Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310063/2/Le/La

Linz, 03.09.1996

VwSen-310063/2/Le/La Linz, am 3. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des D W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 15.2.1996, Zl. UR96-32-1995, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes und des O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind insgesamt 200 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 15.2.1996 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 42 Abs.1 Z2 lit.a des O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (im folgenden kurz: O.ö. AWG) iVm §§ 3 Abs.1, 1 Abs.1 und 2 Abs.1 der O.ö.

Abfalltrennungsverordnung sowie wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.c Z4 iVm § 12 Abs.3 und § 1 Abs.3 Z3 des Abfallwirtschaftsgesetzes (im folgenden kurz: AWG) zwei Geldstrafen in Höhe von je 500 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 12 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 17.10.1995 um ca.

7.10 Uhr und um ca. 7.35 Uhr auf dem Freigelände des Altstoffsammelzentrums Ried i.I., Hannesgrub 1, 1. mindestens 9 Pappkartons mit näher beschriebenen nicht gefährlichen Abfällen mit Entledigungsabsicht auf einem Haufen gelagert und damit diese zur Verwertung geeigneten Stoffe nicht sortenrein getrennt gelagert zu haben und 2. ungeschützt und ohne in einen dafür vorgesehenen Sammelbehälter einzubringen sechs teilweise mit Heizoder Dieselöl gefüllte 5-l-Plastikkanister und eine mit einem halben Liter Imprägnierlasur gefüllte 5-l-Dose ungeschützt und ohne in den dafür vorgesehenen Problemstoffraum einzubringen mit Entledigungsabsicht als Abfälle (Problemstoffe und Altöle) gelagert zu haben, wodurch die Gefahr bestand, daß durch ein Umschütten oder ein Umfahren dieser Behältnisse durch andere Anlieferer eine Verunreinigung der Umwelt (Boden, Wasser, Luft) hätte eintreten können und daher die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus hätte verunreinigt werden können.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der vorgeworfene Sachverhalt aus einer Anzeige des Gendarmeriepostens Ried vom 17.10.1995 hervorgehe. Demnach habe der nunmehrige Bw an diesem Tage Abfälle zum Altstoffsammelzentrum gebracht und dort am Freigelände abgeladen, obwohl er von Bediensteten des ASZ zur ordnungsgemäßen Entsorgung aufgefordert worden sei. Um ca. 7.35 Uhr hätte er neuerlich Abfall antransportiert und diesen ebenfalls im Freigelände gelagert, obwohl er wiederum von einem Bediensteten des ASZ zur ordnungsgemäßen Entsorgung angewiesen worden sei. Anschließend hätte er mit einem Teil der Ladung wieder das Gelände verlassen. Vom zurückgelassenen Abfall wurden von den Gendarmeriebeamten Fotos angefertigt.

Gegen die deshalb erlassene Strafverfügung wurde vom nunmehrigen Bw Einspruch erhoben und eine Sachverhaltsdarstellung vorgelegt.

Die Erstbehörde hat nach einer ausführlichen Darstellung der Rechtslage ausgeführt, daß auf Grund der Verbringung der im Spruch angeführten Sachen zum Altstoffsammelzentrum die Entledigungsabsicht unbestritten sei, weshalb die subjektive Abfalleigenschaft anzunehmen sei. Obwohl der Beschuldigte von Bediensteten des Altstoffsammelzentrums angewiesen worden wäre, die Abfälle in die vorgesehenen Sammelbehälter einzubringen, hätte er diese im Freigelände auf einem Haufen gelagert. Damit aber hätte er den Tatbestand einer nicht sortenreinen getrennten Lagerung von zur Verwertung geeigneten Altstoffen erfüllt.

Auf Grund der Bestimmungen des AWG und der Problemstoffverordnung sei offenkundig, daß es sich bei den Heiz- oder Dieselölresten und den Resten einer Imprägnierlasur um Altöle und Problemstoffe handle. Auch diese hätte der Beschuldigte, obwohl er von Bediensteten des ASZ zum Einbringen der Stoffe in die entsprechenden Sammelbehälter aufgefordert worden war, einfach auf dem Freigelände zurückgelassen. Durch diese Lagerung sei die Gefahr entstanden, daß durch andere Anlieferer die Behältnisse mit den gefährlichen Stoffen umgefahren oder umgeschüttet würden. Diese Umweltgefährdung hätte der Beschuldigte vermeiden können, indem er die Heiz- und Dieselölreste in den vorgesehenen Sammelbehälter geleert und den Rest der Imprägnierlasur beim Problemstoffsammelraum abgegeben hätte. Damit aber hätte er den vorgeworfenen Tatbestand erfüllt.

Hinsichtlich des Verschuldens nahm die Erstbehörde vorsätzliche Tatbegehung an, da er von einem Bediensteten des ASZ und von einem Gendarmeriebeamten auf die ordnungsgemäße Abfallentsorgung hingewiesen worden sei, jedoch trotzdem die Abfälle auf einem Haufen liegen ließ und auch nicht mehr beseitigt habe.

