Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310104/3/Ga/Ha

Linz, 06.04.1998

VwSen-310104/3/Ga/Ha Linz, am 6. April 1998 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Mag. Gallnbrunner; Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des Rüdiger E, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. P und Dr. H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshaupt-stadt Linz vom 26. Februar 1997, Zl. 502-32/Ki/We/125/95j, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, entschieden:

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

B e g r ü n d u n g 1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt, weil er zu bestimmten Zeiten näher angegebene gefährliche Abfälle ohne die hiefür gemäß § 15 Abs.1 AWG erforderliche Erlaubnis des Landes-hauptmannes gesammelt habe. Die dagegen erhobene Berufung hat die Strafbehörde am 7. April 1997 vorgelegt.

2. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen (der strafbare Zustand herbeigeführt) worden ist, drei Jahre vergangen sind. Im Berufungsfall war die spruchgemäß als strafbar vorgeworfene Tätigkeit mit 2. März 1995 abgeschlossen. Mit Ablauf des 2. März 1998 ist Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

3. Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, daß ein schon erlassenes (aber noch nicht rechtskräftiges) Straferkenntnis von der Berufungsbehörde zu beheben ist. Vorliegend war dies mit Bescheid auszusprechen. Gleichzeitig war - gemäß § 66 Abs.1 VStG unter Wegfall der Kostenfolgen - die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

4. Bei diesem Ergebnis kann auf sich beruhen, daß das angefochtene Straferkenntnis aus Anlaß der Berufung schon wegen Verfolgungsverjährung aufzuheben und die Einstellung zu verfügen gewesen wäre. Es wurde nämlich, wie aus der Aktenlage ersichtlich, innerhalb der Verjährungsfrist kein Tatort vorgeworfen und insofern keine zur Verjährungsunterbrechung taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Insbesondere macht dies der Aktenvermerk vom 28. März 1995 deutlich: Danach wären vorliegend als Tatort des unbefugten "Sammelns" der bezeichneten gefährlichen Abfälle iSd Tatanlastung sowohl der Standort "J in L" als auch das "alte Lager R in L" in Frage gekommen. Die im Strafakt dokumentierten, innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen nennen keinen dieser Orte. Als einziges Sachverhaltselement mit Ortsbezug enthält die Tatumschreibung des Rechtshilfeersuchens vom 10. Juli 1995 nur die pauschale und nach den Umständen dieses Falles daher unbestimmt gebliebene Angabe "L". Dasselbe gilt für den Ladungsbescheid vom 17. Juli 1995. Im übrigen können Ortsbezeichnungen bloß in behördlichen Adressierungen das - hier für die Tatbestandsmäßigkeit jedoch wesentliche - Tatortelement nicht ersetzen. Im Ergebnis war die im Lichte des § 44a Z1 VStG für die Verjährungsunterbrechung erforderliche Identität der Tat, jedenfalls was den Tatort anbelangt, nicht hergestellt worden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f Beschlagwortung:

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