Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102253/10/Br

Linz, 03.11.1994

VwSen - 102253/10/Br Linz, am 3. November 1994 DVR. 0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Schön sowie durch den Beisitzer Dr. Guschlbauer und den Berichter Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G F R, A P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, Sstraße, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft P vom 4. August 1994, AZ.: VerkR96-1808-1994, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 3. November 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1. keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber 2.200 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt. Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft P, hat im Punkt 1) des Straferkenntnisses vom 4. August 1994 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 11.000 S und für den Nichteinbringungsfall 168 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 8. März 1994 um 07.45 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen P auf der Bundesstraße in L bis auf Höhe von Strkm in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

1.1. Hiezu führte die Erstbehörde im wesentlichen begründend aus, daß der Berufungswerber mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug am 8.3.1994 um 07.45 Uhr von der Fahrbahn abgekommen sei und dabei eine Verkehrsleiteinrichtung beschädigt habe. Gegen 10.00 Uhr habe er diesen Vorfall schließlich bei der Polizei gemeldet. Dabei haben an ihm Alkoholisierungssymptome festgestellt werden können. Der folglich durchgeführte Alkotest habe einen Wert von 0,46 mg/l ergeben. Die Untersuchung und Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes entspreche einem Wert von 0,92 Promille. Der vom Berufungswerber dargelegten Trinkverantwortung, nämlich, daß er erst nach dem Vorfall alkoholische Getränke konsumiert hätte, vermochte die Erstbehörde nicht zu folgen. 2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt schließlich der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im wesentlichen aus, daß die Begründung der Erstbehörde nicht überzeuge. Der bei der Abschleppfirma beschäftigte Mitarbeiter, welcher ihm behilflich gewesen sei das Fahrzeug abzuschleppen, habe bei ihm keine Alkoholisierungsmerkmale festzustellen vermocht. Er habe in seiner Rechtfertigung klargestellt, wann, wieviel und welche Art alkoholischer Getränke er konsumiert gehabt habe. Das Ermittlungsergebnis der Erstbehörde stelle jedenfalls nicht den zwingenden Beweis für die Unrichtigkeit seiner Verantwortung dar. Auch der Vorwurf der verspäteten Meldung sei nicht berechtigt. Sobald er dazu den Umständen nach in der Lage gewesen sei, habe er die Meldung an die Polizei erstattet. Auch sei der Vorwurf der verspäteten Meldung nicht ausreichend präzisiert, indem nicht dargelegt sei um welche Einrichtungen es sich bei den von ihm beschädigten handeln sollte. Auch seien die verhängten Geldstrafen beträchtlich überhöht und nicht nachvollziehbar, inwieweit die Grundsätze nach § 19 VStG tatsächlich angewendet worden seien. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft P, AZ. VerkR96/1808-1994, und Erörterung des Akteninhaltes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, ferner durch die zeugenschaftliche Vernehmung des RevInsp. S und W H. 3.1. Zumal in Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses eine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zu erkennen. Da mit der Berufung auch die Schuldfrage angefochten wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG). Hinsichtlich des Punktes 2), bezüglich dessen Einzelmitgliedszuständigkeit gegeben ist, ergeht unter VwSen - 102254 eine gesonderte Entscheidung.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Der Berufungswerber hat zur oben angeführten Zeit seinen Pkw mit dem Kennzeichen P auf der Bundesstraße 1 in L bis auf Höhe von Strkm in Richtung E gelenkt. In diesem Bereich geriet er aus unbekannter Ursache über den rechten Fahrbahnrand hinaus. Sein Fahrzeug überschlug sich dabei und kam auf dem Dach zu liegen. Als Folge dieses Unfalles wurden neben der schweren Beschädigung des Fahrzeuges auch ein Leitpflock und eine Schneestange beschädigt bzw. umgefahren. Dieser Unfall wurde von dem in Richtung Linz fahrenden Zeugen W H wahrgenommen. Dieser Zeuge ist Angestellter der Kranverleihfirma K. Er veranlaßte in der Folge gemeinsam mit dem unverletzt gebliebenen, aber den Umständen entsprechend "geschockten" Berufungswerber, die Bergung und Einholung des Fahrzeuges zur Firma K. Insbesonders galt diese sofortige Maßnahme der Hintanhaltung von Verschmutzung des Bodens durch Treib- und Schmiermittel. Die Bergung des Fahrzeuges nahm etwa eineinhalb Stunden in Anspruch und ist deren Abschluß ungefähr 10.00 Uhr anzunehmen. Der Berufungswerber war bei der Bergung des Fahrzeuges anwesend und hielt sich bis zu deren Abschluß im Bereich der Firma K auf. Von dort verständigte er fernmündlich auch seinen Vater oder Bruder. Ein Alkoholkonsum wurde vom Berufungswerber während des Aufenthaltes bei der Firma K nicht getätigt. Um 09.58 Uhr ist der Berufungswerber schließlich am Wachzimmer E erschienen und meldete diesen Verkehrsunfall. Zu diesem Zeitpunkt waren der Unfall und auch die Beschädigung der Schneestange und des Leitpflocks von der Besatzung eines Straßendienstfahrzeuges durch Zufall bereits festgestellt und war auch der Polizei gemeldet worden. Anläßlich der o.a. Vorsprache bei der Polizei wurden beim Berufungswerber deutliche Symptome einer Alkoholisierung wahrgenommen und aus diesem Grunde erfolgte eine Aufforderung zur Atemluftuntersuchung mittels Alkomat. Dieser kam der Berufungswerber nach. Er führte zu seinem Trinkverhalten befragt aus, daß er nach dem Unfall keinerlei Alkohol zu sich genommen habe, sondern hätte er lediglich zu Mittag und am Abend des Vortages jeweils eine Halbe Bier getrunken gehabt. Nach dem positiv verlaufenen Atemlufttest gab der Berufungswerber schließlich an, nach dem Unfall aus einem "Flachmann" Schnaps getrunken zu haben. Diesen "Flachmann" vermochte er jedoch dem Zeugen RevInsp. S nicht vorzuzeigen. Der Berufungswerber hat außer dem "Flachmann" keine weitere Trinkquelle genannt. Die abschließend durchgeführte Untersuchung des Blutalkoholgehaltes ergab auf den Tatzeitpunkt rückgerechnet einen Blutalkoholgehalt von 1,13 Promille. 5. Das entscheidungsrelevante Beweisergebnis stützt sich insbesondere auf die Angaben des Zeugen RevInsp. S. Diese Angaben sind in sich schlüssig und den Denkgesetzen entsprechend gut nachvollziehbar. Demnach hat der Berufungswerber vorerst einen Nachtrunk dezidiert ausgeschlossen gehabt und erst nach dem positiv verlaufenen Alkoholtest sagte er, quasi als Trotzreaktion gemeint, "jetzt sage ich, daß ich aus einem Flachmann Schnaps getrunken habe." Nach der Aufforderung, diesen Flachmann vorzuweisen, vermochte er dies nicht zu tun. Darin ist sehr anschaulich dargelegt, daß der Berufungswerber sich erst nach dem positiven Alkotest eine Verantwortung zurecht gelegt hat welche er schließlich im Status seiner anwaltlichen Vertretung abermals änderte oder zu verbessern bzw. präzisieren suchte. Den Angaben des Meldungslegers (Zeuge RevInsp. S) steht auch die Aussage des Zeugen H keineswegs entgegen. Auf die Frage, ob ihm gegenüber der Berufungswerber etwas von einem Alkoholkonsum erwähnt habe, gibt der Zeuge H an, Herr R habe ihm erzählt, daß er von einer Freundin gekommen sei, er hätte wenig geschlafen und sei müde. Ob R von einem Alkoholkonsum etwas erzählt habe oder ob er eine mögliche Alkoholisierung des R bemerkt habe, vermochte der Zeuge keine präzisen Angaben zu machen. Er meinte dazu etwa, er machte auf mich einen verwirrten Eindruck; in erster Linie sind mir keine Alkoholisierungsmerkmale aufgefallen." Es ist durchaus lebensnahe, daß einerseits der Zeuge H seine Aufmerksamkeit wohl kaum spezifisch auf Alkoholisierungsmerkmale gelenkt haben dürfte und er darüber hinaus diese - er beurteilt das Verhalten des R als "verwirrt" - nicht unbedingt richtig erkennen hätte müssen. 5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

