Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310117/3/Le/Ha

Linz, 27.11.1997

VwSen-310117/3/Le/Ha Linz, am 27. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des Gerd T, H , R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan G, H, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 10.7.1997, UR96-21-1996, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt 1. richtet, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im Spruchabschnitt 1. mit der Maßgabe bestätigt, daß das Wort "gelagert" ersetzt wird durch den Begriff "abgelagert".

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 5.000 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 7, 24, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

ZU I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 10.7.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.a Z2 iVm § 17 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

(Im Spruchabschnitt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Bw wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 bestraft. Da hiefür eine Geldstrafe von nicht mehr als 10.000 S verhängt wurde, war zur Entscheidung darüber das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates berufen. Die Entscheidung hierüber ergeht in einem gesonderten Erkenntnis).

Im einzelnen wurde ihm im Spruchabschnitt I. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, er habe dadurch, daß er Herrn Johann F beauftragt habe, am 19.11.1996 um ca. 17.30 Uhr mit seinem LKW, Marke MAN, Kz., auf dem Grundstück Nr., neben dem Wohnhaus M, auf einer unbefestigten Fläche (Wiese) bestimmte bewegliche Sachen, nämlich 1. eine aufgerissene KFZ-Starterbatterie, vier Stück 1 l Öl-Dosen mit Restinhalten, einen ölverschmierten Motor- oder Getriebeteil abzukippen, auf diesem Grundstück zu diesem Zeitpunkt mit Entledigungsabsicht gefährliche Abfälle nicht so gelagert, daß eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht herbeigeführt werden kann.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Sachverhalt aus der Anzeige des Gendarmeriepostens S sowie aus einem vom Amtssachverständigen durchgeführten Lokalaugenschein vom 26.11.1996 festgestellt worden sei und daher als erwiesen angesehen werden könne. Nach einer ausführlichen Darlegung der Rechtslage kam die Erstbehörde zum Ergebnis, daß der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen sei.

Sodann legte die Erstbehörde die Gründe der Strafbemessung dar, wobei hervorzuheben ist, daß sie in Anwendung des § 20 VStG die dort vorgesehene Milderungsmöglichkeit voll ausschöpfte. Von der Verhängung einer Strafe konnte jedoch wegen des keinesfalls geringen Verschuldens sowie von den nicht unbedeutenden Folgen der Übertretung nicht abgesehen werden.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 28.7.1997, in welcher Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wur-den und der Antrag gestellt wurde, das angefochtene Straferkenntnis dahinge-hend abzuändern, daß dieses behoben und das Verfahren eingestellt werde, in eventu die verhängte Strafe in eine mildere umgewandelt bzw. nachgesehen werde. Zur Begründung dafür führte der Bw an, zu keiner Zeit Eigentümer oder Besitzer der angeführten Gegenstände gewesen zu sein, sondern daß dies die Herren Leopold K und Karl S waren. Leopold K und Karl S wären die Mieter jenes Grundstückes, auf das er diese Gegenstände gebracht hätte und er habe sohin diese Gegenstände lediglich den Eigentümern auf ihr Grundstück in ihre Verfügungsmacht zurückgebracht. Er selbst wäre überhaupt nicht befugt gewesen, diese Gegenstände wegzuwerfen oder im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes zu entsorgen. Daraus ergebe sich eindeutig, daß er die Gegenstände in keiner Weise lagern oder ablagern wollte. Er hätte auch davon ausgehen müssen, daß die Eigentümer diese Gegenstände unverzüglich entsprechend behandeln bzw. ordnungsgemäß lagern. Seiner Meinung nach lägen auch die Voraussetzungen des § 2 Abs.2 Z3 AWG vor, wonach eine gesonderte Erfassung und Behandlung solange nicht geboten sei, als die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet würde. Die Eigentümer hätten diese Sachen gesammelt und entziehe es sich seiner Kenntnis, ob überhaupt das Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung vorgelegen habe. Ab dem Zeitpunkt der Rückgabe würden sämtliche Anforderungen des § 17 AWG Herrn K und Herrn S treffen, nicht jedoch ihn.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht und in Wahrheit ein begründetes Bestreiten der Sachverhaltsfeststellungen nicht erfolgt ist, sondern lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Dazu kommt, daß das gegenständliche Grundstück aktenkundig bereits geräumt ist, weshalb die verfahrensgegenständlichen Abfälle ohnedies nicht mehr vorhanden sind.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in Höhe von 25.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. Nach § 39 Abs.1 AWG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen a) mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S, wer 2. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs.1 lagert, behandelt oder ablagert.

§ 17 Abs.1 AWG normiert, daß gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln) sind, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs.3 vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig.

