Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310062/4/Le/La

Linz, 10.09.1996

VwSen-310062/4/Le/La Linz, am 10. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des G P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.2.1996, UR96-30-4-1995-Pepc, wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben der Anordnung in der Abfallordnung der Gemeinde Alberndorf, beschlossen am 6.3.1995, kundgemacht in der Zeit von 15. bis 30.3.1995, wonach Ihr Grundstück Nr. der KG P vom Abholbereich ausgenommen und dem Sonderbereich zugeschlagen wurde, und Sie demgemäß verpflichtet wurden, Ihre Hausabfälle auf der Parzelle Nr., KG P, alle drei Wochen zur Sammlung und Abfuhr zu einer im Bereich der öffentlichen Abfallabfuhr gelegenen Sammelstelle, nämlich Parzelle Nr., KG P, abzuführen, jedenfalls bis zum 15.12.1995 keine Folge geleistet. Durch die Nichtteilnahme an der Abfallabfuhr der Gemeinde P haben Sie somit Ihre Hausabfälle auf andere als in der Abfallordnung der Gemeinde Alberndorf festgelegte Weise gelagert und abgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 42 Abs.1 Z2 lit.e iVm § 10 Abs.1 und Abs.5 des O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl.Nr. 28/1991 idgF iVm § 4 Abs.1 und § 8 Abs.1, Abs.6 und Abs.7 der Abfallordnung der Gemeinde Alberndorf, beschlossen am 6.3.1995, kundgemacht in der Zeit zwischen 15. und 30.3.1995." II. Die verhängte Strafe wird von 3.000 S auf 1.000 S herabgesetzt.

III. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich demgemäß auf 100 S.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I. u. II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. und II.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.2.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 10 Abs.1 und Abs.5 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (im folgenden kurz: O.ö. AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, der bescheidmäßigen Anordnung der Gemeinde Alberndorf vom 31.5.1994, wonach er verpflichtet wurde, seine Hausabfälle auf Parzelle Nr. der KG P neben der Alberndorfer Bezirksstraße mindestens alle vier Wochen zur Sammlung und Abfuhr bereitzustellen, wobei für die Lagerung der Hausabfälle geeignete Abfallbehälter oder entsprechend gekennzeichnete Abfallsäcke mit einem Fassungsvermögen von mindestens 60 l zu verwenden sind, jedenfalls bis 15.12.1995 keine Folge geleistet zu haben.

Durch die Nichtteilnahme an der gemeindlichen Müllabfuhr hätte er somit seine Hausabfälle auf andere als nach den Bestimmungen des O.ö. AWG festgelegte Weise abgeführt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, die am 29.2.1996 bei der Bezirkshauptmanschaft Urfahr-Umgebung einlangte. Darin führte der Bw aus, daß er gegen die Müllabfuhr nicht protestiere, sondern verlange, daß die Müllabfuhr zu seinem Hause fahre. Er könne sich keinen Sklaven leisten und erhebe Einspruch.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Alberndorf, mit der eine Abfallordnung erlassen wurde, vom Bürgermeister der Gemeinde Alberndorf angefordert und auch erhalten. Gemeinsam mit dieser Verordnung sowie dem vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat der unabhängige Verwaltungssenat einen für die Durchführung des Berufungsverfahrens hinreichend geklärten Sachverhalt vorgefunden, sodaß - auch in Ansehung des § 51e Abs.2 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entbehrlich war.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. § 42 Abs.1 Z2 lit.e des O.ö. AWG bestimmt, daß mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen ist, wer e) auf andere als nach § 10 Abs.5 festgelegte Weise Hausabfälle und sperrige Abfälle lagert oder abführt.

In § 10 Abs.5 O.ö. AWG ist bestimmt, daß der Gemeinderat in der Abfallordnung Grundstücke vom Abholbereich auszunehmen hat (Sonderbereich), wenn von diesen auf Grund ihrer Lage und der Art der Verkehrserschließung die Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten gesammelt und abgeführt werden können. Diese Grundstücke sind in einem Anhang zur Abfallordnung zu bezeichnen; außerdem ist festzulegen, in welcher Weise die auf diesen Grundstücken anfallenden Hausabfälle und sperrigen Abfälle zu lagern und abzuführen sind.

