Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310067/2/Le/La

Linz, 06.09.1996

VwSen-310067/2/Le/La Linz, am 6. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des G W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28.3.1996, Zl. UR96-9-1995-Kr, wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28.3.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 42 Abs.1 Z2 lit.b iVm §§ 2 Abs.7 Z5 und 7 Abs.1 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (im folgenden kurz: O.ö. AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, es als persönlich haftender Gesellschafter der W verantworten zu haben, daß die genannte OEG, die in W, G, einen Gastgewerbebetrieb betreibt, dort in der Zeit vom 1.11.1994 bis 22.11.1994 die in der Senkgrube gesammelten häuslichen Abwässer, welche iSd § 2 Abs.7 Z5 O.ö. AWG als "sonstige Abfälle" anzusehen sind, so in eine Rohrleitung geleitet hat, daß die Abwässer in einen Graben und anschließend in einem angrenzenden Waldgrundstück in den Boden versickert sind. Durch das Ableiten dieser Abwässer wurde "sonstiger Abfall" außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage abgelagert, obwohl diese Abfälle nur in Abfallbehandlungsanlagen abgelagert werden dürfen.

In der Begründung dazu wurde die anzuwendende Rechtslage genauestens dargelegt und daraus der Schluß gezogen, daß diese Abwässer als "sonstiger Abfall" anzusehen sind.

Weiters wurde die Bestimmung des § 7 Abs.1 O.ö. Bodenschutzgesetz dargelegt.

Auf Grund des durchgeführten Verfahrens sah es die Erstbehörde als erwiesen an, daß die Senkgrubeninhalte aus dem Gastronomiebetrieb als "sonstiger Abfall" anzusehen wären und solche Abwässer nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden dürfen. Es stehe fest, daß die häuslichen Abwässer aus der Senkgrube mittels einer Pumpe über eine Rohrleitung in einen Graben gepumpt worden und dort anschließend im Boden versickert sind, da anläßlich der abwassertechnischen Erhebung am 22.11.1994 eine deutliche Verunreinigung mit häuslichen Abwässern festgestellt worden sei.

Das Vorbringen des Beschuldigten, daß diese Pumpe lediglich zum Umpumpen der Abwässer in den verschiedenen Kammern benützt werde und daß spielende Kinder den Schlauch in das Rohr geschoben hätten, wurde mangels entlastender Beweise als Schutzbehauptung qualifiziert. Auf Grund der vorgefundenen Verunreinigung sei es erwiesen, daß Abwässer auf eine Bodenfläche abgeleitet worden sind.

Sodann legte die Behörde unter Hinweis auf § 9 Abs.1 VStG fest, warum sie den nunmehrigen Bw als Verantwortlichen der W ansah.

Schließlich wurde auch noch die subjektive Tatseite sowie die Strafbemessung begründet.

2. Dagegen richtet sich die mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 9.4.1996, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung dazu brachte der nunmehrige Bw vor, daß die Wasserrechtsbehörde ein eingeleitetes Strafverfahren eingestellt hätte, da keine Wasserverunreinigung festge stellt worden sei. Deshalb ersuche er auch um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des AWG. Er teilte dazu weiters mit, daß dieser Zustand auch von einem Amtssachverständigen des Amtes der o.ö. Landesregierung überprüft und dabei keine Mängel festgestellt worden seien.

Die Abwässer würde er auf seinen landwirtschaftlichen Flächen ausbringen, da dieser Dünger einen großen Wert für ihn darstelle. Die Abwässer würden auch zur Bewässerung der Obstkulturen verwendet. Die anfallende Abwassermenge sei für Düngezwecke zu gering.

Abschließend gab er noch bekannt, daß ihm kein gast- und landwirtschaftlicher Betrieb bekannt sei, der an die Kanalisation angeschlossen sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt einen ausreichend geklärten Sachverhalt vorgefunden, weshalb - auch in Ansehung des § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Die Erstbehörde hat die anzuwendende Rechtslage bereits genauestens dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die im angefochtenen Straferkenntnis wörtlich wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 2 Abs.1, 2 Abs.7 Z5, 7 Abs.1 und 9 Abs.2 des O.ö. AWG verwiesen.

Aus dieser Rechtslage hat die Erstbehörde zutreffend den Schluß gezogen, daß es sich bei den verfahrensgegenständlichen Abwässern um "sonstige Abfälle" iSd § 2 Abs.7 Z5 O.ö. AWG handelt.

Wenn der Bw dagegen in seiner Berufung vorbringt, daß er diese Abwässer als Dünger verwende, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die bei der Überprüfung durch den abwassertechnischen Amtssachverständigen am 22.11.1994 vorgefundene Ableitung der Abwässer mit Sicherheit nicht als für "Düngezwecke" bezeichnet werden kann. Der abwassertechnische Sachverständige hatte damals bei der Überprüfung der Jauchegrube im Betrieb des Bw, in die die gesamten häuslichen und gewerblichen (aus dem Gasthaus) Abwässer eingeleitet werden, folgendes festgestellt:

Die Jauchegrube bestand aus zwei Kammern. Die Trennwand wies jedoch im Deckenbereich eine Rohrverbindung auf, sodaß eine Verbindung zwischen den beiden Kammern vorhanden war. In der Grube war eine Pumpe fix installiert und war das Ende des Pumpenschlauches in eine Verrohrung gesteckt, die wiederum in eine Drainage einleitete. Nach ca. 400 m kam es zu einer Ausleitung aus dieser Drainage in einen Waldgraben, an welcher Stelle eine deutliche Verunreinigung mit häuslichen Abwässern erkennbar war.

Wenn nun der Bw diese Form der Abwasserbeseitigung als "Verwendung zu Düngezwecken" bezeichnet, so liegt dies außerhalb jeglicher Lebenserfahrung! Bei einem "Waldgraben" handelt es sich um keine landwirtschaftliche Fläche und auch nicht um eine Obstkultur, die bewässert werden müßte.

Die Verantwortung des Bw ist daher offensichtlich nicht auf den vorgeworfenen Zeitraum "1. bis 22.11.1994" bezogen, sondern eine allgemeine Darstellung der von ihm möglicherweise in üblicherweise vorgenommenen Abwasserentsorgung. Diese hat jedoch mit dem gegenständlichen Tatvorwurf nichts zu tun.

Der Bw hat daher in Wahrheit zu seiner Entlastung nichts vorgebracht, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Hinweis auf die Abwässerentsorgung bei anderen gastgewerblichen Betrieben vermag für den Bw im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 600 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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