Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310122/12/Le/Ha

Linz, 14.10.1997

VwSen-310122/12/Le/Ha Linz, am 14. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des Roman N, F 3, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.7.1997, UR96-26-1997-RE, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben es in der Zeit vom 30.6.1995 bis zum 20.1.1997 unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Wels einen einwandfreien Nachweis in Form eines Begleitscheines über die ordnungsgemäße und fachgerechte Entsorgung des auf der Liegenschaft F 3 in L abgelagerten gefährlichen Abfalls in Form eines LKW´s der Marke H mit grünem Kipperaufbau samt Betriebsflüssigkeiten vorzulegen, obwohl Ihnen in Ziffer 7 des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.7.1994 aufgetragen worden war, der Behörde unaufgefordert einwandfreie Nach-weise, das sind Begleitscheine nach der Abfallnachweisverordnung, BGBl. 65/1991, vorzulegen und in Bescheiden ergangene Vorschreibungen zu befolgen sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 39 Abs.1 lit.b Z22 iVm § 32 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. 325/1990 idgF iVm Ziffer 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.7.1994, Ge96-10-1994-A/Zi.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 39 Abs.1 lit.b Einleitungssatz Abfallwirtschaftsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden) verhängt." Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 800 S.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.7.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.b Z22 iVm § 32 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz (im folgenden kurz: AWG) in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.7.1994, Ge96-10-1994-A/Zi, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23.1.1995, UR-180017/2-1995-Gb/Ro, eine Geldstrafe in Höhe von 80.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 168 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es vom 8.3.1995 bis zum 13.5.1997 unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land einen Nachweis über die ordnungsgemäße und fachgerechte Entsorgung eines näher bezeichneten Lkw´s der Marke H vorzulegen, obwohl ihm dies mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.7.1994, Ge96-10-1994-A/Zi, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23.1.1995, UR-180017/2-1995-Gb/Ro, aufgetragen worden sei und in Bescheiden ergangene Vorschreibungen, Aufträge und Auflagen zu befolgen sind.

In der Begründung dazu wurde die maßgebliche Rechtslage dargestellt sowie der Gang des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben. Die Erstbehörde kam bei der Beweiswürdigung zum Ergebnis, daß der Bw keine wie immer gearteten Beweise für seine Schuldlosigkeit vorbringen konnte und er diese objektiv betrachtet auch gar nicht beibringen konnte. Sodann legte die Erstbehörde die Gründe der Strafbemessung dar.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 12.8.1997, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung wurde ausgeführt, daß die Gesetzesstelle des § 39 Abs.1 lit.b Z22 AWG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sei. Weiters brachte der Bw vor, den Beweis für die Entsorgung durch Vorlage einer Kopie des Begleitscheines vom 20.1.1997 bereits erbracht zu haben. Aus dem Umstand, daß möglicherweise der Übernehmer nicht gemäß § 15 AWG befugt und befähigt war, lasse sich nicht erschließen, daß dadurch tatsächlich eine fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung nicht erfolgt sei. Es würde zu weit führen, wenn sich der Übergeber jedesmal davon überzeugen müsse, ob der Übernehmer tatsächlich im Besitz der entsprechenden Konzessionen sei. Sodann wurde noch die Strafbemessung bekämpft und als viel zu hoch bezeichnet.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der unabhängige Verwaltungssenat für 9.10.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Dabei wurde in Anwesenheit einer Vertreterin der Erstbehörde der Berufungswerber befragt.

Eingangs der Verhandlung mußte dem Bw mitgeteilt werden, daß sein bisheriger Rechtsanwalt Dr. Dietmar E das Vollmachtsverhältnis aufgelöst hatte.

Weiters wurde der Bw davon in Kenntnis gesetzt, daß eine Überprüfung des von ihm der Erstbehörde vorgelegten Begleitscheines mit der Nr. 03927631 ergeben hat, daß dieser nie an den Landeshauptmann vorgelegt wurde; auch die Firma Klaus S, H, A, welche vom Bw mit der Entsorgung des verfahrensgegenständlichen LKW-Wracks beauftragt worden war, ist weder als Sammler noch als Behandler von gefährlichen Abfällen befugt.

