Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310083/4/Ga/Ha

Linz, 30.06.1997

VwSen-310083/4/Ga/Ha Linz, am 30. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Mag. Gallnbrunner; Beisitzer: Dr. Schön) über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des H G sen. in S. J gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26. August 1996, UR96-19-1-1995, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe wird auf 25.000 S, der auferlegte Kostenbeitrag auf 2.500 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4.; Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 19, § 20, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2; §§ 64 ff.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer am 15. November 1995 begangenen Übertretung des § 17 Abs.1 erster Satz AWG für schuldig befunden. Er habe an diesem Tag zahlreiche, im einzelnen beschriebene gefährliche Abfälle auf einer näher angegebenen Örtlichkeit in einer gegen bestimmte Grundsätze des Abfallwirtschaftsgesetzes verstoßenden Weise gelagert. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) kostenpflichtig verhängt.

2. Dagegen hat der Beschuldigte zunächst volle Berufung erhoben (ohne allerdings die Tat wirklich zu bestreiten), diese jedoch im Zuge einer persönli-chen Vorsprache vor dem O.ö. Verwaltungssenat am 30. Juni 1997 ausdrück-lich auf ein nur gegen die Strafe gerichtetes Rechtsmittel eingeschränkt und dabei sein diesbezügliches Vorbringen im Berufungsschriftsatz bekräftigt. Durch die in dieser Weise eingeschränkte Berufung ist der Ausspruch über die Schuld rechtskräftig geworden. Zur Entscheidung liegt nur die Strafsanktion vor.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Der Berufungswerber bringt vor, daß er die Strafe als ungerecht hoch empfinde. Er macht geltend, daß in seinem Fall doch § 20 VStG anzuwenden gewesen wäre. 3.2. Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung tref-fenden - Behörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (Abs.1) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (Abs.2) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe festzusetzen. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (sinngemäß sind hiefür heranzuziehen: §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches) gegeneinander abzuwägen. Im ordentlichen Strafverfahren sind schließlich die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Den Strafrahmen bestimmt hier § 39 Abs.1 lit.a AWG. Danach ist für den Einzelfall die Mindesthöhe der Geldstrafe mit 50.000 S und die Obergrenze mit 500.000 S festgesetzt. Nach § 20 VStG kann eine Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn ua die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsanspruch.

3.3. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses stellt die belangte Behörde die der Strafbemessung zugrunde gelegten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten dar und verweist im übrigen bloß pauschal und abstrakt auf die Kriterien des § 19 VStG und hält fest, daß weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen gewesen seien.

3.4. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates liegen im Berufungsfall die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG vor.

So konnte der Beschuldigte bei seiner Vorsprache - in Übereinstimmung mit seinem bisherigen Vorbringen - den Eindruck vermitteln, daß ihm der im AWG niedergelegte Schutz des öffentlichen Interesses an einer geordneten, ua die Umwelt vor Beeinträchtigungen bewahrenden Abfallwirtschaft durchaus vertraut ist. Auch liegt kein Grund vor, dem Berufsverständnis des Beschuldigten als (zur Tatzeit noch berechtigten) Schrotthändler die Verbundenheit mit den vom AWG geschützten Werten und die Einsicht in seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit abzusprechen. Sein grundsätzliches Bemühen um geordnete Verhältnisse auf dem in Rede stehenden Betriebsgelände ist aus den Umständen dieses Falles insgesamt erkennbar und glaubhaft. Im Sinne des § 20 VStG weiters zu berücksichtigen ist, daß keine nachteiligen Folgen der Tat zu verzeichnen waren (daß aus der spruchmäßig angelasteten Bodenkontamination tatsächlich eine Beeinträchtigung des Grundwassers erfolgte oder wenigstens ernstlich zu besorgen gewesen ist, muß nach der Aktenlage verneint werden, weil nichts darauf hindeutet, daß ein Behandlungsauftrag gemäß § 32 Abs.1 AWG erteilt worden wäre). Glaubwürdig - und von der belangten Behörde im Zuge der Berufungsvorlage auch nicht beeinsprucht - ist weiters die Darstellung des Berufungswerbers, daß er ab dem Sommer 1995 durch eine nachhaltige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die schließlich dann Ende des Jahres die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung erzwungen hatte, in seiner Arbeitsleistung bzw seinem pflichtgemäßen Bemühen um geordnete Verhältnisse auf dem Lagerplatz und um die regelmäßige Entsorgung der zwischengelagerten Abfälle maßgeblich und ursächlich gehindert war. Daß es daher, weil er sich in dieser Situation zu wenig um Delegierung und Unterstützung bei der Arbeitsbewältigung gekümmert hatte, zu der angelasteten Häufung von im Grunde des § 17 Abs.1 AWG verpönten Lagerungen gekommen ist, kann auf einer dem Sinne nach gleichwertigen Stufe wie Unbesonnenheit (§ 34 Z7 StGB) zu seinen Gunsten mildernd gewertet werden.

Zusammenfassend ist, weil erschwerende Gründe auch im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht hervorgekommen sind, ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Umstände festzustellen, weshalb der Anspruch auf Anwendung des § 20 VStG erfüllt ist. Daß der unabhängige Verwaltungssenat dabei den Rahmen des Milderungsrechtes voll ausgeschöpft hat, ist zum einen durch die ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen als Gewerberentner; Sorgepflicht für Gattin und behinderte Tochter) und zum anderen und vor allem durch den geringen Unrechtsgehalt der Tat - der Schuldspruch lastet als Tatzeit der gegen das Beeinträchtigungsverbot verstoßenden Lagerung nur einen Tag an - begründet. Im Ergebnis bewertet der unabhängige Verwaltungssenat die nun verhängte Strafe als ausreichendes, dh tat- und täterangemessenes Strafübel, das selbst in dieser außerordentlich gemilderten Höhe auch Abschreckungszwecken genügen sollte. Einen zwingenden rechtlichen Grund, die mit (nur) zwei Tagen festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe noch weiter herabzusetzen, sieht der unabhängige Verwaltungssenat hingegen nicht.

4. An dieses Ergebnis war von Gesetzes wegen der erstinstanzliche Kostenbeitrag anzupassen; Kosten zum Berufungsverfahren waren dem Beschuldigten nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens:

Beilagen (Akt; Erkenntnis und Mehrausfertigung) Dr. G r o f

Kanzlei:

1. Anschließen an Adr. A: Reinschrift des h Bescheides B: Akt; Reinschrift und MA C: Akt; Reinschrift und MA 2. Zustellung: o einfacher Zustellnachweis (alle/nur Adr. ) o RSa (nur Adr. ) 3. Folgende MA herstellen:

a) für Präsidenten 2 MA (für Evidenz); b) Juristenumlauf gemäß AV c) 1 MA für Mitglied/Berichter 4. Statistikblatt entnehmen u. auswerten 5. WV (wegen Rückscheine):

6. Akt ablegen.

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