Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310071/3/Ga/La

Linz, 02.09.1996

VwSen-310071/3/Ga/La                 Linz, am 2. September 1996 DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des W E in L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Juni 1996, GZ 502-32/Ki/We/31/96f, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen; gleichzeitig wird der Beschul digte ermahnt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2, § 65 und § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs.1 lit.a Z1 iVm § 15 AWG mit einer Geldstrafe in der Höhe von 25.000 S - das ist die in Anwendung des außerordentli chen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG auf die Hälfte herabgesetzte Mindeststrafe - kostenpflichtig bestraft; die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 17 Stunden festgesetzt.

Als erwiesen wurde angenommen: Der Berufungswerber ist schuldig, er hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E GesmbH, Standort in L, verwaltungsstrafrechtlich dafür einzustehen, daß von dieser Gesellschaft gefährliche Abfälle, nämlich bestimmte Mengen Altbatterien, gesammelt wurden (u.zw.: am 18. Oktober 1995 durch Entgegennahme; am 15. Dezember 1995 durch Abholung), ohne daß die hiefür gemäß᧠15 Abs.1 AWG erforderliche Erlaubnis des Landeshauptmannes von Oberösterreich vorgelegen wäre.

2.  Die gegen dieses Straferkenntnis (gemeinsam mit seinem Bruder Rüdiger, der gleichfalls handelsrechtlicher Geschäftsführer der bezeichneten Gesellschaft ist; siehe das in derselben Sache zu Zl. VwSen-310072 protokollierte h. Verfahren) erhobene Berufung schränkte der Beschuldigte am 8. August 1996 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat auf ein nur gegen die Strafe gerichtetes Rechtsmittel ein und beantragte, gemäß § 21 VStG von der Bestrafung abzusehen. Zur Begründung wurde vorgebracht, er habe sich der Prüfung für die Erteilung der Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen am 8. August 1995 (schriftlich) und am 17. August 1995 (mündlich) unterzogen und die Prüfung für das Sammeln von Altbatterien erfolgreich bestanden. Für das Sammeln von Fixierbädern und Leuchtstoffröhren hingegen sei ihm noch am 17. August 1995 von der Landesregierung ein Nachprüfungs termin für den 23. November 1995 gesetzt und ihm auch mitgeteilt worden, daß der Erlaubnisbescheid erst nach bestandener Nachprüfung ausgestellt werde. Auf seine Frage, ob er bereits mit dem Sammeln von Altbatterien beginnen dürfe, habe man ihm mit "ja" geantwortet. Wegen dieser Auskunft könne ihm daher nur ein geringes Verschulden zur Last gelegt werden, wenn er, darauf vertrauend, in zwei vereinzelt gebliebenen Fällen Altbatterien noch vor Erlassung des Erlaubnisbescheides - mittlerweile sei ihm diese Erlaubnis mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 12. April 1996 erteilt worden - gesammelt habe. Zufolge der auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Ausspruch über die Schuld (teil)rechtskräftig geworden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1.  Die Höhe der - mit 25.000 S im größtmöglichen Ausmaß geminderten - Geldstrafe begründend gibt die belangte Behörde an, sie habe als strafmildernd gewertet, daß der Beschuldigte die zum Sammeln von gefährlichen Abfällen erfor derlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bereits mit Ablegung der Prüfung im Jahr 1995 erlangt habe und man daher davon ausgehen könne, daß die - wenn auch rechtswidrige - Sammlung der in Rede stehenden Altbatterien gemäß den Erfordernissen der einschlägigen Bestimmungen erfolgt sei. Weil daher die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe - solche lägen nicht vor - beträchtlich überwögen, sei die nach den Umständen dieses Falles höchstens zu verhängende Mindeststrafe gemäß᧠20 VStG außerordentlich zu mildern gewesen.

3.2.  Nunmehr jedoch beantragt der Berufungswerber die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG. Gemäß dieser Vorschrift kann die Strafbehörde, im Berufungsfall auch der unabhängige Verwaltungssenat, von der Verhängung einer Strafe gänzlich absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Gleichzeitig kann der Beschuldigte unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnt werden, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. ISd § 21 Abs.1 VStG ist das Verschulden bzw. die Schuld des Täters gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 814 ff, E 7, 8 und 23a zu § 21 Abs.1 VStG; Leukauf/ Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 42 Rz 14).

