Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310126/2/Le/Ha

Linz, 21.11.1997

VwSen-310126/2/Le/Ha Linz, am 21. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Herrn Josef L, Z, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.9.1997, Ge96-3-1995/Tr, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (Spruchabschnitt 1.) und des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes (Spruchabschnitt 2.) zu Recht erkannt:

Der Berufung hinsichtlich Spruchabschnitt 1. wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt; der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt 2. richtet, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 200 S.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.9.1997 wurde im Spruchabschnitt 1. über den nunmehrigen Berufungs-werber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.c Z7 iVm § 2 Abs.5 Abfallwirtschaftsgesetz iVm § 1 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl.Nr. 49/1991, und iVm der ÖNORM S 2101 und iVm § 3 Abs.1, 5 und 8 der Abfallnachweisverordnung, BGBl.Nr. 65/1991 gemäß § 39 Abs.1 lit.c Abfallwirtschaftsgesetz (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag) verhängt. Im selben Straferkenntnis wurde der Bw im Spruchabschnitt 2. wegen Übertretung des § 42 Abs. 1 Z1 lit.b iVm § 8 Z3 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 (im folgenden kurz: O.ö. AWG) mit einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag) bestraft. Gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Josef L Schrott- und Maschinenhandel Ges.m.b.H. vorgeworfen, daß er 1. den Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land anläßlich der Lokalaugenscheine am 22.8. und 25.4.1996 trotz Aufforderung keine Aufzeichnungen (Begleitscheine) über die Entsorgung der beiden (näher bezeichneten) Straßenwalzen, die als gefährliche Abfälle (Schlüsselnummer 35103) eingestuft worden waren, vorgelegt, und 2. auf dem Lagerplatz in T, Z, kompostierfähige Materialien und Gegenstände mit Metallbeschlägen verbrannt und sohin sonstige Abfälle im Sinne des § 2 Abs.7 Z10 und Abs.8 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes entgegen den Grundsätzen dieses Gesetzes behandelt hätte. In der Begründung wurde die Beweisaufnahme und der festgestellte Sachverhalt dargestellt und auf die Rechtfertigung des Beschuldigten eingegangen. Nach einer ausführlichen Darlegung der maßgeblichen Rechtslage wurden die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten widerlegt. Hinsichtlich des Verschuldens nahm die Erstbehörde fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 5 Abs.1 VStG an. Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. In seiner mündlich vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 14.10.1997 eingebrachten Berufung gab der Bw im wesentlichen an, daß er die beiden Straßenwalzen auf dem do. Areal zum Zwecke des späteren Verkaufes abgestellt habe. Über Auftrag der Behörde seien diese beiden Walzen auch dann von ihm entsorgt worden. Warum diese beiden Straßenwalzen als gefährlicher Abfall be-zeichnet werden, sei ihm unverständlich. Äußerlich seien keinerlei Ölspuren er-sichtlich gewesen. Auch der darunter befindliche Boden sei nicht ölverschmutzt gewesen.

Der Bw legte sodann der Behörde Lieferscheine und Begleitscheine der Firma Bachleitner über die von ihm zuletzt entsorgten Abfälle vor. Daraus ist ersichtlich, daß Asche, Salzsäure, verunreinigtes Wasser und Altöl entsorgt wurde.

Da er die vorgeworfenen Straftaten nicht begangen habe, beantragte er (schlüssig) die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrunde-liegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht und eine (jeweils) 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Zu Spruchabschnitt 1.:

Der Bw behauptet in seiner Berufung, daß die Bezeichnung der beiden Straßenwalzen als "gefährlicher Abfall" ihm unverständlich sei. Äußerlich seien keinerlei Ölspuren ersichtlich gewesen und sei auch der darunter befindliche Boden nicht ölverschmiert gewesen. Mit dieser bloßen Behauptung gelingt es dem Bw jedoch keineswegs, den von der Erstbehörde festgestellten Sachverhalt zu entkräften, weil sich die behördlichen Feststellungen auf das Gutachten des Amtssachverständigen für KFZ-Technik vom 12.3.1996 stützten, worin dieser gutachtlich ausführte, daß die beiden genannten Straßenwalzen so starke Korrosionsschäden aufweisen, daß eine Instandsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Diese Fahrzeuge enthielten teilweise auch noch Betriebsmittel, weshalb sie aus technischer Sicht als gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes einzustufen sind.