Der Bw verantwortete sich damit, daß er ein Entsorgungsauto der Firma S bei den S gesehen habe; er sei daher von dem Bestehen einer Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von Fahrzeugwracks ausgegangen. Er habe erst am Verhandlungstage erfahren, daß es in Asten zwei Firmen namens S gäbe.

(Dieses Vorbringen wurde überprüft und festgestellt, daß unter der Adresse Bahnhofstraße 7a, Asten, die Josef S GmbH mit dem Betriebszweck Verwertung und Verschrottung von KFZ tätig ist. Diese Gesellschaft verfügte über eine Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln gefährlicher Abfälle.) Der Bw teilte weiters mit, daß er am Tage der Abholung des LKW-Wracks durch die Firma Klaus S persönlich nicht anwesend gewesen wäre und den Begleitschein erst über Urgenz von Herrn S gefaxt bekommen hätte.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. § 39 Abs.1 lit.b bestimmt folgendes: "(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestim-mungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen b) mit Geldstrafe von 5.000 bis 100.000 S, wer 22) Aufträge oder Anordnungen gemäß §§ 32, 37a und 40a nicht befolgt." Mit dem auf § 32 Abs.1 AWG gestützten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.7.1994, bestätigt durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23.1.1995, wurde dem Bw aufgetragen, unter anderem 2. den LKW, Marke H, mit grünem Kipperaufbau samt Betriebsflüssigkeiten, nach dem Stand der Technik zu entfernen und ebenso ordnungsgemäß zu entsor-gen, und 7. der Behörde unaufgefordert einwandfreie Nachweise, das sind Begleitscheine nach der Abfallnachweisverordnung, BGBl.Nr. 65/1991, vorzulegen.

Die Heranziehung eines Bescheides als Straftatbestand ist dann zulässig, wenn dieser mit genügernder Klarheit eine Gebots- oder Verbotsnorm dargestellt enthält, sodaß der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist (siehe etwa VwGH vom 16.6.1976, 2143/75 Slg. 9087A u.a.).

Diese Voraussetzungen erfüllen sowohl die Ziffer 2 als auch die Ziffer 7 des auf § 32 Abs.1 AWG gestützten Behandlungsauftrages. Dieser Bescheid wurde daher zu Recht als Rechtsgrundlage für das gegenständliche Straferkenntnis herangezo-gen; das dagegen gerichtete Berufungsvorbringen verkennt sohin die Rechtslage.

Der Bw hat zum Nachweis der Entsorgung mit Schreiben vom 18.4.1997 die Kopie eines gefaxten Begleitscheinabschnittes (Blatt 4) vorgelegt, der mit 20.1.1997 datiert ist. Allerdings fehlen darin wesentliche und nach § 6 der Abfallnachweisverordnung, BGBl. 65/1991 (im folgenden kurz: ANV) maßgebliche Bestandteile, und zwar die Abfallbesitzernummer der Firma N sowie die Unterschrift des Bw; weiters wurde die Rubrik des Übernehmers überhaupt nicht ausgefüllt und der Begleitschein schließlich auch nicht an den Landeshauptmann übermittelt. Die als Transporteur auftretende Firma Klaus S, H, A, hatte zumindest zum Tatzeitpunkt keine Sammlerbefugnis. Dieser "Begleitschein" entspricht sohin nicht dem bescheidmäßigen Auftrag zur Vorlage eines "einwandfreien Nachweises" in Form eines "Begleitscheines nach der Abfallnachweisverordnung", weil unter einem solchen "ordnungsgemäßen Begleitschein" nur einer gemeint sein kann, der auch vollständig ausgefüllt und von einem befugten Sammler/Behandler als Übernehmer unterschrieben ist (siehe hiezu § 6 ANV). Der Bw hat sohin die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, daß dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muß dabei nicht eingetreten sein.

