Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102263/3/Br

Linz, 27.09.1994

VwSen - 102263/3/Br Linz, am 27. September 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Schön sowie durch den Beisitzer Dr. Guschlbauer und den Berichter Dr. Bleier über die gegen die mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 2. September 1994, Zl. VU/P/945/94 W, verhängte Strafe gerichtete Berufung des Herrn W Dstraße L, zu Recht: I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Geldstrafe in Punkt 1.) auf 15.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünfzehn Tage und in Punkt 2.) auf 8.000 S und sieben Tage ermäßigt werden. Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG, iVm. § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 1.) 1.500 und 2.) auf 800 S. Für das Berufungsverfahren entfallen die Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 sowie § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem Straferkenntnis vom 2. September 1994, Zl. VU/P/945/94 W, in dessen Punkt 1.) und 2.) wider den Berufungswerber je eine Geldstrafe von 20.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 26. November 1993 gegen 01.40 Uhr in L, auf der A, in Fahrtrichtung stadtauswärts, bei Km den PKW mit dem Kennzeichen L gelenkt habe, ohne 1.) im Besitze einer dafür erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen zu sein und 2.) er den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. 1.1. Begründend stützt sich die Erstbehörde auf das vom Berufungswerber abgelegte volle Geständnis. Zur Begründung des Strafausmaßes wird ausgeführt, daß die Höhe der Strafe dem Verschulden und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen entspreche. Erschwerend wurden zahlreiche einschlägige Vormerkungen, mildernd keine Umstände gewertet. 2. Unmittelbar im Anschluß an die von der Erstbehörde durchgeführte mündliche Verhandlung und Verkündung des Straferkenntnisses wurde bei der Erstbehörde mit dem Berufungswerber eine Berufung protokolliert. Darin gibt der Berufungswerber an, daß er über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge. Der Berufungswerber führt inhaltlich aus, daß er sich zu den Verwaltungsübertretungen bekenne, er aber mit der Strafhöhe nicht einverstanden sei. Er befände sich noch bis zum 6. September 1994 in Verwaltungsstrafhaft und er könne daher diese hohen Geldstrafen nicht bezahlen. Er sei infolge eines Schocks von der Unfallstelle weggegangen. Eine Absicherung der Unfallsstelle habe er wegen einer erlittenen Rippenprellung nicht durchführen können. Daher müsse auch sein Verschulden geringer eingeschätzt werden. Ferner sei er nur leicht alkoholisiert gewesen. 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da in den Punkten 1.) und 2.) jeweils eine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der Verwaltungssenat durch eine Kammer zur Entscheidung berufen. Hinsichtlich der weiteren Übertretungspunkte fällt die Zuständigkeit an das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied. Diesbezüglich wird unter VwSen - 102264 eine gesonderte Entscheidung gefällt. Zumal das erstbehördliche Straferkenntnis lediglich hinsichtlich des Strafausmaßes angefochten wird und ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nicht gesondert gestellt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion L, Zl. VU/P/945/94-W, welchem der für die Entscheidung erforderliche Sachverhalt vollständig zu entnehmen ist.

4. Nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest: 4.1. Vorweg sei festgestellt, daß die Verkehrsunfallsanzeige durch das Landesgendarmeriekommando, Verkehrsabteilung - Außenstelle H, erst am 6. März 1994, also dreieinhalb Monate nach dem Vorfall verfaßt worden ist. Zumal jedoch der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, beschränken sich die Sachverhaltsfeststellungen bloß auf den für die Strafzumessung relevanten Umfang. In der niederschriftlichen Angabe vor der Gendarmerie vom 26. November 1993, 19.50 Uhr, gibt der Berufungswerber u.a. auch an, daß er zum Unfallszeitpunkt leicht alkoholsiert gewesen sei, weil er um ca. 01.00 Uhr (also 1/2 Stunde vor dem Unfall) ein Cappy-Weiß und um ca. 21.00 Uhr des Vortages ein Bier getrunken gehabt habe. Mangels anderer objektivierbarer Hinweise eines Alkoholkonsums durch den Berufungswerber läßt dieses Trinkverhalten - entgegen der nicht nachvollziehbaren Sicht der Erstbehörde - auf eine Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers nicht schließen. Allenfalls könnte diese Annahme auf eine Verwechslung mit dem starken Alkoholisierungsgrad des Lenkers des abgeschleppten Fahrzeuges, des Rudolf Reichenberger, zurückzuführen sein. Zumal der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, kann das Ergebnis dieser offenkundig objektiven Unrichtigkeit nur mehr im Rahmen der Herabsetzung der Strafe gemildert werden.

5. Rechtlich hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.2. In Punkt 1.) ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die Erstbehörde den Milderungsgrund des vom Berufungswerber abgelegten Geständnisses und der damit zum Ausdruck gebrachten Einsichtigkeit zu Unrecht nicht zuerkannt hat. Ebenfalls verdienen die derzeit doch sehr ungünstigen allseitigen Verhältnisse des Berufungswerbers (Haftentlassung und Arbeitslosigkeit) eine weitergehende Berücksichtigung. Ansonsten könnte in diesem Punkt der Strafe vom Gesichtspunkt des Unrechtsgehaltes dieser Übertretung, insbesondere aber hinsichtlich des Gedankens der Spezialprävention (den Berufungswerber vielleicht doch noch vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten) nicht entgegengetreten werden. Die verhängte Geldstrafe wäre allgemein auch bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen gerechtfertigt. Die bisher wider den Berufungswerber verhängten Strafen vermochten ihn offenbar nicht davon abzuhalten, Kraftfahrzeuge zu lenken. Aus den zahlreichen Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG 1967 muß wohl geschlossen werden, daß es ihm doch an einer von jedermann grundsätzlich zu erwartenden Verbundenheit mit gesetzlichen geschützten Werten ermangelt und er bezüglich der Verkehrssicherheit immer wieder eine ablehnende Haltung eingenommen hat. Zu Punkt 2.) wird, ausgehend von einem nach der Aktenlage objektiv nicht anzunehmenden durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, ungeachtet der diesbezüglich vorliegenden einschlägigen Vormerkungen, das Strafausmaß auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe ermäßigt.

Der Berufungswerber wird an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Ansuchens um Strafaufschub oder Ratenzahlung, welches bei der Erstbehörde einzubringen ist, hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum