheatmung. Insgesamt liegen die Anforderungen für die Alkomatuntersuchung somit wesentlich niedriger als für die Spirometrie bzw den Atemstoßtest. 3) Auch aus der vom Facharzt Dr. S durchgeführten Spirometrie am 12. bzw 13. Mai 1993 kann eindeutig abgeleitet werden, daß Frau R grundsätzlich die Minimalanforderung für die Alkomatuntersuchung aus atemphysiologischer Sicht zustande bringt. Sie brachte laut Befund vom 12. Mai 1993 3,8 l Vitalkapazität zustande (bereits in der 1. sec. eine FEV 1 von 3,01 1.). Trotz mäßiggradiger Bronchitis mit obstruktiver Funktionsminderung können die physiologischen Mindestanforderungen 1,5 l über 3 sec. für die Alkomatuntersuchung zustande gebracht werden.

Zusammenfassend ergeben sich keine Hinweise, daß sich Frau R zum fraglichen Zeitraum 31.8.1993 in einem derart stark beeinträchtigtem Gesundheitszustand befunden hat, daß dadurch eine ordnungsgemäße Bedienung des Alkomats nicht mehr möglich gewesen wäre." 5.1.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich einerseits auf die zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers, andererseits auf die von der medizinischen Amtssachverständigen getätigten medizinischen Ausführungen hinsichtlich der bei einer tatsächlichen Beatmungsunfähigkeit eines Probanden vorliegenden Symptomatik. Sowohl die Angaben des Zeugen als auch die medizinischen Ausführungen der medizinsichen Amtssachverständigen sind schlüssig und den Denkgesetzen entsprechend gut nachvollziehbar. Der Zeuge legt glaubwürdig dar, er stellt es geradezu als Selbstverständlichkeit hin, daß im Falle einer Erwähnung hinsichtlich einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Amtsarzt zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung beigezogen worden wäre. Umso mehr wäre dies anzunehmen gewesen, wäre bei der Berufungswerberin tatsächlich ein Zustand vorgelegen welcher ihr den Alkomattest objektiv unmöglich gemacht hätte. Daher gibt es keinen objektiven Hinweis dafür, daß dies nicht sachgemäß gehandhabt worden sein könnte. Die medizinische Sachverständige legte in ihrem Gutachten illustrativ dar, daß im Falle einer vorliegenden Beatmungsunfähigkeit auch von einem medizinischen Laien die damit einhergehende Symptomatik erkennbar gewesen wäre. Wenn demgegenüber die Berufungswerberin nun auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angab, daß sie gegenüber dem die Amtshandlung führenden Sicherheitswachebeamten auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung ihrerseits hingewiesen hätte, so muß dies als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Ein inzwischen wohlüberlegter Versuch, die damalige Situation zu "schönen", ergibt sich einmalmehr auch daraus, daß die Berufungswerberin ihr Trinkverhalten - im Gegensatz zur Angabe gegenüber dem Meldungsleger - von ursprünglich zwei Halbe Bier auf eine geringe Menge "Jausenbier" zurücknimmt. Gegen den Konsum einer bloß so geringen Menge Alkohol spricht demgegenüber auch die unsichere Fahrweise der Berufungswerberin. Ansonsten erstreckt sich die Verantwortung der Berufungswerberin auf mehrere nicht sachbezogene formalistische Belange.

6. Rechtlich hat der Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind nach der anzuwendenden Rechtslage Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Die Verpflichtung dieser Personen, sich der Untersuchung zu unterziehen, ergibt sich aus § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960.

Die Untersuchung ist grundsätzlich mittels Alkomat vorzunehmen.