In der gegenständlichen Angelegenheit hat die Staatsanwaltschaft Ried das ursprünglich gegen den nunmehrigen Bw eingeleitete Strafverfahren wegen § 180 StGB gemäß § 90 Abs.1 StPO zurückgelegt. Die Angelegenheit ist somit von der Verwaltungsstrafbehörde zu verfolgen; eine Verwaltungsstrafbestimmung, die eine strengere Strafe vorsieht, ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden.

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und aus den eigenen Angaben des Bw steht außer Zweifel, daß die ehemaligen Mieter des Bw, Leopold K und Karl Sl, die im Spruch bezeichneten Gegenstände beim Anwesen der Familie T in K Nr. Gemeinde R, zurückgelassen haben, als ihnen der Bw ihren Mietvertrag gekündigt hatte und sie ausgezogen waren. Es ist weiters unbestritten, daß der Bw diese Gegenstände auf den LKW des Johann F verlud und sodann gemeinsam mit diesem am 19.11.1996 zum Grundstück Nr. mit der Adresse M, fuhr, wo er als Beifahrer des Johann F diesen veranlaßte, den Inhalt der Ladefläche auf die Wiese abzukippen, worauf die im Spruch bezeichneten Gegenstände ungeordnet und ungesichert auf der Wiese zu liegen kamen.

Dieser Sachverhalt wurde auch in der Berufung vom Bw nicht bestritten. Bestritten wurde von ihm lediglich die rechtliche Qualifizierung dieser Vorgänge, wobei er insbesonders seine Inanspruchnahme als Inhaber dieser Gegenstände sowie seine Entledigungsabsicht in Abrede stellte.

Mit diesem Vorbringen ist er jedoch nicht im Recht:

§ 2 Abs.1 Z1 AWG bestimmt, daß Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen sind, 1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat ... (Hervorhebung durch den UVS).

Voraussetzung für die Einstufung von beweglichen Sachen als Abfälle im subjektiven Sinn ist somit, daß sich ihrer der "Eigentümer oder Inhaber" entledigen will oder entledigt hat. "Inhaber" ist nach § 309 ABGB derjenige, der eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat. (Besitzer ist nach der im zweiten Satz dieser Bestimmung der Inhaber, der die Sache als die seinige behalten will).

Der Bw hat die im Eigentum der Herren K und S stehenden Sachen (oder die von diesen beiden Herren möglicherweise derelinquierten Sachen) jedenfalls dadurch in seine Macht gebracht, daß er sie auf den Lkw des Johann F aufgeladen hat. Dieses Aufladen geschah in der offensichtlichen Absicht, diese Gegenstände den (vermeintlichen) Eigentümern zurückzustellen. Spätestens mit dieser Tätigkeit hat der Bw die inkriminierten Gegenstände in seine Gewahrsame und seine Verfügungsmacht gebracht und ist damit ihr "Inhaber" geworden.

In weiterer Folge hat der Bw durch das Abladen der Gegenstände beim Hause M sich dieser beweglichen Sachen entledigt. Die Art und Weise des Abladens durch einfaches Kippen der Ladefläche des Lkw bewirkte ein ungeordnetes und ungeschütztes Herabfallen dieser Gegenstände ohne Rücksicht darauf, ob diese beschädigt bzw. noch weiter beschädigt werden oder ob dadurch die Umwelt beeinträchtigt oder über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, und dokumentiert geradezu klassisch eine "Entledigung". Wenn der Bw nunmehr versucht, diesen Akt als "Rückführung" von seinen früheren Mietern gehörenden Gegenständen in deren Gewahrsame darzustellen, so muß ihm entgegengehalten werden, daß ein "Rückführen" ein geordnetes Abladen dieser Gegenstände vom Lkw, wohl auch im Einvernehmen mit den Eigentümern, erfordert hätte. Der Bw hat selbst noch in der Berufung zum Ausdruck gebracht, daß er diese Gegenstände von seinem Grundstück weghaben wollte und er hat dies am 19.11.1996 durch das ungeordnete Abkippen zweifelsfrei dokumentiert, daß er diese Gegenstände "weghaben" und nie wieder dort abholen wollte. Diesen Vorgang bezeichnet das Abfallwirtschaftsgesetz im § 2 Abs.1 Z1 als "entledigen". Nach der klaren Begriffsbestimmung dieses § 2 Abs.1 Z1 sind diese Gegenstände sohin jedenfalls als Abfälle im subjektiven Sinn anzusehen. (Damit war nicht weiter zu prüfen, ob die Gegenstände allenfalls schon vorher Abfälle im objektiven Sinn gewesen waren).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß den Grundsätzen der §§ 1f AWG und somit dem Umweltschutz vorrangige Bedeutung zukommt und demgegenüber subjektive privatrechtliche Interessen zurückzustehen haben.

