Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310129/9/Le/Km

Linz, 12.03.1998

VwSen-310129/9/Le/Km Linz, am 12. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Martin K, geboren: 25.4.1972, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16.10.1997, UR96-4-1-1997, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16.10.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 19 Abs.4 iVm § 39 Abs.1 lit.c Z7 Abfallwirtschaftsgesetz (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 14.10.1996 von der Firma Elektro Ewald S in H gefährliche Abfälle zur Entsorgung entgegengenommen (Begleitschein Nr. 3835826 vom 14.10.1996) wobei auf dem Begleitschein als Übernehmer die "Unternehmensgruppe M.C.I.-K", die als solche keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze und daher auch keinerlei Tätigkeiten ausüben kann, aufscheine.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 27.10.1997, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im einzelnen führte der Bw aus, daß die "Unternehmensgruppe M.C.I.-K" eine freie Firmenbezeichnung sei, welche durch die Gewerbeordnung auch gedeckt sei. Der Name des Inhabers sei durch den Zusatz "-K" eindeutig genannt. (Die übrigen Berufungsargumente sind für die spruchgemäße Entscheidung nicht relevant, weshalb deren Wiedergabe entbehrlich ist).

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. § 19 Abs.1 AWG bestimmt, daß derjenige, der gefährliche Abfälle und Altöle einem Übernehmer übergibt oder sie in der Absicht, sie einem Übernehmer zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern läßt, Menge und Art der gefährlichen Abfälle und Altöle in einem Begleitschein zu deklarieren hat. Mit der Regelung des § 19 Abs.4 AWG gab der Gesetzgeber dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Kompetenz, Inhalt und Form der Begleitscheine mit Verordnung näher zu bestimmen.

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist diesem gesetzlichen Auftrag nachgekommen und hat die Abfallnachweisverordnung erlassen und im Bundesgesetzblatt Nr. 65/1991 kundgemacht.

Diese Verordnung regelt somit die Handhabung der Begleitscheine und legt die Pflichten des Übergebers wie folgt fest:

"§ 6. (1) Der Übergeber hat auf dem Begleitschein die für ihn bestimmten Rubriken ... 7. Name, Anschrift und Telefonnummer des Übernehmers, ... auszufüllen.

Gemäß § 6 Abs.4 Abfallnachweisverordnung hat der Übernehmer oder der von ihm hiezu Ermächtigte bei der Übernahme der gefährlichen Abfälle oder Altöle auf den Blättern 1 bis 3 des Begleitscheins durch eigenhändige Unterschrift die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen und die Rubriken 1. Abfall (Altöl) Besitzer-Nummer des Übernehmers und 2. Datum der Übernahme auszufüllen oder diese Angaben mit elektronischer Datenverarbeitung zu ergänzen. Werden diese Angaben mit elektronischer Datenverarbeitung ergänzt, so ist die eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich.

Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß nicht der Übernehmer, sondern der Übergeber verpflichtet ist, Name, Anschrift und Telefonnummer des Übernehmers in den Begleitschein einzusetzen. Der Übernehmer hat lediglich seine Abfallbesitzernummer und das Datum der Übernahme auszufüllen und die Daten durch seine eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.

Daraus folgt, daß der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zutrifft, weil das Ausfüllen von Name, Anschrift und Telefonnummer des Übernehmers nicht Aufgabe des Übernehmers, sondern jene des Übergebers ist.

Wenn daher laut Abfallnachweisverordnung der Übernehmer nicht zum Ausfüllen dieser Daten verpflichtet ist, kann ihm das mangelhafte Ausfüllen des Begleitscheines in diesen Punkten auch dann nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er den Begleitschein tatsächlich (hier offensichtlich durch den Transporteur) falsch ausfüllen ließ.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen. Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. L e i t g e b

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