6.1.1. Im Sinne dieser Bestimmungen genügt bereits die bloße Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung für die Berechtigung eines Straßenaufsichtsorganes, einen Betroffenen aufzufordern, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Schon der Geruch nach Alkohol aus dem Mund und gerötete Bindehäute sind daher ein ausreichender Grund zur Annahme einer derartigen Vermutung. Damit ist die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Atemluftprobe durch das Organ der Straßenaufsicht gegeben gewesen (VwGH 28.11.1975/192/75, ZVR 1976/247). 6.1.2. Für die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs. 2 StVO kommt es ferner auch nicht auf die Menge des vom Fahrzeuglenker konsumierten Alkohols an; es genügt hiefür bereits ein von ihm selbst als möglich bezeichnetes- bzw. vom Straßenaufsichtsorgan an ihm wahrnehmbares Alkoholisierungssymptom (VwGH 23.1.1991, 90/03/0256). 6.2. Es trifft zu, daß ab Trinkende gemäß der Betriebsanleitung des Alkomaten eine Wartezeit von 15 Minuten einzuhalten ist. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Verfälschung des Meßergebnisses durch Mund-Restalkohol nicht mehr zu erwarten (VwGH 2.10.1991, Zl. 91/03/0123). Die im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den beim zweiten Meßversuch angezeigten "Mundrestalkohol" - welcher allenfalls durch ein "normales Aufstoßen" bedingt gewesen sein dürfte - vertretene Ansicht, daß die diesem 2. Versuch nachfolgenden Beatmungen erst wieder nach einer weiteren Wartezeit von 15 Minuten erfolgen hätten dürfen, kann nicht geteilt werden. Aus der Verwendungsbestimmung des Alkomaten ergibt sich, daß überhaupt nur bei einem "flüssigem Aufstoßen" eine (weitere) Wartezeit von 15 Minuten einzuhalten wäre. Für ein solches (flüssiges) Aufstoßen liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Ungeachtet eines hier im Sinne der Verwendungsrichtlinien möglicherweise vorliegenden "normalen Aufstoßens" bliebe der untaugliche Blasversuch als solcher auch bestehen, wenn beim Zustandekommen eines Meßergebnisses, dieses allenfalls - hier theoretisch - nicht verwertet werden hätte dürfen. Für das objektiv untaugliche Meßergebnis stellt sich daher die Frage der Verwertbarkeit oder der Unzulässigkeit eines Beweismittels aus h. Sicht ohnedies nicht, weil sich der Tatvorwurf auf den Verweigerungstatbestand stützt. 6.4. Bei den von der Berufungswerberin gestellten weiteren Beweisanträgen handelt es sich teilweise um Ausforschungsbeweise, welchen der unabhängige Verwaltungssenat nicht nachzukommen hat (VwGH 13.11.1991, 91/03/0258). Wenn etwa die Berufungswerberin die Beschaffung eines Alkomaten beantragt, damit bewiesen werde, daß sie nicht in der Lage ist diesen zu beatmen, so ist wohl eine derartige Beweisvesuch nicht repräsentativ bezogen auf die fragliche Fähigkeit zur Tatzeit. Auch mit der Beischaffung weiterer Gutachten und Krankengeschichten würden auf den Gesundheitszustand bzw. die Beatmungsfähigkeit zur Tatzeit keine über die im Rahmen dieses Verfahrens hinausgehende (und klar zu würdigende) Beweise mehr zu erwarten sein. Diesen Anträgen war daher nicht nachzukommen.

7. Zur Strafzumessung wird ausgeführt:

7.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7.1.1. Wenn die Erstbehörde eine Geldstrafe verhängt hat, welche immer noch im untersten Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens liegt, kann dieser Strafe nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Im Hinblick auf einen bis zu 50.000 S reichenden Strafrahmen ist sie als durchaus angemessen anzusehen und scheint erforderlich, um die Berufungswerberin den Tatunwert zu verdeutlichen und sie künftighin von der Begehung einer weiteren derartigen Übertretung abzuhalten (vgl. VwGH 5.11.1987, 87/18/0111). Auch wenn entgegen dem angefochtenen Straferkenntnis der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zuzuerkennen ist, sind, angesichts des überdurchschnittlichen Einkommens von 20.000 S netto monatlich bei keinen Sorgepflichten, 12.000 S als Strafe durchaus angemessen zu erachten. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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