Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310084/10/Ga/Km

Linz, 28.07.1998

VwSen-310084/10/Ga/Km Linz, am 28. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des H G sen. in S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26. August 1996, UR96-19-2-1995, wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, zu Recht erkannt: Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c, 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis vom 26. August 1996 wurde der Berufungswerber einer Übertretung nach § 42 Abs.1 Z1 lit.b iVm § 8 Abs.3 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 - O.ö. AWG, LGBl.Nr. 28/1991, für schuldig befunden. Er habe am 15. November 1995 an einem bestimmten Ort verschiedene (sogen.) nicht gefährliche Abfälle gelagert und dadurch die Umwelt (Boden, Luft, Wasser) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt. Über ihn wurde gemäß § 42 Abs.1 Z1 O.ö. AWG eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: acht Tage) kostenpflichtig verhängt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung. Der Rechtsmittelwerber bekämpft - erschließbar - den Schuldspruch und begehrt Aufhebung und Einstellung.

3. Beim unabhängigen Verwaltungssenat sind (auch) aus Anlaß dieser Berufung verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die Kundmachung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 in der im vorliegenden Fall anzuwenden- den Fassung LGBl.Nr. 28/1991 aufgetreten, weshalb - mit Hemmungswirkung für das h Berufungsverfahren - Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebracht wurde. Mit Erkenntnis vom 9. Juni 1998, Zlen. G 416/97-6 et al., hat der VfGH ua zu Recht erkannt, daß das Landesgesetz vom 6. Dezember 1990 über die Vermeidung, Sammlung und Abfuhr, Verwertung, Ablagerung und sonstige Behandlung von Abfällen (O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 - O.ö. AWG), LGBl. für OÖ. Nr. 28/1991 idF LGBl. für OÖ. Nr. 13/1993 und 24/1993, verfassungswidrig war.

4. Durch das zit. Erkenntnis des VfGH ist für die Anlaßfälle das O.ö. AWG, LGBl.Nr. 28/1991 idF LGBl.Nr. 13/93 und 24/1993, als Rechtsgrundlage weggefallen. Damit ist der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis die Basis entzogen worden. Mit dem Landesgesetz vom 10. April 1997, LGBl.Nr. 63/1997, wurde ua das O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 unverändert in seinen bisherigen Fassungen neuerlich beschlossen. Dieses Gesetz trat nach Ablauf des Tages der Kundmachung mit 12. Juni 1997 in Kraft. Rückwirkung hat der VfGH der vom Landesgesetzgeber gewählten Formulierung des neuerlichen Gesetzesbeschlusses nicht zugeschrieben. Die von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung erster Instanz herangezogenen Rechtsgrundlagen sind daher im Berufungsverfahren als nicht mehr existent zu betrachten. Das dem Berufungswerber angelastete Verhalten liefert mangels einer anwendbaren Verbotsnorm im Tatzeitpunkt keine verwaltungsrechtlich strafbare Handlung. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG, weil die zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung (mehr) bildet, einzustellen; auf das Berufungsvorbringen war nicht mehr einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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