Darüber hinaus wies die Erstbehörde auf die Ziele der Abfallwirtschaft in eindringlicher Weise hin und strich dabei hervor, daß die O.ö. Abfalltrennungsverordnung die Verpflichtung zur sortenreinen Trennung verlangt und in § 9 Abs.3 O.ö. AWG ein Bringsystem für Altstoffe eingerichtet ist. Die Behörde wies weiters darauf hin, daß bei der Abfallsammlung Mehrkosten entstehen würden, wenn die Abfälle von den Bediensteten des Altstoffsammelzentrums getrennt werden müßten.

Sodann legte die Behörde die Gründe der Strafbemessung dar.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6.3.1996, mit der zumindest schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Im einzelnen brachte der Bw vor, daß er den erwähnten Abfall am 17.10.1995 im ASZ Hannesgrub entladen hätte, weil ihm dies am Vortag von der Abfall-Info eindeutig geraten worden sei. Er wäre beim Entladen der zweiten PKW-Ladung von den Gendarmeriebeamten unterbrochen worden. Danach hätte ihm der ASZ-Bedienstete H K erst- und einmalig die weitere Vorgangsweise der Entsorgung erklärt, wobei er sich ausschließlich auf die Styroporteile bezogen hätte, die er sodann auch ordnungsgemäß im überfüllten Styroporabfallbehälter entsorgt hätte. Anschließend sei er mit den restlichen im PKW befindlichen Abfällen auf Anordnung des Gendarmeriebeamten zum ASZ-Voglweg gefahren, wo er diese ausgeladen hätte.

Über die zurückgebliebenen Abfälle wäre er erst um ca. 10.30 Uhr in seiner Wohnung am R aufgeklärt worden, wo die beiden Gendarmeriebeamten unangemeldet erschienen wären. Diese Aufklärung hätte besagt, daß die im ASZ-Hannesgrub verbliebenen Abfälle ebenfalls zum ASZ-Voglweg gehört hätten. Er hätte daraufhin im ASZ-Voglweg angerufen, um nicht noch einen Fehler zu machen. Dort hätte man ihm nach ausführlicher Beschreibung der im ASZ-Hannesgrub zurückgebliebenen Abfälle erklärt, daß diese zum ASZ-Hannesgrub gehörten, wo diese bereits gewesen wären.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesonders den vorgelegten vier Lichtbildaufnahmen einen ausreichend geklärten Sachverhalt vorgefunden, weshalb auch in Anbetracht der geringen Strafhöhe von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.

Auf den vorhin erwähnten Lichtbildern sind die auch in der Begründung des Straferkenntnisses genannten Abfälle, wie insbesonders der kaputte Drehsessel, die Blechplatte, Styroporteile und Blechdosen sowie die Plastikkanister zu sehen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

4.2. Zur Übertretung des O.ö. AWG:

Das O.ö. AWG bestimmt in seinem § 42 Abs.1 Z2 lit.a, daß mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen ist, wer entgegen einer nach § 6 Abs.3 erlassenen Verordnung Abfälle nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise trennt oder getrennt lagert, bereitstellt, sammelt oder abführt.

Eine solche Verordnung wurde in Form der Abfalltrennungsverordnung, LGBl.Nr. 93/93, erlassen. Darin wurde jedermann verpflichtet, zur Erreichung der Ziele der Abfallverwertung (§ 3 Z2 O.ö. AWG) die Abfälle bereits beim Anfall so weit zu trennen und so getrennt zu lagern, bereitzustellen, zu sammeln und abzuführen, daß eine weitestgehende Verwertung möglich wird.

Diese Trennungsverpflichtung wurde in § 3 Abs.1 leg.cit.

weiter konkretisiert, indem jeder Haushalt verpflichtet wurde, die zur Verwertung geeigneten Stoffe iSd § 2 Abs.1, die in seinem Bereich anfallen, sortenrein zu trennen und im gereinigten Zustand zu den dafür vorgesehenen Sammelstellen (zB Altstoffsammelbehälter, Altstoffsammelzentren, Altstoffsammelinseln) zu bringen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.

Der Bw hat in keiner Phase des Verwaltungsstrafverfahrens bestritten, nicht zumindest Inhaber dieser Abfälle gewesen zu sein und sie im Altstoffsammelzentrum abgeladen zu haben.

Er vermeint jedoch, daß er nicht verpflichtet gewesen wäre, die Abfälle zu trennen und selbst in die vorgesehenen Sammelbehälter einzubringen.

Damit befindet er sich jedoch in einem Rechtsirrtum:

Wie die von der Gendarmerie aufgenommenen Lichtbilder beweisen, waren die vom Bw angelieferten Abfälle in nicht getrenntem Zustand, zumal sie nicht sortenrein, sondern offensichtlich vermischt waren. Es wäre daher an ihm gelegen, diese Trennung im Altstoffsammelzentrum vorzunehmen und die einzelnen Abfälle demgemäß in die jeweils dafür vorgesehenen Sammelbehälter einzubringen.