Damit steht fest, daß die Abfalleigenschaft und die Qualifikation dieser beiden Straßenwalzen als gefährliche Abfälle von einem hiezu geeigneten Amtssachverständigen festgestellt und in schlüssiger Weise begründet wurde. Die dagegen vom Bw erhobene Äußerung, daß ihm unverständlich sei, warum diese beiden Straßenwalzen als gefährlicher Abfall bezeichnet werden, wo doch äußerlich keinerlei Ölspuren ersichtlich waren und auch der darunter befindliche Boden nicht ölverschmutzt war, stellen einerseits laienhafte Äußerungen dar und enthalten andererseits keine Aussage über die in den beiden Altfahrzeugen vorhandenen Betriebsmitteln. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH vom 18.3.1994, 90/07/0018 ua) kann jedoch ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. An sich schlüssigen Ausführungen eines Amtssachverständigen kann jedenfalls nicht mit laienhaften Äußerungen in wirksamer Weise entgegnet werden (VwGH 31.1.1995, 92/07/0188 ua).

Es war daher davon auszugehen, daß diese beiden Altfahrzeuge gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes darstellen.

Diese Qualifikation hatte zur Folge, daß aufgrund der Bestimmung des § 19 Abs.1 AWG deren Entsorgung mit einem Begleitschein zu erfolgen hatte. Dieser Begleitschein ist sodann im Sinne des § 14 Abs.1 und Abs.5 AWG sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde über Verlangen vorzulegen.

Es steht fest, daß der Bw diese beiden Altfahrzeuge nicht über einen gemäß § 15 Abs.1 AWG befugten Sammler bzw. Behandler entsorgen ließ, sodaß ihm dafür auch kein Begleitschein ausgestellt wurde. Dies hatte zwangsläufig zur Folge, daß der Bw an den beiden Tattagen der Behörde auch keinen ordnungsgemäßen Begleitschein vorlegen konnte, was er im übrigen auch nicht in Abrede gestellt hat.

Es ist daher dem Bw nicht gelungen, den Tatvorwurf zu entkräften.

4.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat die Erstbehörde Verschulden im Sinne von fahrlässigem Verhalten angenommen. Diese Annahme ist begründet, zumal der Tatvorwurf in objektiver Hinsicht erwiesen ist und der Bw im Sinne des § 5 Abs.1 erster Satz VStG nicht glaubhaft gemacht hat, daß ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft.

4.4. Zur Strafbemessung: Die Erstbehörde sah die von ihr verhängte Strafe im Sinne des § 19 VStG als ausreichend an. Sie ging dabei von einer Pension in der Höhe von 10.000 S und von Unternehmensschulden in Höhe von 3,000.000 S aus.

Strafmildernd wurden die Vorstrafenfreiheit sowie die redlichen Bemühungen zur Räumung des Platzes und ordnungsgemäßen Entsorgung der dort gelagerten Abfälle berücksichtigt. Straferschwerend wurde eine eventuelle Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers durch möglicherweise ins Erdreich gelangte gefährliche Abfälle (z.B. Altöl) gewertet.

In Anbetracht des nicht geringfügigen Verschuldens (der Bw wäre als Gewerbetreibender verpflichtet gewesen, sich über die mit der Ausübung seiner Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu informieren und hätte ihm bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit die Gesetzwidrigkeit seines Verhaltens bewußt sein müssen) sowie der von der Erstbehörde angenommenen Milderungs- und Erschwerungsgründe konnte die verhängte Strafe nicht weiter reduziert werden.

4.5. Zu Spruchabschnitt 2.:

Im zweiten Teil des Straferkenntnisses wurde der Bw wegen Übertretung des § 42 Abs.1 Z1 lit.b O.ö. AWG bestraft, weil er "kompostierfähige Materialien und Gegenstände mit Metallbeschlägen verbrannt" hatte. Die dafür angewendete Bestimmung (des § 42 Abs.1 Z1 lit.b O.ö. AWG) ordnet an, daß eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungs-behörde mit Geldstrafe bis 500.000 S zu bestrafen ist, wer b) entgegen den Grundsätzen des § 8 Abfälle lagert, sammelt und abführt, befördert oder behandelt.

Die Anwendung dieser Bestimmungen setzt sohin voraus, daß die behandelten Gegenstände "Abfälle" im Sinne des O.ö. AWG sind. Mit dem Hinweis auf "kompostierfähige Materialien und Gegenstände mit Metallbeschlägen" wurde jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit dargetan, daß es sich dabei um "Abfälle" handelt. Auch dem Ermittlungsverfahren, insbesonders dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abfalltechnik, abgegeben anläßlich des Lokalaugenscheines vom 22.8.1996, können keine genaueren Hinweise auf die Abfalleigenschaft der dort verbrannten Materialien entnommen werden.

Dies hat zur Folge, daß das Tatbestandsmerkmal "Abfälle" nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit erwiesen werden konnte; auch die Zeit der Tatbegehung konnte nicht mehr festgestellt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen. Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung eine verhängte Strafe aufgehoben wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Vorlagepflicht von Begleitscheinen

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