Von dieser Ermächtigung hat der Gemeinderat der Gemeinde Alberndorf in seiner Abfallordnung, die am 6.3.1995 beschlossen und in der Zeit vom 15. bis 30.3.1995 kundgemacht wurde, Gebrauch gemacht. In § 4 Abs.1 dieser Verordnung hat er einen Sonderbereich festgelegt und diesen im Anhang 1 näher bezeichnet. Demnach fällt auch die Liegenschaft S, Parzelle der KG P, in diesen Sonderbereich und ist vorgesehen, daß Abfallbehälter auf Parzelle, KG P, aufgestellt werden.

In § 8 Abs.1 wurde festgelegt, daß die Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle durch die Gemeinde (bzw. durch den beauftragten Dritten) erfolgt, u.zw. in den Ortschaften ...

Spattendorf ... in dreiwöchigen Intervallen.

§ 8 Abs.7 bestimmt, daß die Grundstückseigentümer bzw.

sonstigen Berechtigten an den Grundstücken im Sonderbereich berechtigt und verpflichtet sind, ihren Hausabfall, sperrigen Abfall bzw. Kompostierabfall zu einer im Bereich der öffentlichen Abfallabfuhr gelegenen Sammelstelle abzuführen.

4.3. Der nunmehrige Bw war sohin bereits auf der Grundlage des § 10 Abs.1 und Abs.5 O.ö. AWG iVm § 4 Abs.1 und Anhang 1 sowie § 8 Abs.7 der rechtswirksamen Abfallordnung der Gemeinde Alberndorf verpflichtet, seine Hausabfälle zur Sammelstelle auf Parzelle, KG P, zu bringen.

Dadurch, daß er dieser Verpflichtung im angeführten Tatzeitraum nicht entsprochen hat - was er im übrigen auch gar nicht bestreitet! - hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

4.4. Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, daß aus den verschiedenen Eingaben des Bw hervorgeht, daß ihm wohl bewußt war, daß er die Verpflichtung zur Benützung der Sammelstelle auf Grundstück Nr. der KG P hat, weshalb seine dennoch durchgeführte Weigerung, diese Sammelstelle zu benützen, als vorsätzliche Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung anzusehen ist.

4.5. Dennoch wird dem - aktenkundig - unbescholtenen Bw bei der Strafbemessung der Milderungsgrund der Unbesonnenheit zugestanden, weil er sich anscheinend der Rechtswidrigkeit seiner Weigerung nicht bewußt war.

Dieser Milderungsgrund veranlaßte die Berufungsbehörde, die verhängte Strafe herabzusetzen.

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird jedoch darauf hingewiesen, daß dem Bw nunmehr das Unerlaubte seiner Tat bewußt sein muß, weshalb hinkünftig bei einer weiteren Weigerung seiner Bürgerpflichten der Abfallentsorgung strengere Strafen verhängt werden können. Bei der Nichtbefolgung einer gesetzlichen Verpflichtung handelt es sich um ein Dauerdelikt, weshalb folgende Weigerungen immer wieder bestraft werden können! 4.6. Zur vorgenommenen Spruchkorrektur ist folgendes zu bemerken:

§ 10 Abs.5 O.ö. AWG ermächtigt den Gemeinderat, in der Abfallordnung Grundstücke vom Abholbereich auszunehmen und einem Sonderbereich zuzuordnen.

Diese Bestimmung ermächtigt allerdings nicht den Bürgermeister, bescheidmäßig Hausabfälle an einer bestimmten Stelle zur Sammlung und Abfuhr bereitzustellen. Sie ermächtigt den Bürgermeister weiters auch nicht, die Abfuhrintervalle entgegen der rechtswirksamen Abfallordnung des Gemeinderates auf 4 Wochen zu verlängern.

Das bedeutet, daß § 10 Abs.5 O.ö. AWG keine gesetzliche Grundlage für den Bescheid des Bürgermeisters vom 31.5.1994 darstellt, weshalb der dennoch ergangene (und rechtskräftig gewordene) Bescheid nicht zur Grundlage eines Verwaltungsstrafverfahrens herangezogen werden konnte.

Dieser formale Mangel änderte jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens, da die entsprechende Verpflichtung des Bw bereits in der rechtswirksamen Abfallordnung des Gemeinderates der Gemeinde Alberndorf festgelegt war. Es war diesbezüglich daher der Spruch zu korrigieren.

Zu III.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe auf 1.000 S herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der Erstinstanz entsprechend anzupassen und mit 100 S festzusetzen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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