Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310098/4/Ga/La

Linz, 26.03.1997

VwSen-310098/4/Ga/La                     Linz, am 26. März 1997 DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des K G, vertreten durch Dr. E, Dr. W, Dr. P, Rechtsanwälte in M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. November 1996, Zl. UR96-114-1996, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: AVG: § 66 Abs.4; § 63 Abs.5. VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1.) Entscheidungsgründe:

1.  Dem unabhängigen Verwaltungssenat liegt folgender Sachverhalt zur rechtlichen Beurteilung vor:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungs werber einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 iVm § 39 Abs.1 lit.a Z2 AWG schuldig erkannt und über ihn gemäß § 39 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) kostenpflichtig verhängt.

Gegen dieses, ihm am 27. November 1996 persönlich zuge stellte Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber mit Schriftsatz vom 9. Jänner 1997 die vorliegende Berufung verspätet eingebracht und gleichzeitig (mit demselben Schriftsatz) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gestellt. Diesen Wiedereinsetzungsantrag hat die Bezirks hauptmannschaft Braunau am Inn mit Bescheid vom 13. Februar 1997, Zl. UR96-114-1996, abgewiesen. Die Abweisung der Wiedereinsetzung ist dem Berufungswerber zu Handen seines Rechtsfreundes am Freitag, dem 14. Februar 1997 zugestellt worden; gegen die Abweisung hat der Wiedereinsetzungswerber nicht berufen, sodaß der genannte Bescheid rechtskräftig vorliegt.

2. Damit aber erweist sich die Berufung gegen das eingangs bezeichnete Straferkenntnis im Grunde des § 63 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG) als endgültig verspätet, weil sie erst nach Ablauf der zweiwöchigen, nicht verlängerbaren Rechts mittelfrist erhoben wurde und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht stattfand. Ohne daß eine öffentliche mündliche Verhandlung anzu beraumen und ohne daß in die Sache des Straferkenntnisses vom 19. November 1996 einzugehen gewesen wäre, war daher wie im Spruch zu verfügen.

3. Die Umstände dieses Verfahrens geben dem O.ö. Ver waltungssenat Anlaß zu folgendem Bemerken: Im Hinblick auf die Nichtbeinspruchung des Abweisungs bescheides zur Wiedereinsetzung wäre es - ohne Besorgnis eines Rechtsnachteiles für den anwaltlich vertretenen Be schuldigten - naheliegend gewesen, die verspätete Berufung sogleich durch entsprechende Erklärung noch bei der Ein bringungsbehörde zurückzuziehen. Damit hätte ein sinnent leerter und daher gänzlich unnötiger, dennoch vom Steuer zahler zu tragender Verwaltungsaufwand vermieden werden können. Das Nichteingreifen des Rechtsfreundes zur Ver hinderung der eklatant obsolet gewordenen Vorlage der Berufung bewertet der O.ö. Verwaltungssenat als nahezu mutwilligen Verfahrensschritt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr.  G r o f