5.1.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt (§ 5 Abs.1 StVO 1960). Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S zu bestrafen, wer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkt oder in Betrieb nimmt (§ 99 Abs.1 lit.a StVO 1960).

Schon der Geruch nach Alkohol ist daher für sich alleine ein ausreichender Grund zur Annahme der Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung; somit war die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Atemluftprobe durch das Organ der Straßenaufsicht gegeben gewesen (VwGH 31.10.1980, ZfVB 1981/6/1666, VwGH 23.1.1991, 90/03/0256, VwGH 5.11.1987, 87/18/0087, ZVR 1988/175 u.a.m. Das Ergebnis der Atemluftuntersuchung ist evident und unbestritten.

6.1. Bei den vom Berufungswerber gestellten weiteren Beweisanträgen handelt es sich teilweise um Ausforschungsbeweise, welchen der unabhängige Verwaltungssenat nicht nachzukommen hat (VwGH 13.11.1991, 91/03/0258). Wenn etwa der Berufungswerber die Beiziehung eines Mediziners beantragt, damit bewiesen werde, daß der Berufungswerber erst nach dem Unfall einen Alkohol getrunken habe, so ist ein derartiger Beweisvesuch schon deshalb ungeeignet, weil einerseits auch einem Laien bekannt ist, daß auch nach mehr als zwei Stunden nach Trinkende ein Alkoholgeruch noch besteht. Andererseits ist die Trinkverantwortung Gegenstand der Beweiswürdigung, sodaß dem nicht näher spezifizierten Beweisantrag mangels sachbezogener Relevanz jedenfalls nicht nachgekommen werden mußte. 7. Zur Strafzumessung wird ausgeführt:

7.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7.1.1. Wenn die Erstbehörde eine Geldstrafe verhängt hat, welche ohnedies im untersten Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens liegt, kann dieser Strafe nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Im Hinblick auf einen bis zu 50.000 S reichenden Strafrahmen ist sie als durchaus angemessen anzusehen und scheint erforderlich, um den Berufungswerber den Tatunwert zu verdeutlichen und ihn künftighin von der Begehung einer weiteren derartigen Übertretung abzuhalten (vgl. VwGH 5.11.1987, 87/18/0111). Nicht zuletzt ist auch der erhebliche Alkoholisierungsgrad zur Tatzeit zu bedenken gewesen. Auch wenn der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zuzuerkennen war, ist selbst bei einem bloß unterdurchschnittlichen Einkommen von 12.000 S monatlich, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, die Strafe als durchaus angemessen zu erachten gewesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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