Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310124/14/Ga/Mm

Linz, 25.10.2000

VwSen-310124/14/Ga/Mm Linz, am 25. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die auf die Strafe eingeschränkte Berufung des F, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 29. Juli 1997, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, nach Maßgabe des am 14. Juli 2000 zugestellten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2000, G 109/98-22 uwZ, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; von der Verhängung einer Strafe wird - unter Entfall des auferlegten Kostenbeitrages - abgesehen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 21, § 51 Abs.1, § 51 c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 29. Juli 1997 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als abfallrechtlicher Geschäftsführer der GmbH & Co.KG., Sitz in der Gemeinde A, verwaltungsstrafrechtlich dafür einzutreten, dass diese Gesellschaft am 12. Jänner 1996 bestimmte gefährliche Abfälle von einem genannten Abfallerzeuger ohne die gemäß § 15 Abs.1 AWG erforderliche Erlaubnis des Landeshauptmannes "übernommen" und insofern die Tätigkeit eines Abfallsammlers im beschriebenen Umfang unbefugt ausgeübt habe.

Über den Berufungswerber wurde "gemäß § 39 Abs.1 lit.b" (gemeint: § 39 Abs.1 lit.a") AWG iVm § 20 VStG eine Geldstrafe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Der Berufungswerber bestritt sowohl tatseitig als auch hinsichtlich der recht-lichen Beurteilung und begehrte Aufhebung und Einstellung, hilfsweise mit näherer Begründung das Absehen von der Bestrafung (§ 21 VStG).

Über Antrag des h Tribunals bezog der VfGH dieses Berufungsverfahren als Anlassfall (protokolliert zu G 109/98) in die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "von 50 000" in § 39 Abs.1 lit.a AWG - als hier präjudizielle Mindeststrafe - ein. Mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 16. März 2000 hob der VfGH die Mindeststrafe - mit sofortiger Wirkung und ohne dass frühere gesetzliche Bestimmungen wieder in Kraft treten - als verfassungswidrig auf. Auf Grund der Anlassfallwirkung gilt die Aufhebung auch für den Berufungsfall, dh der Oö. Verwaltungssenat hat bei seiner Kognitition, unbeschadet der Schuldfrage in diesem Fall, für die Prüfung der gemäß der Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen gewesenen Strafbemessung nunmehr von einem bei "null" (statt bisher bei "50 000 S") beginnenden Strafrahmen für die hier als verwirklicht angenommene Verwaltungsübertretung auszugehen.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2000 schränkte nun der Beschwerdeführer die Berufung ausdrücklich auf die Strafe ein. Damit ist der Schuldspruch des bezeichneten Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden. Sache für das Tribunal ist - unter Bindung an die durch das VfGH-Erkenntnis geschaffene neue Rechtslage - allein der Strafausspruch.

Diesbezüglich hat der Berufungswerber, wie erwähnt, beantragt, von einer Bestrafung abzusehen und begründend vorgebracht:

"Durch die Erlaubnispflicht nach § 15 AWG für Abfallsammler und -behandler

'soll sichergestellt werden, daß durch die Manipulation mit gefährlichen Abfällen

oder Altöl nicht die im § 1 Abs 2 AWG genannten verpönten Wirkungen hervor-

gerufen werden'.

Bloß rechtliche Disposition über Abfall oder Altöle bewirken aber noch nicht die genannten unerwünschten Effekte (VwGH 01.17.1997, 96/07/0162); die fehlerhafte Deklaration des Begleitscheines stellt jedoch eine solche bloß rechtliche Disposition dar.

Selbst wenn einer Bestrafung wegen der unterlassenen Korrektur der Begleitscheine nicht bereits die Verfolgungsverjährung entgegen steht, wäre für diesen Fall nach § 21 VStG von einer Bestrafung abzusehen, da allenfalls ein tatbildmäßiges Verhalten gesetzt wurde, das hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- u Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Da die Begleitscheine - wie in der Rechtfertigung vom 30.07.1997 ausgeführt - von der Betriebsleitung an die Behörde abgeschickt wurden, ohne den Berufungswerber darüber zu informieren, hatte dieser insoweit auch gar keine Möglichkeit auf diesen 'Fehler' aufmerksam zu werden, ehe die Behörde dieses Versehen aufgriff."

Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Ergebnis im Recht, weil nach den (auch dem VfGH im Rahmen der Begründung des Anlassfalles vorgelegenen) Umständen dieses Falles in einer gewogenen, den großen Zeitraum seit der Tatbegehung miteinbeziehenden Betrachtungsweise von der Erfüllung der beiden Tatbestände des § 21 Abs.1 VStG (Geringfügigkeit des Verschuldens; Unrechtsgehalt der Tat im Bagatellbereich) noch ausgegangen werden durfte. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden; Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Ermahnung iS des § 21 Abs.1 VStG waren weder der Aktenlage zu entnehmen noch hatte solche das Tribunal in diesem Fall amtswegig aufzugreifen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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