Es ist nicht Aufgabe der Bediensteten eines Altstoffsammelzentrums, die Kofferräume der Anlieferer auszuräumen und die Abfälle zu den einzelnen Behältern zu bringen. Diese Bediensteten sind vielmehr der verlängerte Arm des jeweiligen Bezirksabfallverbandes, dessen Aufgaben in § 17 Abs.2 des O.ö. AWG gesetzlich festgelegt sind. Demnach hat der Bezirksabfallverband in seinem Verbandsbereich unter anderem dafür zu sorgen, daß die für eine geordnete Sammlung und Abfuhr von Altstoffen in den Gemeinden erforderliche Organisation eingerichtet wird.

Aufgabe der Bezirksabfallverbände ist daher nicht, die Trennungstätigkeit von Altstoffen durchzuführen, sondern ausschließlich die für eine getrennte Sammlung der Altstoffe erforderliche Organisation einzurichten und zu betreiben.

Wenn aber die Bezirksabfallverbände schon keine Trennungsverpflichtung haben, so kann eine solche auch nicht den Bediensteten des Altstoffsammelzentrums auferlegt werden.

Wenn man es von der Kostenseite her betrachte, so sind die Bezirksabfallverbände einerseits als Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich zur Sparsamkeit verpflichtet und andererseits ist es auch im Interesse jedes einzelnen Gemeindebürgers, die Kosten des Bezirksabfallverbandes möglichst gering zu halten, da jeder Gemeindebürger im Umweg über den Abfallbehandlungsbeitrag an den Kosten des Bezirksabfallverbandes mitträgt.

Aus diesem Grunde können die Bezirksabfallverbände nur das zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anlieferung und getrennten Sammlung von Altstoffen erforderliche Personal beistellen, nicht jedoch weitere Servicedienste anbieten.

Dadurch, daß der Bw dies nicht beachtete, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

4.3. Zur Übertretung des AWG:

§ 39 Abs.1 lit.c Z4 AWG erklärt zur Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 40.000 S zu bestrafen ist, wer Problemstoffe und Altöle entgegen § 12 Abs.3 lagert oder ablagert.

§ 12 Abs.3 legt fest, daß Problemstoffe und Altöle nicht in die Haus- und Sperrmüllabfuhr eingebracht werden dürfen; sie dürfen nicht außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen abgelagert oder in einer die in § 1 Abs.3 genannten öffentlichen Interessen beeinträchtigenden Weise gelagert werden.

Es ist vom Bw unbestritten geblieben, daß er die genannten Altöle und Problemstoffe in das Altstoffsammelzentrum Hannesgrub gebracht und sich dieser dort entledigt hat. Er hat es dabei unterlassen, die Altöle in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu gießen und die Imprägnierlasur in den Problemstoffraum zu bringen. Er hat diese Abfälle vielmehr bei den übrigen Abfällen - und sohin nicht getrennt! - belassen und dadurch die Gefahr heraufbeschworen, daß die Behälter umkippen und die Flüssigkeiten ausfließen und damit die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt wird.

Dagegen normiert § 12 Abs.2 AWG die Verpflichtung der Abfallerzeuger, Problemstoffe und Altöle, die nicht gemäß § 17 Abs.3 behandelt oder übergeben werden, in dem dafür vorgesehenen Umfang einer kommunalen Problemstoffsammlung oder einem zur Rücknahme Befugten oder Verpflichteten zu übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben.

Für die Abgabe bei der öffentlichen Sammelstelle, worunter auch ein Altstoffsammelzentrum zu verstehen ist, gelten die bereits unter 4.2. festgehaltenen Ausführungen. Der Bw wäre daher auch aus diesen Gründen verpflichtet gewesen, die Trennung der Altöle und Problemstoffe in der Form vorzunehmen, daß er sie selbst in die dafür bereitgestellten Behälter einbringt.

Damit ist festzustellen, daß der Bw auch den objektiven Tatbestand dieser ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

4.4. Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, daß für die Verwirklichung der beiden zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bereits Fahrlässigkeit iSd § 5 Abs.1 VStG genügt hätte. Die Erstbehörde hat jedoch vorsätzliche Begehung angenommen, weil der Bw von einem Bediensteten des Altstoffsammelzentrums und von einem Gendarmeriebeamten auf die ordnungsgemäße Abfallentsorgung hingewiesen worden sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat schließt sich dieser Auffassung an, zumal es dem Bw mit seiner Berufung nicht gelungen ist, einen Mangel an Verschulden glaubhaft zu machen.

4.5. Zur vorgenommenen Strafbemessung ist auszuführen, daß diese trotz des angenommenen Verschuldens in Form von Vorsatz jeweils im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens liegt, sodaß eine weitere Herabsetzung der Strafe aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht mehr möglich war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da zwei Geldstrafen in Höhe von je 500 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 200 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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