Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310109/2/LE/Ha

Linz, 06.06.1997

VwSen-310109/2/LE/Ha Linz, am 6. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Konrath, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung der M P, P, N, vertreten durch R Dr. J L und Dr. E W S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.3.1997, Ge96-343-1994/Tr, soweit sie sich gegen Spruch Abschnitt 2. dieses Erkenntnisses richtet, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt 2. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungs-strafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Es entfallen die auf Spruchabschnitt 2. bezogenen Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.3.1997 wurde im Spruchabschnitt 2. über die nunmehrige Berufungswerberin (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.a Z2 iVm § 17 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz (im folgenden kurz AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet. (Im Spruchabschnitt 1. wurde ihr eine Übertretung der Gewerbeordnung 1994 angelastet. Über die dagegen unter einem eingebrachte Berufung entscheidet das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates).

Im einzelnen wurde ihr vorgeworfen, sie habe als verantwortliche Inhaberin des H zu vertreten, daß in A B G Nr., KG R, auf ihren Namen, Rechnung und Gefahr am 26.7.1994, gegenüber dem Zugang zum G konsenslos eine größere Menge Werkstättenschrott gelagert worden sei, wobei sich darunter ohne besondere Absicherung mehrere Fässer mit Altöl und ähnlichen flüssigen Abfällen befanden, welche zum Teil nicht verschlossen waren, und weiters ein rosafarbenes Gefäß mit 5 l Altöl ohne Abdeckung und ohne Absicherung am Schotterboden gestanden wäre und im Bereich der aufgelassenen Tankstelle eine halbvolle Batterie gelagert worden sei. Sie hätte daher gefährliche Abfälle entgegen § 17 Abs.1 AWG außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage und nicht so gelagert, daß dabei Beeinträchtigungen der Umwelt durch unzumutbare Belästigungen vermieden werden.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen die maßgebliche Rechtslage dargestellt sowie das Ergebnis der am 26.7.1994 an Ort und Stelle durchgeführten Überprüfung dargelegt. Aufgrund des lediglich geschotterten Untergrundes wäre eine Verunreinigung der Umwelt und eine Gefährdung des Grundwasserbereiches sowie eine daraus resultierende Gefährdung der Gesundheit von Menschen und Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen durch diverse Medien nicht auszuschließen gewesen.

Hinsichtlich des Verschuldens nahm die Behörde Fahrlässigkeit an. Dadurch, daß die Beschuldigte im Ermittlungsverfahren ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre, sondern bloß geleugnet hätte, wäre der Beschuldigten eine Entlastung vom Tatvorwurf nicht gelungen.

Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung (undatiert), mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte die Bw, soweit dies den verfahrensgegenständlichen 2. Spruchabschnitt des Straferkenntnisses betrifft, an, daß das Ermittlungsverfahren der Erstbehörde mangelhaft gewesen wäre. So wäre nicht einmal erhoben worden, wer Eigentümer dieses G sei und welche Tätigkeit die mehrfach erwähnte "F P " dort ausübe. Sie legte dar, daß Eigentümer der Liegenschaft die Ehegatten F und S K wären und für sie persönlich an diesem G ein Superädifikat sowie ein Bestandrecht eingeräumt sei. Sie hätte die auf der Grundstücksparzelle stehende Halle samt Mitbenützung des Vorplatzes an die Firma G vermietet, die dort auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und auf eigene Gefahr lagere. Herr J P betreibe ein Gewerbe und sei eine auf dem Grundstück vorübergehend gelagerte F in seinem Eigentum. Schließlich sei bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land die "P H H " angemeldet, die für den Einzelunternehmer J P Teile dieser Halle bearbeitet (gestrichen) hätte. Es sei daher sachlich und rechtlich verfehlt, ihr die im Strafrecht genannten Verwaltungsübertretungen als Inhaberin des Handelsgewerbes (als Einzelunternehmer) zuzurechnen. Abgesehen davon, daß ihrer Meinung nach auch die GesmbH für die Übertretungen nicht verantwortlich sei, wäre ihr innerhalb der Verjährungsfrist eine Übertretung in der Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin im Sinne des § 9 VStG nicht angelastet worden. Es sei ihr daher die Übertretung nicht anzulasten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der Erstbehörde geht hervor, daß die Altölbehälter sowie die halbvolle Batterie am 26.7.1994 auf dem G Nr. KG von Organen der Gewässeraufsicht vorgefunden wurden. Dieses Grundstück war laut Feststellung der Organe der Gewässeraufsicht in drei Abschnitte unterteilt: "Wohnhaus, angebaute Schlosserei des Herrn G samt einem Teil des Freigeländes und Freigelände, das von der Firma P als Lagerplatz genutzt wird".

