Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310100/3/Le/Ha

Linz, 08.09.1997

VwSen-310100/3/Le/Ha Linz, am 8. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Konrath, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des H M, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.3.1997, Wi96-5-1995/Tr, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt 2. richtet, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt: Der Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 5.000 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.3.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.a Z2 iVm § 17 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

(Im Spruchabschnitt 1. des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Bw wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 bestraft; da hiefür eine Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S verhängt wurde, war zur Entscheidung darüber das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates berufen. Die Entscheidung hierüber ergeht in einem gesonderten Erkenntnis).

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. (Komplementär der Helmut M) zu verantworten, daß am 20. Juni 1995 auf dem Lagerplatz Grundstück Nr. beim Bahnhof T im Freien auf lediglich geschottertem Untergrund und ohne Überdachung näher bezeichnete gefährliche Abfälle außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage und nicht so gelagert wurden, daß dabei Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen, Verunreinigungen der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus und Brand- und Explosionsgefahren nicht herbeigeführt werden. Mangels einer flüssigkeitsdichten und überdachten Lagerfläche bestand jederzeit im Falle einer Leckage die Gefahr eines Auslaufens von Altölen in das Grundwasser und auch Brand- und Explosionsgefahren durch vorhandene Ölreste und waren im Bereich der zwei Ölfässer auf einer Fläche von 1 m² oberflächliche Kontaminationen des Schotterbodens mit einer ölhältigen Flüssigkeit feststellbar.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Sachverhalt anläßlich der Überprüfung am 20.6.1995 festgestellt wurde und daher als erwiesen anzusehen ist. Nach einer ausführlichen Wiedergabe der anzuwendenden Rechtslage kam die Erstbehörde zum Ergebnis, daß auch das Verschulden in Form eines fahrlässigen Verhaltens anzunehmen sei. Sie wies darauf hin, daß ein Gewerbetreibender verpflichtet ist, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer wäre es seine Pflicht gewesen, durch entsprechende Vorkehrungen und entsprechende Anweisungen an die beschäftigten Arbeiter dafür Sorge zu tragen, daß die Abfälle ordnungsgemäß gelagert und rechtzeitig entsorgt werden.

Zur Strafbemessung führte die Erstbehörde aus, daß der Schutz der Umwelt im allgemeinen einen sehr hohen Stellenwert einnimmt und daß der Bw trotz nachweislicher Aufforderung seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgab. Es wurde daher davon ausgegangen, daß der Beschuldigte kein Vermögen besitzt, keine Sorgepflichten hat und über ein monatliches Nettoeinkommen von 15.000 S verfügt.

Unter Berücksichtigung des Strafrahmens sowie der gewichtigen Milderungsgründe (absolute Unbescholtenheit und vollständige Räumung des Lagerplatzes) konnte jedoch die verhängte Verwaltungsstrafe in Anwendung des § 20 VStG auf die Hälfte reduziert werden.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 25.3.1997, in der der Bw bezweifelte, daß tatsächlich zwei Fässer mit Öl auf dem Grundstück gestanden sind. Er gab an, daß diese jedenfalls nicht von ihm bzw. seinen ehemaligen Arbeitern dort abgestellt worden wären. Es seien auf diesem Grundstück wiederholt von unbekannten Personen Abfälle abgelagert worden und wäre es ihm nicht möglich gewesen, jeden Tag diesen Lagerplatz auf irgendwelche Ablagerungen hin zu überprüfen. Er habe aber auch diese beiden Fässer entsorgen lassen und er würde der Behörde auch Kopien über sämtliche Entsorgungsnachweise übermitteln (Anmerkung: diese Nachweise wurden nicht vorgelegt). Seiner Meinung nach wäre von den beiden Fässern keine Umweltgefährdung ausgegangen, weshalb er ersuche, das Strafverfahren einzustellen. Überdies erscheine ihm auch die Höhe der Strafe als unangemessen hoch.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht und ein begründetes Bestreiten der Sachverhaltsfeststellungen nicht erfolgt ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Dies insbesonders auch deshalb, weil das gegenständliche Grundstück aktenkundig bereits geräumt ist und daher die vorgeworfenen Abfallagerungen nicht mehr feststellbar sind.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in Höhe von 25.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. Der Bw "bezweifelt" in seiner Berufung, daß tatsächlich zwei Fässer mit Öl auf dem Grundstück gestanden wären. Damit aber wird die von der Erstbehörde durchgeführte Sachverhaltsaufnahme und die Tatsachenfeststellung nur unsubstanziert bestritten. Nach der Rechtsprechung des VwGH erfordert es die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (siehe etwa VwGH vom 17.9.1968, 398/64 Slg 7400A; 4.9.1995, 94/10/0099 u.a.).

Diese Rechtslage trifft auch auf das weitere Berufungsvorbringen zu, wonach diese Fässer weder vom Bw noch von seinen Arbeitern dort abgestellt worden wären. Auch hier fehlen entsprechende Beweisanbote, sodaß das Vorbringen als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Überdies räumt der Bw mit seinen weiteren Vorbringen selbst ein, daß ihm bekannt war, daß auf diesem Grundstück wiederholt von unbekannten Personen Abfälle dort abgelagert wurden, was er als Betreiber dieses Lagerplatzes jedenfalls durch geeignete Vorkehrungen hätte verhindern müssen. Auch damit gibt der Bw im Grunde zu, daß er seinen in § 17 AWG normierten Verpflichtungen nicht entsprechend nachgekommen ist.

Schließlich steht auch das Vorbringen, daß seiner Meinung nach von den beiden Fässern keine Umweltgefährdung ausgegangen wäre, im offenen Widerspruch zu den behördlichen Feststellungen. Da seine Behauptungen nicht näher begründet sind, dagegen die amtlichen Feststellungen eindeutig bereits eingetretene Bodenverunreinigungen dokumentieren, war im Rahmen der Beweiswürdigung von der Richtigkeit der behördlichen Erhebungen auszugehen. Dem Bw ist es daher nicht gelungen, den Tatvorwurf zu entkräften.

4.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat die Erstbehörde Verschulden im Sinne von fahrlässigem Verhalten angenommen. Dieser Annahme ist beizupflichten, zumal der Tatvorwurf in objektiver Hinsicht erwiesen ist und der Bw der Verschuldensvermutung des § 5 Abs.1 VStG nichts entgegengesetzt hat.

4.4. Was schließlich die Strafbemessung anlangt, so ist festzuhalten, daß die Erstbehörde bereits die außerordentliche Strafmilderung des § 20 VStG voll ausgeschöpft und damit die vom Gesetzgeber im § 39 Abs.1 lit.a AWG vorgesehene Mindeststrafe von 50.000 S auf die Hälfte reduziert hat. Für eine weitere Herabsetzung der Strafe gibt das Gesetz keine Möglichkeit mehr.

Aufgrund des nicht geringfügigen Verschuldens (der Bw wäre als Gewerbetreibender verpflichtet gewesen, sich auch über die ihn treffenden abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen zu informieren und diese zu befolgen) sowie der bereits festgestellten nicht unbedeutenden Folgen der Verwaltungsübertretung (eine Bodenkontamination war bereits akut eingetreten und weitere Beeinträchtigungen drohten unmittelbar) konnte von der Strafe nicht abgesehen und auch nicht mit einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG das Auslangen gefunden werden. Dagegen würden auch massive generalpräventive Überlegungen sprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 25.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 5.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: Lagerung von Abfällen; Strafbemessung Mitwirkungspflicht

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum