Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310115/6/Ga/Ha

Linz, 17.09.1997

VwSen-310115/6/Ga/Ha Linz, am 17. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Mag. Gallnbrunner; Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des Ing. J B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. Juli 1997, UR96-11-1995/RE/Dw, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: AVG: § 66 Abs.4; § 63 Abs.5. VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 15 Abs.2 iVm § 39 Abs.1 lit.a Z1 AWG eine Geldstrafe in der Höhe von 60.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

2. Dem unabhängigen Verwaltungssenat obliegt als Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren auch die (endgültige) Prüfung der Zulässigkeit, im besonderen der fristgerechten Einbringung der von der belangten Behörde vorgelegten Berufung.

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (§ 24 VStG) ist die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses einzubringen. Gemäß § 13 Abs.1 und § 21 Abs.1 des Zustellgesetzes ist ein Straferkenntnis, für das die Zustellung zu eigenen Handen angeordnet wurde, mit der persönlichen Übernahme des Schriftstückes durch den Empfänger an der Abgabestelle bewirkt. Mit dem Tag der so hergestellten Zustellung beginnt der Fristenlauf zur Einbringung der Berufung.

3.2. Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Straferkenntnis, wie die Einsicht in den zugleich mit der Berufung zu Zl. UR96-11-1995-RE vorgelegten Verfahrensakt erweist, vom Berufungswerber am Montag, dem 14. Juli 1997 persönlich übernommen. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Montag, der 28. Juli 1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde (Seite fünf des Straferkenntnisses) übergab der Berufungswerber sein Rechtsmittel erst am 29. Juli 1997 der Post zur Beförderung. Dies ist aus dem Post-Datumsstempel auf dem Zustellkuvert zu schließen. Für die Beförderung seines Rechtsmittels wählte der Berufungswerber keine eingeschriebene Briefsendung, sondern die einfache, unbescheinigte Beförderungsweise.

3.3. Nach den Umständen dieses Falles ist weder ein Fehler beim Zustellvorgang noch ein Fehler im Bereich der Post bei der Übernahme der vom Berufungswerber an die belangte Behörde adressierten Eingabe anzunehmen.

4.1. Zu der auf Grund dieses Sachverhaltes vorläufig anzunehmen gewesenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungs-senat dem Berufungswerber Parteiengehör. Die Einladung zur schriftlichen Äußerung hat der Berufungswerber jedoch nicht genützt. 4.2. Der somit unstrittige Sachverhalt (3.2. und 3.3.) wird als maßgebend für diese Entscheidung festgestellt. Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 14. Juli 1997 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit aber war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 29. Juli 1997 eingebrachte Berufung verspätet.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war es ihm von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens (je gesondert):

Beilage (Akt; Erkenntnis) Dr. G r o f

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