3.3.  Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Eine Gesamtwürdigung dieses Falles, so wie ihn der zugleich mit der Berufung, ohne Gegenäußerung, vorgelegte Strafakt zu Zl. 502-32/Kn/We/31/96j widerspiegelt, offenbart einen alles in allem nur geringen Tatunwert.

3.3.1. So kann aus dem Blickwinkel der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts des inkriminierten Verhaltens schon nicht unberücksichtigt bleiben, daß, wie aus der Aktenlage eindeutig hervorgeht, die mit Tatzeit "18.10.1995" vorgeworfene Einzeltat aktenwidrig angelastet worden ist. Diesbezüglich hat schon die zugrundeliegende Anzeige des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 14. März 1996, UR-250125/ 28-1996 Ke, die Tatzeit unrichtig, nämlich in auffälligem Widerspruch zu dem der Anzeige angeschlossenen Begleitschein Nr. 3127564 angegeben gehabt. Tatsächlich geht aus diesem Begleitschein als Tag der Entgegennahme der bezeichneten Menge Altbatterien der 19. Oktober 1995 hervor.

3.3.2.  Die belangte Strafbehörde hat die fehlerhafte Ausführung der Anzeige offenbar übersehen, jedenfalls nicht richtig gestellt, und daher auch der ersten Verfolgungs handlung (das ist die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. März 1996) mit dem "18.10.1995" einen aktenwidrigen Tattag vorgeworfen. Dieses Faktum aber hätte der unabhängige Verwaltungssenat, wäre nicht mittlerweile der Schuldspruch rechtskräftig geworden (oben 2.), zu eliminieren gehabt und wäre in diesem Fall nur noch ein erheblich kleinerer Tatumfang zur Ahndung vorgelegen. Unbeschadet der Unabänder lichkeit des insoweit (im Lichte des § 44a Z1 VStG) fehlerhaften Schuldspruchs fingiert jedoch der O.ö. Ver waltungssenat für die von ihm vorzunehmende Überprüfung der Strafbemessung eine durch Wegfall des Faktums "18.10.1995" bewirkte, weitere Minderung des Unrechtsgehalts der Tat, den ja die belangte Behörde selbst schon eher nur gering ange setzt hatte, indem sie für Zwecke ihrer Strafbemessung von einer ordnungsgemäßen Entsorgung der - unbefugt - gesammel ten Altbatterien ausging. Dadurch aber ist in der Konsequenz auch ein bloßágeringfügiges Verschulden indiziert, zumal der vom Berufungs werber erhobene Einwand der (unrichtigen) Behördenauskunft mangels entgegenstehender Feststellungen nicht von vornhe rein als unglaubwürdig zu verwerfen war. Mit der belangten Behörde würdigt der unabhängige Verwaltungssenat zugunsten des Berufungswerbers, daß er sich bereits vor der Tat der ihm aufgetragenen Prüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgreich unterzogen hatte.

3.4. Zusammenfassend ist das Verhalten des Berufungs werbers hinter dem in der Strafdrohung des § 39 Abs.1 lit.a AWG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück geblieben und sind andere als bloß unbedeutende Folgen der Tat nicht bekannt geworden. Der Berufungswerber hatte daher einen Rechtsanspruch auf Anwendung des § 21 VStG, sodaß die verhängte Strafe aufzuheben war. Die gleichzeitig zu erteilen gewesene Ermahnung hält der unabhängige Verwaltungssenat für dennoch erforderlich, um dem Berufungswerber das öffentliche Interesse an einer gesetzestreuen Teilnahme an Kreisläufen der Abfallwirt schaft, im besonderen an der Vermeidung unbefugter Sammel tätigkeiten für solche gefährlichen Abfälle, die der Erlaubnisbescheid vom 12. April 1996 (noch) nicht umfaßt, vor Augen zu führen. Im Hinblick auf die Rechtskraft des Schuldspruchs er übrigt sich dessen gleichzeitige Bestätigung.

4. Mit dem Absehen von der Strafe ist von Gesetzes wegen die Entlastung des Berufungswerbers von allen Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens verbunden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht durchzuführen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr.   G r o f

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