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VwSen-310108/11/Ga/Ha

Linz, 30.04.1998

VwSen-310108/11/Ga/Ha Linz, am 30. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Mag. Gallnbrunner; Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des Anton H S Vgegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. April 1997, Ge96-128-1995/Tr, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch den h. Bescheid VwSen-310108/10/Ga/Ha vom heutigen Tag, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51c, 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs.1 lit.a Z2 iVm § 17 Abs.1 sowie § 2 Abs.5 und § 1 Abs.3 Z3 und 4 AWG schuldig erkannt. Als erwiesen wurde angenommen, er habe als "verantwortlicher ehemaliger Inhaber des Gewerbes Verschrottung und Verwertung von KFZ aller Art in K, Parz.Nr. 285/2 KG S am 7.3.1995, wie von Organen der Umweltrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung anläßlich einer abfallrechtlichen Überprüfung der do. Betriebsanlage festgestellt wurde, Altöl (1 Stahlbehälter ca. 25 l, offen, befüllt mit ca. 15 l Altöl, abgestellt auf unbefestigtem Untergrund; 1 Wanne aus Stahl, Länge 3 m, Breite 1 m, Höhe ca. 10 cm, befüllt mit ca. 20l Öl-Wasser-Gemisch, abgestellt unter freiem Himmel) nicht so gelagert, daß Beeinträchtigungen der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus vermieden werden, indem im Bereich der oa. Wanne der Erd- bzw. Schotterboden mit Öl (grundwassergefährdende Flüssigkeit) verunreinigt wurde." Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) kostenpflichtig verhängt.

2. Dieses Straferkenntnis begründend hat die belangte Behörde die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zusammengefaßt und in Übereinstimmung mit dem zu Zl. Ge96-128/1995/Tr/Amv vorgelegten Strafakt wiedergegeben. So ist nachvollziehbar dargestellt, daß der dem Schuldspruch zugrunde gelegte Sachverhalt auf den Feststellungen einer unangemeldeten abfallrechtlichen Überprüfung durch fachliche Kontrollorgane des Landeshauptmannes von beruht; der Zeitpunkt der Überprüfung ist - zulässigerweise - zugleich als Tattag angenommen. In der über die Kontrolle aufgenommenen Niederschrift ist ua festgehalten: "Am nördlichen Randbereich dieser Gegenstände konnte eine Wanne aus Stahl mit folgenden Ausmaßen festgestellt werden: Länge: 3 m, Breite: 1m, Höhe: ca. 10 cm. In dieser Wanne befanden sich ca. 20 Liter eines Öl-Wasser-gemisches. Angemerkt wird hiezu, daß sich die Wanne unter freiem Himmel befindet und somit Niederschlagswässer ungehindert zudringen können. Wie zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellt werden konnte, läuft diese Wanne bereits über. Im Bereich der Überlaufstelle konnten augenscheinlich bereits Bodenkontaminationen mit Öl festgestellt werden. Angemerkt wird weiters, daß bei neuerlichem Zudringen von Niederschlagswässern weiter Öl-Wasser-gemisch in den unbefestigten Untergrund eindringen kann. Dies stellt aus Sicht des Unterfertigten eine unmittelbare Gefahr für das Grundwasser und den Boden dar." 3. Diese Feststellungen hat der Beschuldigte schon im Verfahren vor der Strafbehörde unbekämpft gelassen. In seiner am 19. September 1995 erfolgten Vernehmung zum entsprechenden Tatvorwurf (gemäß Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. August 1995, hinausgegeben am 21. August 1995) gab er, nach Kenntnisnahme des wesentlichen Akteninhaltes, lediglich an, daß "diese Gegenstände (alles vom Lagerplatz) am 28.2.1995 versteigert wurden. Laut Gerichtsvollzieher mußte ich mit 28.2.1995 den Lagerplatz verlassen und gehört dieser mit allem der Firma Sch aus A. Ich bin daher der Ansicht, daß ich für diese Art der Lagerung nicht mehr verantwortlich bin." Mit diesem Vorbringen aber bestritt der Beschuldigte in keiner Weise den für den Schuldspruch maßgebenden Sachverhalt, daß nämlich die am Feststellungstag vorgefundenen offenen Lagerungen von Altöl bzw. Öl-WasserGemisch auf unbefestigtem Grund erfolgten, und er bestritt auch nicht die Annahme der belangten Behörde, daß diese offenen Behältnisse samt Altölen noch von ihm selbst am bezeichneten Grundstück in der Gemeinde K aufgestellt und dort von ihm im Zuge der nach und nach erfolgten Räumung der Liegenschaft zurückgelassen wurden. Seine Rechtfertigung bestand, auf den Punkt gebracht, nur darin, daß er sich für "diese Art der Lagerung" eben "nicht mehr verantwortlich" fühlte. Die nach all dem aus objektiver Sicht ohne jeden Zweifel entgegen dem Beeinträchtigungsvermeidungsgebot gemäß § 17 Abs.1 erster Fall AWG vorgenommene Lagerung der Altöle wird als erwiesen festgestellt.

4. Schuldseitig ist jedoch beachtlich, daß der Berufungswerber zur Untermauerung seines Vorbringens, wonach er schon am 28. Februar 1995 den Lagerplatz habe verlassen müssen, nun die ihm vom Bezirksgericht Enns (erst) am 11. März 1998 ausgestellte AMTSBESTÄTIGUNG vorgelegt hat. Darin bestätigt ihm - beweiskräftig - das Gericht, daß er ab 28. Februar 1995 keinen Zutritt mehr zum "angeführten Grundstück", das ist der als Tatort in Rede stehende Lagerplatz, hatte. War aber dem Berufungswerber jedenfalls auf der rechtlichen Seite der Zutritt verwehrt, darf ihm auf der faktischen Seite nicht zugesonnen werden, daß er dennoch - in bewußter Anmaßung des ihm genommenen Zutrittsrechtes - den (ehemaligen) Lagerplatz hätte betreten müssen, um die schon vor dem 28. Februar 1995 zurückgelassenen gefährlichen Abfälle zu entsorgen. Nach der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, daß - mit Kenntnis der Behörden - am 28. Februar 1995 die beiden inkriminierten Ölwannen am Lagerplatz schon vorhanden waren, aber auch davon, daß der Berufungswerber in den Tagen nach dem 28. Februar 1995 objektiv keinen Zutritt zum Lagerplatz hatte. Hätte er hingegen Zutritt gehabt, wäre ihm - nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates muß dies nach Lage des Falles zu seinen Gunsten angenommen werden - bis zur schließlichen behördlichen Überprüfung am 7. März 1995 noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um die Abfälle zu entsorgen. Daß er diese Zeit nicht entsprechend nutzte bzw. nutzen konnte, lag, wie durch die Amtsbestätigung vom 11. März 1998 erwiesen ist, nicht (mehr) in seiner Macht.

5. Im Ergebnis ist dem Berufungswerber die Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs.1 letzter HS VStG gelungen und traf ihn nach den besonderen Umständen dieses Falles, wie schon im Wiederaufnahmeverfahren zu VwSen-310108/10 mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen gewesen ist, an der nur für den 7. März 1995 festgestellten Verletzung des § 17 Abs.1 erster Satz AWG kein Verschulden, sodaß wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f Beschlagwortung: "Amtsbestätigung" eines Gerichtes; Zutrittsverwehrung zum Tatort; kein Unterstellen der Zutrittsanmaßung;

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