Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310093/4/Le/La

Linz, 10.03.1997

VwSen-310093/4/Le/La               Linz, am 10. März 1997 DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Herrn M K, pA M Ges.m.b.H., E, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 13.1.1997, GZ 502-32/Kn/We/108/96e, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes iVm der Abfallnachweisverordnung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. ^abstand(3) Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 13.1.1997 wurde der Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.c Z7 Abfallwirtschaftsgesetz iVm § 6 der Abfallnachweisverordnung mit einer Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen) bestraft; gleichzeitig wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe zu leisten.

In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Straferkenntnis wurde auf das Recht des Bestraften hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich, telegrafisch, im Wege der Telekopie (wobei auch die Fax-Nummer angegeben wurde) oder mündlich beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bauwirtschaftsamt, das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 17.1.1997 dem Bw zu eigenen Handen zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 4.2.1997, welcher am selben Tage zur Post gegeben wurde, hat der Bw Berufung erhoben. Darin wandte er sich inhaltlich gegen das angefochtene Straferkenntnis. Zusammengefaßt brachte er vor, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, allenfalls sei sein Verschulden daran so gering, daß die verhängte Strafe zu erlassen wäre. Zur verspäteten Einbringung der Berufung brachte er nichts vor.

3. Bei der Prüfung der formellen Voraussetzungen der Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt, daß die Berufung verspätet eingebracht wurde. Mit Schriftsatz vom 17.2.1997 wurde der Bw auf die Verspätung der Berufung hingewiesen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern, widrigenfalls die Berufung als verspätet zurückgewiesen würde.

Innerhalb der eingeräumten Frist ist keine Stellungnahme des Bw beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde festgestellt, daß dem Bw das Straferkenntnis vom 13.1.1997 am 17.1.1997 persönlich zugestellt wurde, was er durch seine Unterschrift am Rückschein bestätigt hat.

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde korrekt darauf hingewiesen, daß das Recht besteht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder mündlich Berufung einzubringen.

"Eingebracht" wird eine Berufung entweder durch persönliche Abgabe bei der Behörde oder durch Aufgabe bei der Post; als Einbringungsdatum gilt im Falle der postalischen Übermittlung der Berufung an die Behörde das Datum des Poststempels.

Im vorliegenden Fall weist der Poststempel eindeutig das Datum "4.2.1997" auf.

Das bedeutet, daß der Bw seine Berufung verspätet erhoben hat.

Das Verstreichenlassen der Berufungsfrist hat zur Folge, daßáder angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet seine Unanfechtbarkeit bzw. Unabänderbarkeit, und zwar einerseits für den Bw, andererseits für die Behörde selbst.

Da aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesonders auch aus der eingebrachten Berufung, nicht erkennbar ist, daß ein Zustellmangel oder dergleichen vorliegen würde, und auch der Bw keine derartigen Angaben vorgebracht hat, obwohl er vom unabhängigen Verwaltungssenat dazu eingeladen worden ist, ist davon auszugehen, daß der Bw die Berufungsfrist übersehen hat. Dadurch aber war das Straferkenntnis rechtskräftig geworden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zu lässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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