Zur Situierung der vorgefundenen Abfälle enthielt der Erhebungsbericht folgende Beschreibung: "Gegenüber dem Zugang zum Grundstück lagerte ein Schrotthaufen, in dem mehrere Fässer vorgefunden wurden (2 Photos). Einige Fässer enthielten Altöl, bei einigen konnte der Inhalt nicht näher definiert werden. Mehrere der stark korrodierten Fässer waren nicht einmal verschlossen. Weiters stand ein rosafarbenes Gefäß (siehe Photo) mit 5 l Altöl als Inhalt ohne Abdeckung oder Absicherung am Schotterboden. Welche anderen Abfälle unter dem Gerümpel verborgen sind, konnte nicht eruiert werden. Zum Großteil handelt es sich um Werkstättenschrott. Gegenüber wurde halb verwachsen eine Betriebstankstelle (Photo) vorgefunden, die zwar offensichtlich nicht mehr genutzt wird, über deren derzeitigen Zustand aber niemand Auskunft geben konnte (Befüllungsstand, elektrische Funktionsfähigkeit, etc.). Bei der Tankstelle stand auch eine halbvolle Batterie." Bei einer Überprüfung dieses Grundstückes durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 16.8.1994 wurde festgestellt, daß das gesamte Altöl sowie die halbvolle Batterie bereits entfernt waren. In seinem Schreiben vom 2.11.1994 teilte Herr E G der Erstbehörde mit, daß er das beanstandete Altöl (sowie Farben und Lacke) am 14.9.1994 entsorgt hätte. In der undatierten Stellungnahme der Bw zum Tatvorwurf äußerte sich diese dergestalt, daß sie die Verantwortung für die angelasteten Verwaltungsübertretungen pauschal bestritt. Die weiteren näheren Ausführungen bezogen sich ausschließlich auf den ersten Tatvorwurf.

Weitere Ermittlungen betreffend die Altöllagerung, insbesonders, von wem diese vorgenommen wurde, wurden von der Erstbehörde vor Erlassung des Straferkenntnisses nicht angestellt.

3.2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kam der unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, daß in diesem Ermittlungsverfahren nicht mit Sicherheit festgestellt worden ist, daß die Bw tatsächlich Besitzerin dieser Altöle und der als gefährlicher Abfall eingestuften halbvollen Batterie war und für die Lagerung verantwortlich war. Dagegen spricht insbesondere, daß nicht genau beschrieben worden war, auf welchem Teil dieses Grundstückes sich diese Abfälle befanden (insbesonders, ob dieser Teil des Grundstückes tatsächlich von Frau P benützt wurde) und weiters, daß die Altöle von Herrn G entsorgt wurden, was dieser - weil mit Kosten verbunden - kaum freiwillig gemacht hätte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. § 39 Abs.1 Z2 AWG legt fest, daß eine Verwaltungsübertretung begeht, wer gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs.1 lagert, behandelt oder ablagert.

§ 17 Abs.1 AWG normiert, daß gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln .... sind, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs.3 vermieden werden.

Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die konsenslose Lagerung von gefährlichen Abfällen und Altölen ist sohin primär derjenige, der diese Lagerung vornimmt bzw. derjenige, in dessen Auftrag dies geschieht.

Es ist jedoch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Genauigkeit hervorgekommen, daß tatsächlich die Bw diese Lagerung vorgenommen hat bzw. ob dies in ihrem Auftrag geschah. Für die Lagerung könnte durchaus der S G verantwortlich gewesen sein, der die Altöle schließlich auch entsorgt hat.

Damit konnte der Tatvorwurf nicht ausreichend erwiesen werden. Eine Nachholung des Ermittlungsverfahrens durch die Berufungsbehörde erschien nicht zielführend, weil die bezeichneten gefährlichen Abfälle und Altöle längst beseitigt sind und der Vorfall schon nahezu drei Jahre zurückliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bewirkt auf der Kostenseite, daß der Bw weder mit Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz noch zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilage Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: Lagerung von Abfällen; Abfall in Verantwortlichkeit des Besitzers.

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