Das gebotene Verhalten, nämlich die Vorlage eines einwandfreien Entsorgungs-nachweises in Form eines Begleitscheines im Sinne der Abfallnachweisverordnung wurde dem Bw mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.7.1994 rechtskräftig aufgetragen; dieses Gebot wurde daher Bestandteil des Behandlungsauftrages gemäß § 32 Abs.1 AWG. Die Nichtbefolgung dieses Auftrages hat der Bw in Anwendung der Verschuldensfiktion des § 5 Abs.1 VStG zu vertreten; es ist ihm nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß ihn an der Nichterfüllung dieses Gebotes kein Verschulden trifft, zumal es - entgegen seiner Darstellung in der Berufung - sehr wohl seine Pflicht gewesen wäre, vor der Übergabe dieses gefährlichen Abfalls zu prüfen, ob der Übernehmer tatsächlich eine entsprechende Erlaubnis gemäß § 15 AWG als Sammler oder Behandler hat. § 17 Abs.3 AWG bestimmt nämlich, daß gefährliche Abfälle nur an befugte Sammler oder Behandler weitergegeben werden dürfen. Dies setzt voraus, daß der Bw den "Entsorger" zumindest hätte fragen müssen, ob dieser die dafür erforderliche Erlaubnis im Sinne des § 15 AWG besitzt. Zudem hätte er sich davon überzeugen müssen, indem er sich entweder den entsprechenden Erlaubnisbescheid zeigen läßt oder Erkundigungen beim Landeshauptmann von Oberösterreich oder beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie eingeholt hätte. Dadurch, daß er nichts von allem getan hat, ist es ihm nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Daran kann auch nichts ändern, daß es in Asten tatsächlich zwei Firmen namens "S" gibt, von denen die eine, die Firma Josef S Ges.m.b.H., tatsächlich eine Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von Autowracks besitzt. Fest steht, daß er sich einer Firma bedient hat, die für diese Tätigkeit eben nicht berechtigt ist.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese viel zu hoch angesetzt wurde:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 39 Abs.1 lit.b AWG sieht einen Strafsatz von 5.000 bis 100.000 S vor. Die vorgenommene Strafzumessung bewegt sich daher im obersten Bereich des Strafrahmens. Die Erstbehörde hat dies mit einer rechtskräftigen Vorstrafe sowie mit der langen Tatdauer begründet.

Diese Strafzumessung war durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu korrigieren, wobei als strafmildernd die Einschränkung der Tatzeit, das geringe Einkommen von lediglich 90.000 S pro Jahr sowie der Umstand gewertet wurden, daß die Tat keine gravierenden nachteiligen Folgen hatte. Entsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen.

4.5. Zur Spruchkorrektur wird begründend ausgeführt, daß der Bw bereits einmal (unter anderem) für die Nichtvorlage eines ordnungsgemäßen Begleitscheines im Zusammenhang mit dem selben Behandlungsauftrag bestraft wurde. Damals wurde mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.6.1995 der Zeitraum vom 5.4.1994 bis 26.6.1995 vorgeworfen; dieser Bescheid wurde mit dem Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 14.3.1996, VwSen-310037/Le/La diesbezüglich bestätigt. Es konnte daher der Tatzeitraum nur mehr für den Zeitraum nach Zustellung dieses Straferkenntnisses vom 26.6.1995 herangezogen werden, sodaß der Beginn des Tatzeitraumes entsprechend zu korrigieren war. Zur Festsetzung des Endes des Tatzeitraumes wurde der 20.1.1997 deshalb herangezogen, da an diesem Tage das verfahrensgegenständliche LKW-Wrack durch einen nichtbefugten Entsorger weggeschafft wurde. Ab diesem Zeitpunkt war daher der Bw nicht mehr in der Lage, einen ordnungsgemäßen Begleitschein zu erhalten (und in weiterer Folge vorzulegen), weil sich der gefährliche Abfall nicht mehr in seinem Besitz befand. Es war daher Unmöglichkeit der Leistung eingetreten, sodaß als Ende der Tatzeit der 20.1.1997 festzusetzen war.

Die Neuformulierung des Spruches erfolgte zur Präzisierung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen. Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: Nichterfüllung eines Behandlungsauftrages; Begleitschein

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