Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310127/2/Le/Ha

Linz, 05.12.1997

VwSen-310127/2/Le/Ha Linz, am 5. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der Frau Jutta M, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 2.10.1997, UR96-79-1997, mit dem wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 eine Ermahnung ausgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und die Ermahnung bestätigt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 21, 24, 51 Abs.1, 51c und 51e des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 2.10.1997 wurde der nunmehrigen Berufungswerberin (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 42 Abs.1 Z2 lit.b iVm § 7 Abs.1 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (im folgenden kurz: O.ö. AWG) eine Ermahnung erteilt.

Im einzelnen wurde ihr vorgeworfen, daß sie am 20.9.1997 früh morgens Katzenstreu und Salatblätter vor die Wohnungstür des Herrn Hermann P in S geschüttet habe, obwohl Abfälle nur in Abfallbehältern vorübergehend gelagert werden dürfen und zur Abfuhr bereitzustellen sind.

In der Begründung dazu wurde ausgeführt, daß eine Ermahnung erteilt wurde, um die Bw in Hinkunft von unbefugten Ablagerungen abzuhalten.

2. In ihrer rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung führte die Bw aus, daß sie die Salatblätter und die Katzenstreu deshalb vor die Wohnungstür des Herrn P gelegt habe, weil ihr dieser zuvor diese Abfälle vor ihre Türe gelegt habe. Die Salatblätter und Katzenstreu hätte sie zuvor auf dem Komposthaufen abgelagert, von dort wäre dieser Abfall dann von Herrn P, so vermute sie zumindest, genommen und vor ihre Wohnungstür gelegt worden. Da sie den Abfall nur dorthin zurückgegeben hätte, wo er hergekommen wäre, fühle sie sich auch keiner Übertretung nach dem O.ö. AWG schuldig.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Es ist unbestritten, daß die Bw die im oben angeführten Spruch enthaltene Verwaltungsübertretung begangen hat.

4.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Obwohl § 42 Abs.1 Z2 lit.b O.ö. AWG bestimmt, daß derjenige, der entgegen § 7 Abs.1 leg.cit. Abfälle wegwirft oder sonst außerhalb von Abfallbehältern oder Abfallbehandlungsanlagen lagert bzw. ablagert, mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen ist, hat die Erstbehörde in diesem Fall (lediglich) eine Ermahnung ausgesprochen und somit von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Ein etwaiger Entschuldigungsgrund lag nicht vor. Die Angaben der Bw, daß sie vermute, daß zuvor Herr P den Abfall (Salatblätter und Katzenstreu) vor ihre Wohnungstür gelegt hätte und sie daher den Abfall diesem nur zurückgegeben hätte, rechtfertigt die Tat in keinster Weise, selbst dann nicht, wenn die Angaben der Bw richtig wären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Katzenstreu vor Wohnungstür; Ermahnung

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