4.3. In seinem anläßlich des am 26.11.1996 durchgeführten Lokalaugenscheines erstatteten Gutachten kam der beigezogene abfallchemische Amtssachverständige zum Ergebnis, daß es sich bei den vorgefundenen Gegenständen aufgrund der anhaftenden Stoffe, wie zB. Batteriesäure und Schmierstoffe, um gefährliche Abfälle handelt. Die gemäß § 1 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle anzuwendende Ö-Norm S2101, Ausgabe März 1983, sieht demgemäß für verunreinigte Eisen- und Stahlabfälle die Schlüsselnummer 35103, für Altöle die Schlüsselnummer 54102 und für Akkusäuren die Schlüsselnummer 52101 vor. Es steht daher fest, daß die in Spruchabschnitt 1. bezeichneten Abfälle "gefährliche Abfälle" im Sinne des § 2 Abs.5 AWG in Verbindung mit der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle waren. Der Bw hätte daher die aus § 17 Abs.1 AWG resultierenden Verpflichtungen einhalten müssen. Dadurch, daß er diese gefährlichen Abfälle ungeordnet und ungeschützt auf eine unbefestigte Bodenfläche, nämlich auf eine Wiese neben einem vorbeiführenden Bach einfach ablud, hat er diese in einer Art und Weise abgelagert, daß dadurch die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden konnte. Die Verunreinigung hätte nämlich durch ein geordnetes Abladen der Abfälle und eine entsprechende Lagerung auf einer befestigten Fläche vermieden werden können.

4.4. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, daß der Bw der Verschuldensvermutung des § 5 Abs.1 letzer Satz VStG nichts entgegengesetzt hat. Es ist auch offensichtlich, daß die Entschuldigungsgründe des Tatbildirrtums oder des Rechtsirrtums nicht eingreifen können, weil es einem maßgerechten Menschen, der mit den rechtlich geschützten Werten der Umwelt verbunden ist, auffallen mußte, daß eine solche Art der "Zurückführung" von Gegenständen in Wahrheit eine Entledigung von Abfällen bedeutet, die noch dazu aufgrund der stattgefundenen Art und Weise offensichtlich eine über das unvermeidliche Ausmaß hinausgehende Verunreinigung der Umwelt bewirken konnte.

4.5. Zu den Berufungsausführungen ist, soweit sie nicht schon durch die vorstehenden Ausführungen entkräftet wurden, folgendes auszuführen: Die Voraussetzungen des § 2 Abs.2 Z3 AWG liegen deshalb nicht vor, weil diese Bestimmung voraussetzt, daß die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird. Im vorliegenden Fall ist weder das räumliche Naheverhältnis des unmittelbaren Bereiches des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte gegeben noch kann man bei einer derart unsachgemäßen Entledigung von einer "zulässigen Verwendung oder Verwertung" sprechen. Dies auch unter Bedachtnahme auf den Zustand dieser Abfälle, weil es sich um eine "aufgerissene" Kfz-Starterbatterie handelte, um vier Stück 1 l Öl-Dosen mit Restinhalten (also keine orginalverschlossenen Dosen) sowie um einen ölverschmierten Motor- oder Getriebeteil.

Es ist weiters der Ansicht des Bw entgegenzutreten, wonach die Herren Kosina und Stangl ab dem Zeitpunkt der "Rückführung" für deren ordnungsgemäße Lagerung verantwortlich wären: Zu dieser Problematik wird auf die Bestimmung des § 32 Abs.1 AWG verwiesen.

4.6. Bei der Bemessung der Strafe hat die Erstbehörde die in § 39 Abs.1 lit.a AWG vorgesehene Mindeststrafe unter Anwendung des § 20 VStG auf das äußerst zulässige Mindestmaß von 50 % verringert. Für die Anwendung des § 21 VStG bietet der Anlaßfall keine Anwendungsmög-lichkeit, weil weder das Verschulden geringfügig war noch die Folgen der Übertre-tung unbedeutend waren. Es ist dem Bw vielmehr darauf angekommen, sich dieser Gegenstände vor der neuen Unterkunft seiner ehemaligen Mieter K und S zu entledigen und er ist dabei mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die Umwelt vorgegangen, indem er diese gefährlichen Abfälle einfach auf einer Wiese ablagerte, noch dazu im unmittelbaren Nahebereich eines Baches.

4.7. Die geringfügige Korrektur des Spruches war erforderlich, da die Entsorgung eines Abfalls in Entledigungsabsicht zwingend deren "Ablagerung" bedeutet, nicht jedoch eine Lagerung. Dadurch aber, daß dem Bw von Anfang an die Entledigungsabsicht vorgehalten worden war, konnte der Spruch in Ansehung des § 44a Z1 VStG diesbezüglich von der Berufungsbehörde in Anwendung des § 66 Abs.4 AVG korrigiert werden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 25.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 5.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Ungeordnetes Abkippen bedeutet Entledigung; Ablagerung

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